Fehlerhafte Zahnextraktion bei einer Jugendlichen – 20.000 € Schadensersatz für 15-jährige Klägerin

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Vergleich vor dem Landgericht Bielefeld vom 25.09.2018, Az. 4 O 194/17 

(Veröffentlicht u. a. in ZM / Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 22 vom 16.11.2018)

Für eine 15-jährige Klägerin konnte ich als Prozessvertreterin der Klägerin einen Vergleich vor dem Landgericht Bielefeld aufgrund zahnmedizinischer Fehlbehandlung mit einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 13.000,00 € sowie weiterer 7.000,00 € für zukünftig anfallende Behandlungen erzielen.

Im Januar 2017 wurde die damals 13-jährige Mandantin von ihrem Kieferorthopäden zu einer Zahnärztin im Kreis Minden-Lübbecke überwiesen, um eine kieferorthopädische Weiterbehandlung zu ermöglichen. Von dieser sollten der jungen Klägerin zwei noch bestehende Milchzähne gezogen werden, hierbei handelte es sich um einen Eckzahn, welcher zwischenzeitlich jedoch herausgefallen war und sich an dieser Stelle bereits der bleibende Zahn befunden hat.

Nach durchgeführter Anamnese hat die behandelnde Zahnärztin zwar telefonisch Rücksprache mit dem Kieferorthopäden gehalten und sich vergewissert, dass die beiden vorgenannten Zähne extrahiert werden sollten. Der Kieferorthopäde bestätigte dies auf Nachfrage der Zahnärztin, wobei sich dieser auf ein Röntgenbild aus dem Jahr 2014 verließ, was der Zahnärztin bewusst war.

Ungeachtet der Tatsache, dass zwischenzeitlich nach Verlust sämtlicher Milchzähne selbstverständlich aufgrund des Alters Veränderungen im Kiefer der jungen Klägerin eingetreten sind, verließ sich die Zahnmedizinerin auf die Aussage des behandelnden Kieferorthopäden und zog der Klägerin den bleibenden Eckzahn, obwohl es sich bei diesem erkennbar nicht um einen Milchzahn gehandelt hat.

Das Schmerzensgeld ist mit 13.000,00 € der Höhe nach gerechtfertigt. Dies bestätigte auch der gerichtlich bestellte Sachverständige, da in diesem Fall die minderjährige Klägerin einen massiven Schaden erlitten hat. Schließlich wurde die Fehlextraktion im deutlich sichtbaren Frontzahnbereich vorgenommen. Die junge Klägerin ist außerdem stark belastet, da sie als Jugendliche nun als Zwischenlösung mit einer herausnehmbaren Prothetik im Frontzahnbereich medizinisch versorgt werden muss. Dadurch, dass erst in den Folgejahren eine endgültige Implantatversorgung stattfinden kann, könnten zudem durch zwischenzeitlichen Knochenabbau zusätzliche Aufwendungen notwendig erscheinen.

Nach der zu erwartenden Lebensdauer der Implantate beinhaltet der ebenfalls von der Beklagten zu zahlende materielle Schadensersatz in Höhe von 7.000,00 € die künftig anfallenden Behandlungen.

Der zum Hauptverhandlungstermin geladene Detmolder zahnmedizinische Sachverständige wies in der Hauptverhandlung zutreffend darauf hin, dass dieser Behandlungsfehler nicht hätte passieren dürfen. Weiter bestätigte dieser, dass die fraglichen Zähne durch Form, Größe und Gesamterscheinung deutlich voneinander zu unterscheiden sind. Aufgrund der bei Vornahme der Extraktion aufgekommenen Zweifel hätte die Zahnärztin den Zahn nicht ziehen dürfen und zudem vorher ein neues Röntgenbild anfertigen lassen müssen.

Mit diesem Vergleich konnte für die junge Klägerin im Rahmen der Prozessvertretung ein sehr gutes Ergebnis erzielt werden, damit auch alle zukünftigen Kosten der Zahnsanierung ausgeglichen werden.

(Anwaltskanzlei Leimkühler, Herford)

(Rechtsanwältin Erika Leimkühler, Herford)



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