Schneller Geschmacksmusterschutz von großer Bedeutung im Kampf gegen Produktpiraterie

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Die Gestaltung von Produkten spielt eine immer größere Rolle für den Verkaufserfolg. Kaum kommen neue Produkte auf den Markt, rufen sie billige und manchmal auch gefährliche Nachahmungen hervor. Ein schneller und unkomplizierter Geschmacksmusterschutz ist für Unternehmen angesichts des steigenden Drucks durch Produktpiraterie von entscheidender Bedeutung. Das gilt nicht nur für klassische Designerprodukte, sondern auch für innovative Industrieprodukte und Gebrauchsgegenstände. Vor dem Hintergrund, dass Patentschutz nur mit erheblichem Aufwand erreicht und durchgesetzt werden kann, steigt die Bedeutung des Geschmacksmusterschutzes.

Insbesondere das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante angemeldet werden kann und in ganz Europa gilt, bietet bei vergleichsweise geringen Kosten die Möglichkeit, schnellen Schutz für einen großen Wirtschaftsraum zu erhalten. Es ist nun sogar möglich, in nur zwei Arbeitstagen ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen zu lassen, wenn dabei einige einfache Hinweise beachtet werden. Bei ca. zwei Dritteln der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt inzwischen die Eintragung innerhalb dieses Zeitraums und 90 % aller Geschmacksmusteranmeldungen sind nach spätestens sieben Arbeitstagen eingetragen.

Schutzvoraussetzungen sind die Neuheit und Eigenart des angemeldeten Geschmacksmusters. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Hierbei wird dem Anmelder aber eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist gewährt, d.h., wenn der Anmelder selbst binnen der zwölf-monatigen Frist vor der Anmeldung sein Design offenbart hat, steht dies der Neuheit nicht entgegen. Die Eigenart des Musters ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des Musters vom Gesamteindruck anderer Muster unterscheidet.

Notfalls kann gegen Nachahmer und Produktpiraten auch aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgegangen werden. Naturgemäß bereitet hier in der Praxis aber der Nachweis Schwierigkeiten, wann genau und in welchem Umfang das Muster der Öffentlichkeit offenbart wurde.

Fazit:

Das Geschmacksmuster ist zur Abwehr von Nachahmern und Produktpiraten unverzichtbar. Auch technische Produkte können unter Umständen durch einen Geschmacksmusterschutz gegen Produktpiraten geschützt werden. Das registrierte Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dem nur notfalls heranzuziehenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorzuziehen, zumal die Eintragung immer weiter beschleunigt wird.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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