Schock für Wirecard Aktionäre: Fordert der Insolvenzverwalter bald Dividenden zurück?

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Vor rund einem Jahr berichteten die Medien über ein beim Landgericht München I rechtshängiges Verfahren. Die Entscheidung wird nun wieder für Aufsehen sorgen.

I. Gerichtsverfahren zur Nichtigkeitsfeststellung der Bilanzen

Im Wirecard-Skandal begehrt der Insolvenzverwalter die Nichtigkeitsfeststellung der Bilanzen des Unternehmens für das Geschäftsjahr 2017 und 2018. Darüber hinaus sollten die Dividendenbeschlüsse der Hauptversammlung angefochten werden. Sie stellten die Grundlage für die Dividendenzahlung an die Aktionäre dar. Das vor der Handelskammer des Münchener Landgerichts I geführte Verfahren (Az. 5 HK O15710/20) ist Medienberichten zufolge zugunsten des Insolvenzverwalters entschieden worden.

Anlegern stellt sich nunmehr die Frage, ob Dividendenzahlungen nun zurückgefordert werden können.

II. Rechtliche Ausgangslage

Aktionäre haften grundsätzlich für den Empfang von „verbotenen Leistungen“. Zentrale Norm ist § 62 AktG. Danach haben Aktionäre Leistungen der Gesellschaft, die sie entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes erhalten haben, zurückzugewähren. In § 62 Abs. 1 AktG heißt es:

Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wussten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wussten, dass sie zum Bezug nicht berechtigt waren.

Gewinne von zusammen 600 Millionen € sollen betroffen sein. Dividendenzahlungen in achtstelliger Höhe wurden an Aktionäre ausbezahlt.

Darüber hinaus wurden die von der Hauptversammlung beschlossenen Dividendenbeschlüsse ebenfalls angefochten.

Ein wirksam angefochtener und für nichtig erklärter Gewinnverwendungsbeschluss rechtfertigt grundsätzlich die Rückforderung der Dividendenzahlung im Sinne des § 62 Abs. 1 Aktiengesetz. Dividendenzahlungen an Aktionäre stellen verbotene Leistungen dar, auch wenn diesen Zahlungen zunächst ein Gewinnverwendungsbeschluss zugrunde lag. Die Nichtigkeit wirkt auf den Zeitpunkt des Beschlusses zurück. Mit anderen Worten: Der Rückforderung steht die spätere Nichtigkeitserklärung des Dividenbeschlusses nicht entgegen.

III. Schutz für gutgläubige Dividendenempfänger im Fall Wirecard 

Das Aktienrecht schützt gutgläubige Aktionäre, auch wenn diese verbotene Leistung als Gewinnanteile bezogen haben. Dabei muss sich der gute Glaube auf die Berechtigung auf den Gewinnbezug beziehen. Der gute Glaube entfällt im Falle der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Aktionärs. D. h.: Der Kleinaktionär ist schutzwürdiger als der geschäftserfahrene Großaktionär.

Die Aktiengesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter haben die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Aktionärs zu beweisen.

IV. Was heißt das für Aktionäre

Kleinaktionären müsste die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der zu Unrecht erfolgten Dividendenzahlung nachgewiesen werden. Die Wahrscheinlichkeit aus § 62 Abs. 1 AktG in Anspruch genommen zu werden, dürfte bei privaten Anlegern eher gering sein.

V. Zur Person

Seit über dreizehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

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