Schlechte Verkehrsanbindung auf dem Arbeitsweg kann zu Absehen vom Fahrverbot führen!

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Das AG Landstuhl entschied im Februar 2016 per Beschluss, dass man im Rahmen des § 4 Abs. 4 BKatV von einem Regelfahrverbot unter einer damit einhergehenden Erhöhung der Geldbuße absehen kann, wenn der Betroffene die volle Verantwortung für die Tat übernimmt und weiterhin darlegt, dass er aufgrund einer Beschäftigung auf Probe und unzureichender Verkehrsverhältnisse im Bereich des Arbeitsplatzes auf sein Fahrzeug angewiesen ist.

Der Betroffene befuhr vorliegend – wie er selbst auch vor Gericht einräumte – im Juni 2015 nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h trotz der nur erlaubten 80 km/h eine Bundesautobahn, wobei die Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung durch das Messgerät Es 3.0 geschah. Der Betroffene äußerte sich vor Gericht des Weiteren insoweit, dass er als Lehrer auf Probe an einer berufsbildenden Schule regelmäßige Aufsichtspflichten vor Unterrichtsbeginn ab 07:30 Uhr sowie während der Pausen hat und er diesen Pflichten durch die Nutzung öffentlicher Personennahverkehrsmittel nicht nachkommen könne.

Innerhalb der Entscheidung im schriftlichen Verfahren erhöhte das Gericht schließlich die Regelgeldbuße von 160,- auf 300,- bei zeitgleichem Absehen vom Fahrverbot gem. § 4 Abs. 4 BKatV. Indes wurde dabei gerade keine – wie sonst übliche – Erhöhung der Geldbuße um bzw. auf 500,- vorgenommen, da der Betroffene bereits durch mehrere verkehrspsychologische Maßnahmen finanziell belastet war, was man hierbei zu seinen Gunsten berücksichtigte.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Betroffene die volle Verantwortung für die Tat übernommen und weiterhin dargelegt habe, dass er durch die Beschäftigung auf Probe einhergehend mit der schlechten Verkehrsanbindung am Arbeitsplatz auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen ist. Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass sich ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine etwaige Ersatzwohnung gegebenenfalls auch durch eine Kreditaufnahme beschaffen müsse, könne man aber hier deshalb nicht anwenden, da der Betroffene bereits durch mehrere laufende Kredite belastet war.

Beschluss des AG Landstuhl Februar 2016

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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