Schmerzensgeldzahlung nach erlittenem Lärmtrauma während einer Sportveranstaltung!

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In dem von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht Erika Leimkühler aus Herford geführten Arzthaftungsverfahren wurde für einen Jugendlichen nun eine Schmerzensgeldzahlung i. H. v. 10.000,00 € nach erlittenem Lärmtrauma bei einer Sportveranstaltung in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm im Vergleichsweg erzielt. 

Der jugendliche Kläger erlitt bereits im Jahr 2014 bei privater Teilnahme als Zuschauer während einer Sportveranstaltung einen Lärmtraumaschaden, wobei es zu einem Teilausfall und eingeschränkten Hörens auf einem Ohr kam. Die in der Folgezeit zunächst zur ambulanten Behandlung aufgesuchte Hals-, Nasen- und Ohrenärztin hat den jugendlichen Kläger nach sachverständiger Feststellung jedoch nicht mit dem im Jahre 2014 medizinisch zu wahrenden fachärztlichen Standard nach dann zu verabreichendem Mittel der Wahl, hier einer Behandlung mit Glucocorticoiden, behandelt, sondern dem jugendlichen Kläger lediglich ein Gingko-Präparat verabreicht.

Das OLG Hamm kam in der Berufungsverhandlung zu dem Schluss, dass zwar eine alternative Behandlung aus der Naturheilkunde möglich ist, jedoch dem Patienten, vorliegend den Eltern als Sorgeberechtigte, bei einer Abweichung des sonst geltenden medizinischen Standards den Leitlinien nach eine umfassende Aufklärung hierzu erteilt werden muss, denn die Abweichung von der Medikation der Schulmedizin ist dann die Entscheidung der Eltern.

In Lärmtrauma-Fällen kann es ohne Weiteres nach Angabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu einer Heilungschance von bis zu 50 % der Spontanheilung kommen. Entscheidend ist jedoch, dass zeitnah die medizinisch notwendige Therapie durchgeführt wird, insbesondere 10 Tage nach einem derartigen Trauma die Chance auf eine komplette Heilung enorm sinkt. Auch vor diesem Hintergrund besteht eine besondere Aufklärungsverpflichtung des behandelnden HNO-Arztes bei Abweichung vom medizinischen Standard und Einsetzen einer Außenseitermethode, wie vorliegend eine Behandlung lediglich mit einem Gingko-Präparat, dessen Wirksamkeit zur Behandlung nicht nachweisbar ist. 

Im Ergebnis ist bei Erleiden eines Lärmtraumas daher auch unabhängig von dem hier vor dem OLG Hamm in II. Instanz erzielten Vergleich zur Zahlung eines Abfindungsbetrages i. H. v. 10.000,00 darauf hinzuweisen, dass sich Patienten mit einem Lärmtrauma unmittelbar zeitnah in ambulante ärztliche HNO-Versorgung begeben sollten, um einer weitergehenden Lärmschädigung bei Einleitung der medizinisch notwendigen Therapie entgegenwirken zu können. Da das Einsetzen einer Außenseitermethode letztlich im Falle, dass diese vom Standard abweicht, aus fachärztlicher Sicht nicht mit entsprechenden Erfolgschancen versehen ist, besteht eine erhöhte Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes, dass bei fehlendem Erfolg einer Behandlung auf Naturheilbasis das Risiko, dass auch die ansonsten nach Geltung der allgemeinen Schulmedizin einzusetzenden Mittel, welche dann erst nach einigen Tagen zum Zuge kommt, könnte dies letztlich unter Umständen dazuführen, dass eine Heilung dann nicht mehr in Betracht kommt.

(OLG Hamm, Vergleich vom 10.12.2019 Az. I-26 U 88/19)



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