Schenkungsteuerlich werden alle Kinder gleich behandelt, oder?

  • 2 Minuten Lesezeit

Ausgangslage

Wollen Eltern oder Großeltern Kindern oder Enkeln (sogenannte Abkömmlinge) etwas schenken, was das übliche Maß übersteigt (ansonsten handelt es sich um schenkungsteuerlich unbeachtliche sogenannte Anstandsschenkungen), dann sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in § 16 großzügige Freibeträge vor. 

Für Kinder 400.000 Euro und für Enkelkinder immerhin 200.000 Euro.

Die Freibeträge bewirken, dass Zuwendungen (insbesondere Schenkungen von Geld, Gegenständen etc.) in bestimmter Höhe nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Diese Freibeträge können grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut ausgeschöpft werden.

Bisher nicht geregelt war, ob leibliche Abkömmlinge anders zu behandeln sind als rechtliche Abkömmlinge.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun vor wenigen Monaten beantwortet.

Der Fall

Ein biologischer Vater hatte seiner Tochter einen hohen Geldbetrag geschenkt und ihr darüber hinaus zugesagt, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

Das Finanzamt hatte den Erwerb nach Steuerklasse III besteuert. Das heißt, es wurde der allgemeine Freibetrag von 20.000 Euro (wie unter fremden Personen) gewährt und für den darüber hinausgehenden Betrag ein Steuersatz von 30% angewendet.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die wesentlich günstigere Steuerklasse I (mit einem Freibetrag von 400.000 Euro) sei nur anwendbar bei einer Zuwendung des rechtlichen Vaters (Ehemann der Mutter) der Beschenkten.

Dagegen wehrte sich der biologische Vater und erhob Klage vor dem Finanzgericht.

Die Entscheidungen

Das Hessische Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass ein biologischer Vater in Bezug auf Schenkungsteuer anders zu behandel sei als ein rechtlicher Vater.

Anders sah es leider der Bundesfinanzhof und entscheid am 5.12.2019, dass Kinder i.S.d. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nur solche Personen sind, die vom Vater nach den Regeln des Zivilrechts abstammen (rechtliche, statt biologische Sichtweise). 

Für den schenkenden biologischen Vater wurde es also viel teurer als geplant.

Handlungsempfehlung

Schenkungen an Kinder (und deren Kinder) unter Ausnutzung der gesetzlichen Freibeträge sind ein probates Mittel um steuerlich begünstigte Vermögensübertragungen durchzuführen.

Handelt es sich bei dem Beschenkten jedoch nicht um das rechtliche Kind, ist besonderes Augenmerk auf steuerlich sinnvolle Gestaltungen zu legen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Rechtsanwalt & Notar Florian Würzburg LL.M. ist von 26.04.2024 bis 09.05.2024 nicht verfügbar.

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Notar Florian Würzburg LL.M.

Beiträge zum Thema