Scheidung per E-Mail beantragen

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Wer sich in Deutschland scheiden lassen möchte, kann heutzutage auf vielerlei digitale Helfer zurückgreifen, um Wege, Zeit und Geld zu sparen. Der Präsenztermin, der zum Ende des Scheidungsverfahrens normalerweise bei Gericht erfolgt, kann zum Beispiel auf Antrag und überzeugender Begründung durch eine Onlineschalte aller Beteiligten ersetzt werden. Einfach eine einzige E-Mail irgendwohin zu senden mit dem Wunsch, seine Ehe zu beenden, genügt zwar nicht zur Abwicklung der Scheidung – jedoch können Sie mit der Beantragung der Scheidung per E-Mail den ersten Schritt dazu vornehmen.

Wie bringen Sie Ihre Scheidung auf den Weg?

Sie können Ihre Scheidung problemlos per E-Mail auf den Weg bringen.

Es ist es eine leichte Aufgabe, wenn Sie dazu den Online-Scheidungsantrag auf meiner Website nutzen. Sie tragen dort ein nach Vorgabe:

  • Ihre Personalien,
  • die Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin,
  • das Trennungsdatum,
  • ob Sie gemeinsame Kinder haben
  • und ob Sie möglicherweise staatliche Verfahrenskostenhilfe wünschen.

Dieses Scheidungsformular senden Sie per E-Mail an die im Formular angegebene E-Mail-Adresse. Sie sollten das Formular abspeichern, so dass Sie jederzeit nachvollziehen können, welche Angaben Sie im Formular gemacht haben. Wir werden Sie anschließend kontaktieren, eventuell offene Aspekte ansprechen und den weiteren Ablauf des Verfahrens besprechen. Haben Sie später noch Gesprächs- oder Beratungsbedarf, stehen wir jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Soweit Sie aufgefordert werden, Unterlagen zu übermitteln (Beispiel: Ihre Heiratsurkunde), können Sie diese Unterlage bei sich zu Hause einscannen und als Anhang per E-Mail übermitteln.

Genauso gut können Sie den Antrag ausdrucken, notwendige Unterlagen kopieren und per Telefax unter der auf dem Formular angegebenen Faxnummer oder per Post unter der auf dem Formular angegebenen Adresse an die Anwaltskanzlei übersenden.

Wie kommt der Scheidungsantrag zum Gericht?

Wegen des Anwaltszwangs müssen Sie sich (mindestens einer von Ihnen) bei den Familiengerichten anwaltlich vertreten lassen. Nur ein Anwalt kann Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Dieser vertritt Sie auch im mündlichen Scheidungstermin. Sie selbst können bei Gericht keine Anträge stellen und erst recht nicht per E-Mail irgendwelche Anträge einreichen.

Der Scheidungsantrag, den Sie per E-Mail an die Anwaltskanzlei schicken, ist die Vorlage für Ihren Anwalt, den Scheidungsantrag an das Gericht zu formulieren. Das Formular, das Sie ausgefüllt haben, ist also nur eine Vorinformation für den Anwalt, kann aber selbst nicht direkt als Antrag für das Familiengericht verwendet werden. Der Anwalt übernimmt Ihre Angaben aus dem Formular und fertigt daraus den Scheidungsantrag. Diesen Scheidungsantrag reicht der Anwalt beim Familiengericht ein.

Wird der Scheidungsantrag bei Gericht per E-Mail eingereicht?

Anwälte kommunizieren neuerdings so weit als möglich per E-Mail mit den Gerichten. Da dabei meist höchstpersönliche und vertrauliche Informationen übermittelt werden, ist die Kommunikation per einfacher E-Mail nicht möglich. Es gilt, den Schutz der Daten zu gewährleisten.

Seit 1. Januar 2022 sind Anwälte verpflichtet, Klagen und Schriftsätze als elektronische Dokumente über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) bei den Gerichten einzureichen (§ 130d ZPO). Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, muss der Anwalt die technische Störung glaubhaft machen. Die Rechtsprechung ist hierzu streng und verlangt, die Störung beispielsweise durch Screenshots zu belegen.

