Scheidung des GmbH-Gesellschafters

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Ist bei einer Scheidung auch ein GmbH-Anteil betroffen, wird es kompliziert. Für die Unternehmerscheidung gibt es einige Besonderheiten, die Gesellschafter und ihre Ehegatten kennen sollten. Im nachfolgenden Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über die Scheidung des GmbH-Gesellschafters.

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Der GmbH-Anteil im Zugewinnausgleich

Die wohl bedrohlichste Scheidungsfolge des Unternehmers bzw. Investors mit GmbH-Anteil ist der Zugewinnausgleich. Hat der Wert der Geschäftsanteile während der Ehe zugelegt, ist das ein Zugewinn für den Gesellschafter. Liegt dessen Zugewinn insgesamt höher als der des Ehegatten, muss bei der Scheidung die Hälfte dieser Differenz als Zugewinnausgleich gezahlt werden.

Dieser Ausgleich ist auf eine Geldzahlung gerichtet und führt dann zu Problemen, wenn neben dem Betriebsvermögen nicht ausreichend liquides Privatvermögen vorhanden ist, um die Ansprüche zu begleichen. Theoretisch ist es möglich, den Ehegatten in Erfüllung der Ansprüche ebenfalls eine Stellung als GmbH-Gesellschafter einzuräumen, was aber nicht nur der Zustimmung des/der Ex bedarf, sondern auch gesellschaftsrechtlich erlaubt oder mit übrigen Gesellschaftern abgestimmt werden muss.

Ein weiteres Problem beim Zugewinn ist die Bewertung des GmbH-Anteils. Welchen tatsächlichen Wert hatte dieser bei der Eheschließung und welchen bei Einreichung der Scheidung? Hier gibt es verschiedene Bewertungsansätze und Konfliktpotenzial, so dass in der Praxis ein Scheidungsstreit nur mit aufwändigen Gutachten zu entscheiden ist.

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Versorgungsaugleich und Unterhaltspflichten des GmbH-Geschäftsführers

Häufig ist der GmbH-Gesellschafter auch Geschäftsführer des Unternehmens. Hieraus können sich Besonderheiten sowohl beim Versorgungsausgleich als auch bei etwaigen Unterhaltsansprüchen ergeben.  Der Versorgungsausgleich sorgt bei der Scheidung dafür, dass die Ansprüche aus der Altersversorge hälftig geteilt werden. Beim GmbH-Geschäftsführer kann das eine gesetzliche, betriebliche oder private Rente sein oder auch andere Instrumente der Altersvorsorge, die gegebenenfalls dem Versorgungsausgleich unterliegen. Beim Geschiedenenunterhalt gibt es häufig großes Konfliktpotenzial, wenn es um die Frage geht, wie „leistungsfähig“ der GmbH-Gesellschafter ist, der Gewinnansprüche hat, sich als Geschäftsführer ein Gehalt auszahlt, einen Firmenwagen nutzt etc.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Wer bei der Eheschließung diese Scheidungsfolgen in einem Ehevertrag gut geregelt hat, kommt in der Regel gut durch die Unternehmerscheidung. Doch auch in der Phase der Trennung und der Scheidung ist eine Vereinbarung der Ehegatten (Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung) immer eine Option, die alternativ zur Entscheidung durch das Familiengericht stets in Betracht gezogen werden sollte. Mit so einer Vereinbarung können Sie insbesondere die Modalitäten eines Zugewinnausgleich regeln, zum Beispiel hinsichtlich der GmbH-Bewertung oder auch der Auszahlung. Hier ist der Scheidungsanwalt gefordert, auf der Basis der rechtlichen Lage und Ihrer Ziele das bestmögliche Ergebnis für Sie herauszuholen – ob Sie nun der GmbH-Gesellschafter oder der Ehegatte sind.



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