Schon verbindlicher Architektenvertrag oder noch unentgeltliche Akquise?

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Die Abgrenzung zwischen bloßer akquisitorischer Tätigkeit des Architekten (ohne Honoraranspruch) und der Erteilung eines verbindlichen Auftrags eines Bauwilligen ist rechtlich mitunter schwierig. Oftmals ist es den Bauherren nicht bewusst, dass möglicherweise bereits ein verbindlicher Architektenvertrag mit entsprechender Honorarfolge entstanden ist, obwohl sie noch davon ausgehen, es handele sich um unverbindliche und unentgeltliche Akquise des Architekten. Hier ist oftmals guter Rat teuer.

Kein Vertrag ohne Rechtsbindungswille

Ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz besagt, dass für einen Vertragsschluss der sog. Rechtsbindungswille (auch Erklärungsbewusstsein genannt) beider Parteien vorhanden sein muss. Es kommt demnach auch kein Architektenvertrag zustande, wenn es bei den Beteiligten, insbesondere dem Auftraggeber, am Rechtsbindungswillen fehlt. Der Begriff des Rechtsbindungswillens entstammt der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und besagt, dass zur bloßen Willensäußerung noch ein gewisses Etwas (Wille, etwas rechtlich Verbindliches erklären zu wollen) hinzukommen muss, damit eine Willenserklärung im Rechtssinne vorliegt. Die Willenserklärung ist Voraussetzung für einen Vertragsschluss.

Misst der Rechtsverkehr einem Verhalten des Erklärenden – eben einer bloßen Willensäußerung – eine rechtlich verbindliche Erklärung bei, so liegen die objektiven Merkmale einer Willenserklärung vor. Auf subjektiver Seite mag es am Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein oder Geschäftswillen mangeln und damit ein Anfechtungsrecht bestehen. Eine Willenserklärung liegt jedenfalls vor, auch wenn deren Rechtsfolgen unter Umständen wieder beseitigt werden können. Findet diese Willenserklärung in einer Willenserklärung eines Vertragspartners eine Entsprechung – hierfür genügt das berühmte bloße „Ja“ oder auch ein Kopfnicken – dann kommt ein Vertrag zustande.

Insbesondere kann jedoch in Betracht kommen, dass mit einem Architekten – für diesen objektiv erkennbar – lediglich die Teilnahme an einem Architektenwettbewerb besprochen worden ist. Hierfür soll der Architekt gleichsam Bewerbungsunterlagen in Form eines Konzepts vorlegen. Die Grenze, bis zu welcher Leistungsphase der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) man dabei gehen kann, ist umstritten.

Wegen der Lohnkosten wird dann mitunter eine pauschale Aufwandsentschädigung zugesagt, die jedoch am fehlenden Rechtsbindungswillen bezüglich des Zustandekommens eines Architektenvertrags, der nach der HOAI abzurechnen wäre, grundsätzlich nichts ändert, sofern die bloße Teilnahme am Architektenwettbewerb für den Architekten erkennbar war (objektiver Empfängerhorizont).

Wenn es am schuldrechtlichen Bindungswillen des Auftraggebers fehlt, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn ausdrücklich ein schriftlicher Vertragsschluss erst nach Abschluss des Beauty-Contest und der entsprechenden Auswahlentscheidung erfolgen soll, kann ein erteilter Auftrag nicht dargelegt werden und verbleibt es bei der zugesagten Aufwandsentschädigung.

Vertrag kann durch schlüssiges Verhalten der Parteien entstehen

Nicht immer wird ausdrücklich erklärt, worin sich die Parteien geeinigt haben.

In Betracht kommt daher auch ein schlüssiger Vertragsschluss durch entsprechendes Verhalten des Bauwilligen. Werden die vom Architekten vorgelegten Leistungen verwendet oder verwertet, kann nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 28.12.2010 – Az.: 21 U 97/09 – schlüssiges Handeln vorliegen, woraus der Rechtsbindungswille geschlossen werden kann. Dadurch kommt dann ebenfalls ein Vertrag zustande. In Betracht kommt ferner ein Anspruch des Architekten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Ohne Vertrag besteht kein Anspruch auf Honorar

Gegen einen – entgeltlichen – Auftrag sprechen Abreden wie die, dass der Architekt zunächst einmal „auf eigenes Risiko“ und „im eigenen Interesse“ tätig werden soll. Dies wird mitunter im Rahmen eines Beauty-Contests in dem Sinne vereinbart, dass der Architekt hier allein deshalb tätig wird, um den Zuschlag zu erhalten. Selbst die Entgegennahme und Verwertung von Planungsleistungen führen jedenfalls dann nicht zum Abschluss eines Architekten- oder Ingenieurvertrags, ist also noch kein ausreichendes schlüssiges Verhalten, wenn der Planer zunächst ausschließlich im eigenen Interesse tätig wird und der Bauwillige zu erkennen gibt, dass er sich nicht vertraglich binden wolle, Urteil des OLG Nürnberg vom 22.09.2011 – Az.: 13 U 613. Fehlt es jedoch an einem Architektenvertrag, besteht auch kein Anspruch auf Architektenhonorar.

Nur Aufwandspauschale, wenn keine Aufklärung über Honorar erfolgt

Selbst wenn es gelingen sollte, das Gericht vom Zustandekommen eines Architektenvertrags zu überzeugen, kann der Honoraranspruch auch dann auf eine etwaige Aufwandspauschale beschränkt sein, wenn der Architekt über das anfallende Honorar nicht aufgeklärt hat. Zwar ist ein Architekt nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, von sich aus auf die Höhe der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch dann, „wenn die Bauherren Laien sind und erkennbar falsche Vorstellungen von der Honorarhöhe haben“, Urteil des OLG Hamm vom 11.08.1999 – Az.: 12 U 100/98, BauR 1999, 1479.

So kann sich eine falsche Vorstellung insbesondere aus einer vereinbarten Aufwandspauschale ergeben, wenn der Auftraggeber davon ausgeht, nicht mehr zahlen zu müssen, als den mit der Aufwandspauschale zugesagten Betrag. Es müsste mithin in jedem Falle eine Aufklärung über die sich unter Zugrundelegung der HOAI ergebende Honorarhöhe stattfinden. Diese sollte zudem gut dokumentiert werden. Denn im Falle der fehlenden Aufklärung über die sich unter Zugrundelegung der HOAI ergebende Honorarhöhe kann dem weitergehenden Honoraranspruch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss entgegengehalten werden. Dieser Schadensersatzanspruch berechtigt den nicht aufgeklärten Auftraggeber jedenfalls, dem weitergehenden Vergütungsanspruch den rechtsvernichtenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenzusetzen, OLG Hamm, BauR 1999, 1479, 1480.

Haben Sie Fragen im Baurecht oder Architektenrecht, so können Sie mich jederzeit gern unter den angegebenen Kontaktdaten erreichen.

Ihr Rechtsanwalt Markus Erler

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