Scheidung: Trennungsjahr während Corona

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Scheidung: Trennungsjahr während Coronapandemie


Eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Stellung eines Scheidungsantrages, ist die „Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft“, d.h., die Trennung. Laut Gesetzgeber liegt eine Trennung vor, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr vorliegt und ein Ehepartner diese auch nicht wieder herstellen möchte, weil die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner abgelehnt wird.

Klassischerweise geschieht die Trennung durch räumliche Trennung der Ehepartner, einer muss mithin ausziehen. Erst dann beginnt die Frist für die min. ein Jahr dauernde Trennungsphase zu laufen.

Sofern ein Auszug aber (zunächst) nicht möglich ist, kann die fehlende häusliche Gemeinschaft auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies ist allerdings streng reglementiert. Neben der klaren und nachhaltigen räumlichen Trennung, müssen auch alle ehelichen Verbindungen getrennt werden, sodass der althergebrachte Satz „Trennung von Tisch und Bett“ große Bedeutung erlangt, jedoch für sich allein betrachtet, noch nicht genügt. Es dürfen wechselseitig keine Versorgungsdienste erbracht werden, d.h. kein gegenseitiges Kochen, Wirtschaften, Einkaufen etc. Jeder muss für sich allein verantwortlich sein, zugewiesene Räume nutzen und nicht gemeinsam weiterhin Räume teilen oder Wirtschaften. Einzige Ausnahme der Nutzungen, besteht in der Teilung von Hygiene- und Versorgungsräumen, mithin bspw. ein Bad sowie eine Wäschekammer.

Diese Möglichkeit der Trennung ohne Auszug wird zwar nur unter den vorgenannten, strengen Anforderungen seitens der Familiengerichte akzeptiert. Jedoch hat diese Trennungsmöglichkeit während und aufgrund der Coronapandemie gerade massiv an Bedeutung und gerichtlicher Akzeptanz gewonnen. Aufgrund der vielen Einschränkungen, war es häufig gar nicht möglich, auszuziehen. Nicht nur aufgrund der mangelnden Besichtigungsmöglichkeiten, sondern auch wegen Wohnungsknappheit oder sogar coronabedingtem Arbeitsplatzverlust, konnten auszugswillige Ehepartner, keinen Ersatzwohnraum finden, teils erst wesentlich später als geplant und gewünscht. Sofern diese Ehepartner jedoch eine häusliche Trennung vollzogen und gelebt habe, kann nach Einzelfallprüfung diese Zeit durchaus bereits auf die Trennungszeit angerechnet werden und damit diejenige Zeit bis zur Möglichkeit des Scheidungsantrages „verkürzen“.


Sprechen Sie uns gerne an; wir klären mit Ihnen gemeinsam, ob Sie die gesetzlich vorgesehen Trennungszeit bereits erreicht haben und damit einen Scheidungsantrag stellen können.


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