Schadensersatz wegen „Am Hamburger Stadtpark“ von Exporo

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Bei dem von der Exporo AG vermittelten Crowdfunding „Am Hamburger Stadtpark“ müssen die Anlegerinnen und Anleger gegenwärtig mit einem großen Schaden rechnen – es könnte ein Ausfall im Bereich von 80 % des investierten Kapitals drohen. Gleichzeitig bestehen nach der bisherigen Prüfung von Witt Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche wegen schwerwiegender Aufklärungspflichtverletzungen. Die Geschädigten organisieren bereits ein gemeinsames Vorgehen.



1.    Alleine bei Crowdfundings hilflos?

Angebote wie die der Exporo AG ermöglichten es, auch schon Beträge ab 500,00 Euro vermeintlich professionell anzulegen. So attraktiv derartige Crowdinvestments damit sein mögen, lassen sie die Anlegerinnen und Anleger auch häufig scheinbar hilflos zurück, wenn es nicht planmäßig verläuft. Für viele Geschädigte stellt sich dann nicht nur die Frage, ob der persönliche Verlust eigene Recherchen und Beschwerden überhaupt rechtfertigen kann (rationales Desinteresse), sondern auch eine kompetente anwaltliche Vertretung ist kaum zu finden. Die gesetzlichen Anwaltsgebühren sind bei Schäden bis 10.000,00 Euro verhältnismäßig niedrig und die Vereinbarung höherer Gebühren würde zu einem Missverhältnis zum Schaden führen.

Diese Situation könnte den einen oder anderen Anbieter dazu verleiten, eine Wehrlosigkeit der Anlegerinnen und Anleger schon in sein Geschäftsmodell mit einzubeziehen.


2.    Gemeinsam stark!

Geschädigten des Projekts „Am Hamburger Stadtpark“ konnten dieses Dilemma auflösen, indem sie sich zunächst über die investmentcheck.community von investmentcheck.de austauschten und wichtige Ergebnisse ihrer eigenen Recherchen teilten, um dann auf dieser Grundlage ein gemeinsames anwaltliches Vorgehen zu organisieren. Dabei zeigte sich eine erfreuliche Solidarität innerhalb der Geschädigten, da trotz individuell eher niedriger Anlagesummen ein erheblicher Aufwand für Recherchen betrieben wurde. 

Mittlerweile haben mehr als 20 Anlegerinnen und Anleger Witt Rechtsanwälte zur gemeinsamen Geltendmachung ihres Schadens beauftragt. Nur über ein solches Engagement der Geschädigten und die Bündelung ihrer Interessen besteht eine realistische Chance auf einen Ausgleich des entstandenen Schadens.


3.    Projekt „Am Hamburger Stadtpark“

An dem Crowdfunding „Am Hamburger Stadtpark“ konnte man sich im Jahr 2019 beteiligen. Die Emittentin war die Timmermannst. 7 Hamburg GmbH & Co. KG. Die Anbieterin war die Exporo Forderungshändler II GmbH. Als die Vermittlerin fungierte die Exporo AG. Es sollten bis zu 2.500.000,00 Euro eingesammelt werden, um die Entstehung von zwei Mehrfamilienhäusern, einer Gewerbeeinheit und einer Tiefgarage in Hamburg zu finanzieren.

Die Maximallaufzeit der Vermögensanlage wurde mit dem 30.03.2020 angegeben, sie wurde aber nicht eingehalten. Der Bau ist auch heute noch weit von einer Fertigstellung entfernt – gleichzeitig ist dem Projektentwickler vermeintlich das Geld ausgegangen, sodass auch aufgrund gestiegener Baupreise eine Fertigstellung gegenwärtig nicht absehbar ist.

Trotz angeblicher Sicherheiten konnte den Anlegerinnen und Anlegern, denen das Investment über die Exporo AG vermittelt wurde, bisher lediglich eine Rückführung in Höhe von 500.000,00 Euro in Aussicht gestellt werden, was einer Quote im Bereich von 20 % entsprechen würde. Darüber hinaus ist eine Rückführung gegenwärtig höchst unsicher.


4.    Schwere Aufklärungspflichtverletzungen

Nach eingehenden Recherchen, die von den Geschädigten selbst durchgeführt wurden, und einer vorläufigen Prüfung von Witt Rechtsanwälte sind die Anlegerinnen und Anleger von „Am Hamburger Stadtpark“ Opfer schwerwiegender Aufklärungspflichtverletzungen geworden, die zu Schadensersatzansprüchen führen.

Zunächst wurde irreführend mit einer vermeintlichen Absicherung durch eine Grundschuld geworben. Nach der Beschreibung des Crowdfundings sollte eines der Highlights für die Anlegerinnen und Anleger in einer erstrangigen Grundschuld über 2,38 Millionen Euro liegen. Diese Grundschuld konnte aber schon als das Projekt angeboten wurde nicht mehr als ausreichend werthaltig angesehen werden, da die Käuferin der Immobilie bereits mindestens eine erste Rate auf den Kaufpreis gezahlt hatte und daher auch eine entsprechende Löschung der Grundschuld erreichen konnte. Es hätte daher nicht mit der Grundschuld geworben werden dürfen, ohne auf diese wesentliche Einschränkung hinzuweisen.

Das gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern verborgene Risiko hat sich mittlerweile auch realisiert, da trotz der offenen Rückzahlung kein wirksames Vorgehen aus der Grundschuld erfolgen konnte.

Eine ordnungsgemäße Aufklärung vor der Anlageentscheidung hätte es nach der Überzeugung von Witt Rechtsanwälte außerdem erfordert, näher zu erläutern, durch wen die besagte Grundschuld treuhänderisch gehalten werden sollte. Nach den Informationsunterlagen sollte die Grundschuld mittelbar für die Anlegerinnen und Anleger durch ein nicht näher benanntes Family Office gehalten werden. Diese Information war insoweit unvollständig, als das besagte Family Office dem Lager der Käuferin der Immobilie zugerechnet werden kann und daher als Treuhänder möglicherweise nicht vorrangig die Interessen der Anlegerinnen und Anleger wahrnimmt. Der potentielle Interessenkonflikt in der Person dieses Treuhänders hätte daher den Wert der Grundschuld ebenfalls beeinträchtigt und die durchschnittliche Anlegerin und den durchschnittlichen Anleger voraussichtlich von einer Investition in das Projekt „Am Hamburger Stadtpark“ abgehalten.

Zu anderen Vorgängen fehlen gegenwärtig noch Erkenntnisse, aber es gibt Anhaltspunkte dafür, dass noch weitere Aufklärungspflichtverletzungen vorliegen.


5.    Schadensersatzansprüche

Nach der bisherigen Bewertung von Witt Rechtsanwälte stehen den Geschädigten von „Am Hamburger Stadtpark“ aufgrund der geschilderten Aufklärungspflichtverletzungen insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Exporo AG und die Exporo Forderungshändler II GmbH zu. Mehr als 20 Geschädigte haben bereits Mandate für die gemeinsame Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche erteilt.

Die Betroffenen sollten sich zumindest über die investmentcheck.community über die weitere Entwicklung informieren. Natürlich ist auch eine Anfrage an Witt Rechtsanwälte dazu möglich, ob eine eigene Beteiligung an dem gemeinsamen Vorgehen der anderen Geschädigten noch sinnvoll ist.

Witt Rechtsanwälte

Heidelberg Berlin München


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