Schmidt Spiele GmbH: Mensch ärgere Dich nicht – Uns vorliegende Abmahnungen vom 31.08.2023

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Aktuell wurden uns zwei Abmahnungen der Schmidt Spiele GmbH mit Datum vom 31.08.2023 vorgelegt. Wie wir in der Vergangenheit bereits berichtet haben, mahnt die Schmidt Spiele GmbH konsequent potentielle Markenrechtsverletzungen an dem zu ihren Gunsten bestehenden Kennzeichen „Mensch ärgere Dich nicht“ ab. Neben einer potentiellen Markenverletzung an diesem Kennzeichen, lag uns auch in diesem Jahr auch erneut eine Abmahnung wegen der Verwendung des Kennzeichens „Kniffel“ vor, welches ebenfalls durch die Schmidt Spiele GmbH weiterverfolgt wird.


Die uns vorliegende Abmahnungen der Fortmann Tegethoff Rechtsanwälte aus München betreffen die Marke zur Unionsmarkennummer 002734267 vom 13.06.2002. Das Kennzeichen „Mensch ärgere Dich nicht“ ist hierbei eingetragen für die Warenklassen 09 sowie 28.


Gerügt wird hierbei, dass der Adressat der uns vorliegenden Abmahnung auf seiner Homepage ein Spiel anbietet, und dieses im Rahmen der Produktbeschreibung u. a. mit dem Kennzeichen „Mensch ärgere Dich nicht“ bewirbt.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Zunächst wird ein umfassender Unterlassungsanspruch geltend gemacht, wonach es dem Abmahnadressaten verboten werden soll, das Kennzeichen in verschiedenen Varianten weiter zu nutzen.


Hierzu ist dem Abmahnschreiben wie üblich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angefügt, die für den Fall einer Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € vorsieht.


Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält ferner eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wonach sich der Adressat des Abmahnschreibens dazu verpflichtet, Auskunft über den Umfang der beanstandeten Handlungen, insbesondere unter Angabe eventueller Werbemittel, dem Erscheinungspunkt oder Auflagenhöhe zu erteilen. Ferner soll mitgeteilt, wie viele der angebotenen Spiele verkauft worden sind sowie Angaben zum Umsatz und zum jeweiligen Gewinn gemacht werden.


Schließlich wird auch gefordert, dass sich der Abmahnadressat dazu verpflichtet, eine Schadenersatzpflicht anzuerkennen.


Dies bedeutet, dass neben den geforderten Kosten der Rechtsverfolgung (dies sind reine Anwaltskosten) in Höhe von 3.020,34 € ein weiterer Schadenersatz in dem Schreiben gefordert wird.


Wie ist mit dem Abmahnschreiben umzugehen?


Zunächst ist natürlich zu eruieren, ob der vorgeworfene in der Sache zutrifft. Nicht jede Verwendung eines Kennzeichens stellt nämlich eine Verletzung einer Marke dar. Hierbei ist im Regelfall zu fragen, ob überhaupt eine sogenannte markenmäßige Verwendung vorliegt oder ob der entsprechende Abgemahnte die unabdingbare Voraussetzung des Handelns im geschäftlichen Verkehr erfüllt.


Sollte jedoch eine Markenrechtsverletzung zu bejahen sein, was Ihnen der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Markenrecht zählt, schnell und rechtssicher bestätigen oder ausschließen können wird, ist hier unbedingt an die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu denken. Die hier vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nach unserem Dafürhalten unbedingt abgeändert werden. Neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sind auch regelmäßig weitere Maßnahmen seitens des Abmahnadressaten in praktischer Hinsicht umzusetzen, sodass gewährleistet ist, dass nicht im Nachgang zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung umfangreiche Vertragsstrafen drohen.


Auch hierzu beraten wir Sie umfassend, da wir dies für einen ganz wesentlichen Teil der Bearbeitung solcher Mandate halten.


Schließlich werden mit Ihnen gemeinsam versuchen, die geltend gemachten Kosten zu reduzieren. Auch im Falle der Berechtigung der Abmahnung zeigt die Erfahrung, dass hier regelmäßig vernünftige Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite geführt werden können.


Wie können Sie uns beauftragen?


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu rufen Sie uns entweder unmittelbar unter 02307/17062 an oder senden uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir rufen sodann im Regelfall noch am selben Tage zurück. Wir vereinbaren in diesen Angelegenheiten im Falle einer Beauftragung regelmäßig ein Pauschalhonorar. Das Erstgespräch ist jedoch bei uns unverbindlich und kostenlos.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und dürfen Ihnen mitteilen, dass wir bundesweit vertreten. Unsere Kanzlei schaut mittlerweile auf über 10.000 bearbeitete Abmahnangelegenheiten zurück. Wir sind insbesondere auf das Institut der Abmahnung, sei es im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder dem Designrecht, hoch spezialisiert. In unserer Kanzlei vergeht kein Tag, an dem wir nicht an oder mit Abmahnungen arbeiten und hier neue Fälle für unsere geschätzten Mandanten übernehmen.


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