Entlassung von Beamten auf Probe durch den Dienstherrn

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Vor einer Ernennung auf Lebenszeit können Beamte auf Probe vom Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen entlassen werden. Diese Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt. Gründe für eine Entlassung können zum Beispiel sein:

a)
ein Fehlverhalten im Dienstverhältnis, welches bei einem Beamten auf Lebenszeit mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet wäre und mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

In diesem Fall ist eine sofortige Entlassung möglich.

Beispiele: Straftaten im Dienst wie Manipulation von Akteneinträgen, rechtsradikaler Gruß, Betrug vor der Einstellung, Diebstahl.

b)
die mangelnde (gesundheitliche, charakterliche oder fachliche) Eignung, d. h. Nichtbewährung in der Probezeit.

Hier genügen ernsthafte Zweifel des Dienstherrn an der Eignung und der Befähigung des Beamten, das Amt auf Lebenszeit hinreichend ausfüllen zu können. Das kann er nach eigenem Ermessen beurteilen. Während der Probezeit muss der Beamte gezeigt haben, dass er allen an ihn künftig vom Dienstherrn im Rahmen der konkreten Laufbahn „in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen gewachsen ist“ (vgl. BVerwGE 106, 263).

Beispiele: Wettkampfsport während Krankschreibung; nicht zufriedenstellende Arbeitsergebnisse; sich krankschreiben lassen, um bei einem anderen Arbeitgeber tätig zu werden, fachliche Mängel während der Probezeit.

c)
organisatorische Änderungen und gleichzeitig keine Möglichkeit, den Beamten auf Probe anderweitig zu verwenden.

Damit sind zum Beispiel eine interne Umstrukturierung oder eine übergreifende Behördenumorganisation gemeint. Jedoch darf keine andere Verwendungsmöglichkeit für den Beamten bestehen.

Beispiele: keine andere Verwendungsmöglichkeit bei einer Auflösung oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben des Dienstherrn.

Bevor der Beamte auf Probe entlassen wird, ist er anzuhören. Er soll die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Er kann verlangen, umfassend und konkret informiert zu werden. Hier besteht auch eine häufige Fehlerquelle der Dienstherren.

Gegen eine Entlassung kann sich der betroffene Beamte wehren: Er kann einen Widerspruch (je nach Landesrecht) sowie Anfechtungsklage erheben. Diese bewirken eine aufschiebende Wirkung der Entlassung. Wurde jedoch die Entlassung vom Dienstherrn sofort vollzogen, muss der betroffene Beamte beim Verwaltungsgericht zusätzlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Im Fall einer Entlassung aufgrund eines Fehlverhaltens wird in der Regel die Rechtsprechung zu ähnlichen gelagerten Fällen herangezogen oder disziplinarrechtliche Grundsätze beachtet. Es wird nicht lediglich auf die Einschätzung des Dienstherrn abgestellt. Im Fall einer Entlassung aufgrund mangelnder Eignung steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Das Gericht prüft nur, ob der Dienstherr sein Ermessen richtig und nach sachlichen Bewertungsmaßstäben angewendet hat. Das bedeutet, dass die Beurteilung durch den Dienstherrn nur eingeschränkt kontrolliert wird. Jedoch machen viele Dienstherren auch hier Fehler, insbesondere wird häufig der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet.

Eine Ausnahme von der eingeschränkten Überprüfbarkeit gilt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung. Dabei hat der Dienstherr kein Beurteilungsspielraum und die Gerichte können die Entscheidung des Dienstherrn uneingeschränkt nachprüfen (BVerwGE 148, 204). 

Im Fall einer Entlassung aus organisatorischen Gründen muss der Dienstherr eine anderweitige Verwendung gesucht und das Ergebnis seiner Suche dokumentiert haben.

Insgesamt handelt es sich bei einer Entlassung um eine sehr einschneidende Maßnahme durch den Dienstherrn, die eine berufliche Neuorientierung bedeuten kann. Letztlich sollte eine solche Maßnahme, es sei denn sie erfolgt im Einvernehmen, nicht widerspruchslos hingenommen werden. Häufig sind die Verfügungen mit Formfehlen behaftet, teilweise schießt der Dienstherr auch über das Ziel hinaus. Deshalb ist schnelles und zielgerichtetes Handeln unerlässlich.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Entlassung auch Folgeprobleme nach sich ziehen kann. Werden tatsächlich nach Entlassung im laufenden Rechtsstreit weiter Bezüge bezahlt, müssen diese ggf. zurückbezahlt werden, falls die Entlassung sich als rechtmäßig herausstellt.

Der Artikel ist kein Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall. Fragen zu konkreten Einzelfällen können gerne gestellt werden, es handelt sich in solchem Fall um eine (kostenpflichtige) Erstberatung.


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