Schadenersatz für den Arbeitgeber nach einem Verkehrsunfall

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Ein Verkehrsunfall ist immer ärgerlich. Zunächst ist natürlich entscheidend, dass niemand ernsthaft zu Schaden gekommen ist. Ist das festgestellt und auch der erste Schreck vorbei, geht es schnell darum, wer den Schaden zahlen muss.

Hierbei kommt es natürlich darauf an, wer hauptsächlich oder sogar allein für den Unfall verantwortlich ist. Neben den Schadenspositionen Sachschaden (z. B. Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Wertminderung, Gutachten …) oder Personenschaden (z. B. Schmerzensgeld) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Arbeitgeber des Unfallopfers Schadenersatz geltend machen.

Wurde der Arbeitnehmer, welcher den Unfall hatte, bei diesem verletzt und ist daraufhin arbeitsunfähig, so muss ja sein Arbeitgeber den Lohn für eine gewisse Zeit weiterzahlen. Die bei der Entgeltfortzahlung entstehenden Kosten können nunmehr seitens des Arbeitgebers von der gegnerischen Versicherung verlangt werden, da dieser Anspruch auf den Arbeitgeber übergegangen ist. Die genaue Berechnung des entstandenen Schadens sollte von einem Steuerbüro erfolgen.

Ich empfehle auch hier, sich direkt nach dem Unfall durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen.

Die „Fehlentscheidungen“ bei einem Unfall werden in den ersten 1 – 2 Tagen nach dem Unfall getroffen und lassen sich meist nicht mehr berichtigen. Insofern ist es wichtig, sich unmittelbar nach einem Unfall beraten zu lassen und den Anwalt ggf. mit der Regulierung zu beauftragen.

Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall (Teltow und Potsdam)

Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins


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