Schadenersatz nach § 75 BBG o. § 48 BeamtStG – Die Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn

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Bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten unterlaufen Beamtinnen und Beamten bisweilen Fehler. Führt die Pflichtverletzung zu einem Schaden des Dienstherrn, stellt sich die Frage der Haftung. Kann der Dienstherr von der handelnden Beamtin oder dem handelnden Beamten Ersatz verlangen, hat er die entsprechenden Ansprüche mit Blick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu verfolgen, da die Haftung der Beamtin oder des Beamten letztlich den öffentlichen Haushalt entlastet. Die Anspruchsgrundlagen für die Haftung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte und aus § 48 BeamtStG für die Beamtinnen und Beamten, die den Beamtengesetzen der Länder unterfallen.

Die Rechtsnormen regeln die Haftung der Beamtinnen und Beamten im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn abschließend. Soweit § 75 Abs. 1 BBG bzw. § 48 BeamtStG sachlich anwendbar ist, wird der Rückgriff auf die allgemeinen deliktischen Ansprüche nach den §§ 823 ff. Objektiv setzt die Pflicht zum Schadensersatz voraus, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, durch die dem Dienstherrn ein Schaden entstanden ist. Subjektiv haften die Beamtinnen und Beamten allerdings nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. BGB gesperrt. Bei Pflichtverstößen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben kommt den Beamtinnen und Beamten somit ein Haftungsprivileg zu, da leichtere Fahrlässigkeiten nicht genügen, um eine Haftung gegenüber dem Dienstherrn zu begründen.

In der Praxis bereitet regelmäßig die eindeutige Feststellung eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens auf Seiten der Beamtin bzw. des Beamten Probleme. „Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss oder indem er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt“, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.4.2013 – 5 LA 50/12, juris Rn. 5.

Maßgeblich für die Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit ist die Pflichtverletzung im Einzelfall. Dabei kommt es auch auf die Kenntnisse und die Einsichtsfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten an. Knüpfen die Dienstpflichten an besondere Aufgaben oder an die Sachgewalt über besondere dienstliche Gegenstände an, ist von einem entsprechend erhöhten Sorgfaltsmaßstab auszugehen. Dagegen kann es sich zugunsten der Beamtin oder des Beamten auswirken, wenn der Pflichtverstoß im Zusammenhang mit einer länger andauernden beruflichen Überlastung oder gar Überforderung stattgefunden hat. Auch wenn die Beweislast für die haftungsbegründenden Umstände grundsätzlich beim Dienstherrn liegt, ist es also ratsam auf nicht berücksichtigte Überlastungsanzeigen oder das Vorliegen einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung hinzuweisen.

Die Ansprüche aus § 75 Abs. 1 BBG bzw. § 48 BeamtStG unterliegen der allgemeinen Verjährung nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres in dem der Anspruch des Dienstherrn entstanden ist und der Dienstherr die haftungsbegründenden Umstände kannte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen.

Der Dienstherr kann seinen Haftungsanspruch geltend machen, indem er einen entsprechenden Leistungsbescheid – nach ordnungsgemäßer Anhörung – an die Beamtin bzw. den Beamten richtet. Alternativ hierzu kann der Dienstherr die Haftung auch durch ein formloses Anschreiben geltend machen, um den Haftungsanspruch später ggf. im Wege einer Leistungsklage weiter zu verfolgen. In jedem Einzelfall ist es ratsam, die haftungsbegründenden Umstände anhand der zugrundeliegenden Aktenvorgänge nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Es ergeht abschließend der vorsorgliche Hinweis, dass dieser Beitrag keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzt. Für eine ausführliche rechtliche Prüfung und Beratung sollte sich der betroffene Beamte an einen entsprechend spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt wenden.


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