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Schönes Bild! - Finden andere auch! Der Lichtbildschutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

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Die klassischen Gebiete des Urheberrechts waren Literatur, Kunst und Musik. Als Randgebiete des Urheberrechts gibt es aber auch einen Schutz für kommerziell orientierte Kleinschöpfungen (so genannte „Kleine Münze"). Hierzu zählen z.B. Stadtpläne, Softwareprogramme und populäre Melodien wie Werbejingles.

Urheberrechte entstehen grundsätzlich mit der Schöpfung eines Werkes (zur Definition vgl. § 2 UrhG). Der Schöpfer eines Werkes muss nicht geschäftsfähig sein damit an diesem die gesetzlichen Urheberrechte entstehen. Ein Werk muss - z.B. im Gegensatz zur Marke ‑ weder registriert noch benutzt werden. Auch ist der in der Praxis häufig verwendete Copyright Vermerk © für den Erwerb der Schutzrechte aus dem UrhG irrelevant.

Dies im Gegensatz zu der landläufigen Ansicht, dass Schöpfungen ohne den Copyright Vermerk auch keine Schutzrechte genießen.

Die Verwendung des Copyright Vermerks ist lediglich sinnvoll, um potentielle Rechtsverletzer zu warnen und abzuschrecken. Ferner um auf den Urheber namentlich hinzuweisen, da er nach § 10 UrhG die ‑ widerlegliche - Vermutung begründet, dass der dort genannte Rechteinhaber auch Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- oder Verwertungsrechte ist.

Die zentrale Schutznorm des Urheberrechts ist § 2 UrhG. Dieser definiert die urheberechtlich geschützten Werke. In § 2 UrhG werden zunächst in nicht abschließender Form so genannte Werkkategorien aufgezählt. Entscheidendes Kriterium für den urheberrechtlichen Schutz ist jedoch die in Abs. 2 genannte Schwelle. Urheberrechtsschutz setzt voraus, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt.

§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Schöpfungen, welche die genannten Schutzvoraussetzungen nicht erfüllen, können dennoch Schutz als verwandtes Schutzrecht nach Teil 2 des UrhG erlangen.

So genannte Lichtbildwerke (Fotografien) sind grundsätzlich schutzfähig (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), soweit sie das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit sind. Fotografien, welche die notwendige Schöpfungshöhe nicht erreichen, da sie nicht das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit sind, genießen als so genannte Lichtbilder dennoch Urheberrechtsschutz, nämlich gemäß § 72 UrhG.

Mithin schützt das Gesetz in § 72 UrhG auch „einfachste" Fotografien (Lichtbilder) ohne irgendeine Gestaltungshöhe.

An diesen hat der Urheber derselben dieselben Rechte wie der Urheber von Lichtbildwerken.

Benutzt demgemäß ein Nichtberechtigter, also nicht der Urheber selbst oder aber aufgrund von vertraglichen Nutzungsberechtigungen ein Dritter, die Fotografien des Urhebers hat der Urheber die gesetzlichen Rechte die Nutzung zu unterbinden. Die Rechtsfolgen sind Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz.

Denn der Urheber hat die in den §§ 15-23 UrhG genannten ausschließlichen Verwertungsrechte.

Dies sind das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, der Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlichen Zugänglichmachung, letztlich das Recht der Bearbeitung und Umgestaltung.

Abmahnungen aufgrund von behaupteten Urheberrechtsverletzungen an Fotografien sollten daher stets ernst genommen und nicht einfach ignoriert werden.

Die Urheberrechtskammer des Landgerichtes Köln, nimmt ebenso wie die Senate der Oberlandgerichte Köln und Hamm regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 6.000,00 € pro unberechtigt genutztem Foto an, die unabhängig von Qualität und Motiv der jeweiligen Fotos.

Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bei einer unberechtigten Nutzung eines Fotos wird von den Gerichten zunehmend auf die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing - der MFM - Bezug genommen. Die marktüblichen Honorare für Bildnutzungsrechte werden bundesweit jährlich neu in einer Übersicht veröffentlicht. An dieser Erstellung sind die Organisationen der Fotojournalisten (DJV, DJU/Verdi, Free-Lens) und Fotografen (Central-Verband Berufsfotografen und Innung München/Oberbayern) mit beteiligt.

Marco Grünler, M.M.

Rechtsanwalt & Mediator

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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