Schadenersatz für den Arbeitgeber bei Flugverspätung seiner Mitarbeiter

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Ein Arbeitgeber kann bei Flugverspätung seiner Mitarbeiter Schadenersatz von der Airline verlangen. Die Fluggesellschaft haftet für Schäden, die dem Arbeitgeber durch die Verspätung entstanden sind, so urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Rechtssache C-429/14). Die Forderungen des Arbeitgebers sind aber begrenzt durch die im sogenannten Montrealer Übereinkommen festgelegte Höchstsumme für Verspätungsschäden, die derzeit bei rund 5.000 Euro liegt. Das Abkommen regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr. Außerdem dürfen die Schadenersatz-Leistungen für den Arbeitgeber nicht die Summe übertreffen, die auch der betroffene Reisende individuell einfordern könnte, hieß es in dem Urteil.

Der Sachverhalt:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen. Er hatte für zwei seiner Mitarbeiter bei der beklagten Air Baltic eine Flugreise von Vilnius (Litauen) über Riga (Lettland) und Moskau (Russland) nach Baku (Aserbaidschan) gebucht. Die Mitarbeiter erreichten Baku mit 14 Stunden Verspätung.

Die Verspätung führte zu einer Verlängerung der Geschäftsreise. Der Kläger musste seinen Arbeitnehmern deshalb gemäß der litauischen Regelungen zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. insgesamt 338 Euro bezahlen. Diese forderte der Sonderermittlungsdienst von der Airline zurück. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof Litauens, der den EuGH um Prüfung bat.

Auf die hierauf gerichtete Klage setzte der Oberste Gerichtshof Litauens das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das Montreal-Abkommen dahingehend auszulegen ist, dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall auch für den Schaden des Arbeitgebers haftet. Der EuGH bejahte dies im Grundsatz.



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