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Schönes Bild? Finden andere auch! - Recht am eigenen Bild

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BGH, Urt. v. 11. März 2009 ‑  I ZR 8/07

OLG Hamburg, Urt. v. 5. Dezember 2006  7 U 90/06

LG Hamburg, Urt. v. 9. Juni 2006  324 O 868/05

Der Kläger ‑ Günter Jauch - wurde auf der Titelseite eines Rätselheftes mit der Bildunterschrift: "Günther Jauch zeigt mit ´Wer wird Millionär?´ wie spannend Quiz sein kann", abgebildet. Das Rätselheft enthielt keinen entsprechenden redaktionellen Beitrag zu der Titelseite.

Günter Jauch hatte der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt und verlangte von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche in Form des Wertersatzes zustehen. Das Landgericht Hamburg sowie das Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Auf die von Günter Jauch eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben.

Die Beurteilung dieses Rechtsstreites richtete sich in erster Linie nach §§ 22, 23 KUG, § 823 I BGB, §§ 812 ff. BGB.

Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Die Verletzung der Rechte am eigenen Bild kann einen Anspruch des jeweils Betroffenen aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 ff BGB zur Folge haben. Mit der ungenehmigten, mithin unbefugten Nutzung des Bildnisses von Günter Jauch griff der Verlag auf Kosten von Günter Jauch in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehaltes des Rechts am eigenen Bild ein. Der Verlag schuldet Herausgabe des Erlangten, nämlich der Nutzung des Bildes. Da diese nicht herausgegeben werden kann, muss der Verlag Wertersatz nach § 818 II BGB leisten. Insoweit kommt eine Lizenzgebühr bei dem Einsatz von Bildnissen zu Werbezwecken in Betracht, welche der BGH bejahte (So bereits in seiner Entscheidung BGH, GRUR 92, S. 557 f. - Joachim Fuchsberger).

Der Bundesgerichtshof entschied erneut, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, der Vorrang vor dem Grundrecht der Pressefreiheit gem. Art. 5 I S. 2 GG zukommt.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse gem. den Ausnahmen des § 23 KUG im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.

Gemäß § 23 KUG dürfen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall so gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des Verlages auszunutzen.

Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches jetzt die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen muss. Hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr wird das Berufungsgericht darauf abzustellen haben, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner als angemessenes Honorar für die Nutzung des Bildnisses ausgehandelt hätten.

(So bereits BGH, GRUR 92, S. 557 f. - Joachim Fuchsberger).

Marco Grünler, M.M.

Rechtsanwalt & Mediator

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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