Ziel des Gesetzgebers ist es, die elektronische Verfahrensakte auch bei den Gerichten einzuführen. Dies ist teils geschehen, teils nicht. Solange die elektronische Verfahrensakte nicht verfügbar ist, bleiben die Gerichte gehalten, die elektronisch eingereichten Dokumente durch Ausdrucken in die weiterhin in Papierform geführte Akte zu überführen.

Besteht im mündlichen Scheidungstermin Anwesenheitspflicht?

Im Regelfall muss das Familiengericht beide Ehepartner persönlich zum mündlichen Scheidungstermin laden und persönlich anhören. Dies ist die Regel. Es soll gewährleistet werden, dass die Ehepartner die Scheidung wirklich wünschen und eventuell auftretende Fragen und Probleme angesprochen und geregelt werden können.

Infolge der Corona-Pandemie konnten viele mündliche Scheidungstermine nicht stattfinden. Die Gerichte haben deshalb darauf zurückgegriffen, zumindest bei einvernehmlich verlaufenden Scheidungen, den mündlichen Scheidungstermin per Videokonferenzscheidung abzuhalten und die Ehepartner auch insoweit persönlich anzuhören. Wird der Ehepartner anwaltlich vertreten, ist auch der beauftragte Anwalt zugeschaltet.

Soweit die Scheidung allerdings streitig verläuft, wird es auch künftig so sein, dass die Gerichte mündlichen Scheidungstermin anberaumen und bemüht sind, die im Hinblick auf Trennung und Scheidung bestehenden Schwierigkeiten bei persönlicher Anwesenheit der Ehepartner anzusprechen und Lösungen aufzuzeigen.

Welche Empfehlungen sollten Sie beherzigen?

Daraus, dass Sie Ihre Scheidung als Online-Scheidung auf den Weg bringen und den mündlichen Scheidungstermin idealerweise und möglichst per Videokonferenzschaltung abwickeln können, ergibt sich die Empfehlung, dass Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen betreiben. Soweit es im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung regelungsbedürftige Scheidungsfolgen gibt, z.B.

  • Zugewinnausgleich,
  • Versorgungsausgleich,
  • Unterhaltsfragen,
  • Sorge- und Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind,

empfiehlt sich, diese Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereiten Sie den Weg für eine einvernehmliche Scheidung. Soweit in der Vereinbarung finanzielle Aspekte geregelt werden sollen, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden. Alternativ besteht die Option, die Scheidungsfolgenvereinbarung auch noch im mündlichen Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts zu erklären. Auch dann ist die Vereinbarung rechtsverbindlich.

Ist die Scheidungsvereinbarung notariell beurkundet oder ist der Inhalt der im mündlichen Scheidungstermin noch zu protokollierenden Vereinbarung mit dem Ehepartner abgesprochen, dürfte ein Gericht motiviert sein, den mündlichen Scheidungstermin auch im Wege einer Videokonferenz abzuhalten. Muss die Vereinbarung im mündlichen Scheidungstermin noch protokolliert werden, muss allerdings gewährleistet sein, dass der eventuell anwaltlich nicht vertretene Ehepartner einen Rechtsanwalt einbezieht, mit dessen Unterstützung die Scheidungsfolgenvereinbarung protokolliert werden kann. Grund dafür ist der bei den Familiengerichten bestehende Anwaltszwang, wonach in gerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwälte rechtsverbindliche Erklärungen abgeben können.

Alles in allem

Es ist heutzutage wesentlich leichter geworden, sich scheiden zu lassen, als früher. Vorausgesetzt, Sie nutzen die Vorteile moderner Kommunikation, lassen sich einvernehmlich scheiden und regeln eventuelle Scheidungsfolgen möglichst außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei Fragen dazu wenden Sie sich gern mit einer unverbindlichen Nachricht an uns.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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