Sächsisches Oberverwaltungsgericht zur Abberufung eines Ortswehrleiters

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In seinem Urteil vom 06.04.2022 - 5 A 962/20 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zur gemeindeinternen Zuständigkeit zur Abberufung eines Ortswehrleiters und dessen Ausschluss aus der Feuerwehr Klarheit geschaffen.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG haben die Gemeinden durch Satzung die Einzelheiten zur Bestellung und Abberufung der Gemeindewehrleiter und der Ortswehrleiter sowie ihrer Stellvertreter zu regeln. Die kommunalen Satzungen sehen in der Regel vor, dass für den Ausschluss eines ein „einfachen“ Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr der Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses zuständig ist. Für den Fall der Abberufung eines Funktionsträgers sehen die Feuerwehrsatzungen in der Regel die Zuständigkeit des Gemeinderates vor.

In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob ein Funktionsträger (Ortswehrleiter) vom Bürgermeister ohne Beteiligung des Gemeinderates aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass für den Ausschluss eines Funktionsträgers, der von dieser Funktion nur vom Gemeinderat abberufen kann, ebenfalls der Gemeinderat zuständig ist. Denn rechtlich und faktisch beinhalte der Ausschluss aus der Feuerwehr zugleich auch die Abberufung vom Funktionsamt, da die Wehrleiter der Gemeindefeuerwehr aktiv angehören müssen. Der Ausschluss aus der Feuerwehr hätte damit zwingend die Abberufung als Ortswehrleiter zur Folge. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei die Feuerwehrsatzung deshalb dahin auszulegen, dass in diesen Fällen der Gemeinderat für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständig ist.

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