Schadenersatz wegen Auskunftspflichten nach DS-GVO

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Schadenersatz wegen Auskunftspflichten nach DS-GVO

Der Kläger (ehem. AN) wandte sich an die Beklagte. Er verlangte nach Art. 13 und 15 DS-GVO Auskunft über den Verbleib und die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten aus dem damaligen Arbeitsverhältnis. Die Beklagte reagierte einige Monate (!) lang nicht. Daraufhin erhob der Kläger Klage, um die entsprechende Auskunft zu erlangen.

Die Beklagte ließ dem Kläger daraufhin einige Unterlagen zu kommen. Der Kläger bemängelte die Vollständigkeit der Auskunft. Deshalb verlangte er erneut Auskunft über alle Daten, die zu seiner Person gespeichert waren.

Auch forderte er jetzt Schadensersatz von der Beklagten!

Der Kläger meint, grundsätzlich muss einem derartigen Auskunftsverlangen gem. Art 12 III DS-GVO innerhalb eines Monats, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nachgekommen werden. Außerdem hatte der Arbeitgeber nicht alle angeforderten Daten preisgegeben. Die Auskunft kam somit zu spät und in zu geringem Umfang.

Gemäß Art. 82 I DS-GVO kann jeder noch so kleine Verstoß gegen die DS-GVO zu einem Schadenersatzanspruch führen.

Als Ersatz dieses Schadens verlangte der Kläger 12 Bruttomonatsgehälter, in diesem Fall ca. 150.000 €!

Das Arbeitsgericht Düsseldorf bejahte grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz.

Ein immaterieller Schaden entstehe in diesem Rahmen bereits dann, wenn die Person, die um ihre Daten bittet, diese nicht erhält und sie somit nicht kontrollieren kann. Die Beklagte hatte hier tatsächlich nicht rechtzeitig auf das Auskunftsverlangen reagiert und unter anderem nicht ausreichend über den Zweck der Datenverarbeitung unterrichtet. Somit lag in diesem Fall laut Arbeitsgericht ein immaterieller Schaden vor.

Bei der Frage der konkreten Höhe des Schadensersatzes solle man sich an Art. 83 II DS-GVO orientieren: relevant sind unter anderem in welchem Umfang und wie lange nicht auf das Informationsverlangen reagiert wurde und ob es bereits in der Vergangenheit derartige Vorfälle aufseiten des Informationspflichtigen gegeben hat. Interessant ist dabei auch, dass gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die Höhe des Schadensersatzes auch von der Finanzkraft des Verantwortlichen abhängt. 

Das heißt, dass ein Verstoß bei einem finanzstärkeren AG entsprechend zu einem höheren Ersatzanspruch führen kann. Zudem soll die Höhe des Schadensersatzes für den AG abschreckend wirken!

Dass in diesem Rahmen der Schadensersatz durch Monatsgehälter, hier 12 Bruttomonatsgehältern, beziffert werden sollte, lehnt das Arbeitsgericht ab.

Auch bezüglich der Höhe des Schadensersatzes wich das Gericht erheblich von der geforderten Summe von 150.000 € ab. Dem Kläger wurden letztendlich 5.000 € zugesprochen.

Dennoch ist ein Verstoß gegen ein Auskunftsverlangen eines AN auf Grundlage der DS-GVO nicht zu unterschätzen. Zunächst entsteht der sich daraus ergebende Anspruch auf Schadensersatz sehr schnell, nämlich schon bei dem kleinstmöglichen Schaden. Zudem muss dieser nicht einmal ein tatsächlicher, bezifferbarer Schaden sein, sondern kann eben auch „immateriell“, also nicht greifbar sein. 

Und zuletzt kann die Orientierung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verantwortlichen, gepaart mit der Forderung, dass die Ersatzsumme besonders abschreckend wirken soll, zu deutlich höheren Ersatzansprüchen als „nur“ 5.000 € führen.

AG sollten daher extrem gut vorbereitet auf solche Auskunftsverlangen sein.

AN wiederum eröffnet diese Möglichkeit gerade bei finanzstarken AG, erhebliche Summen zu kassieren. Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfrei und zusätzlich zur Abfindung bzw. im Nachgang des Kündigungsschutzverfahrens!    

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