Schreiben vom Insolvenzverwalter mit Insolvenzanfechtung und Zahlungsrückforderung nach § 133 InsO.

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1. Einführung

Eine Insolvenzanfechtung nach § 133 der Insolvenzordnung (InsO) stellt für viele Betroffene eine unangenehme Überraschung dar, insbesondere wenn sie Jahre nach der ursprünglichen Transaktion mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert werden. 

Dieses weitreichende Instrument ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, bestimmte vor der Insolvenz getätigte Rechtshandlungen anzufechten und Rückzahlungen zu fordern, um die Insolvenzmasse zu erhöhen. 

Die Anwendung dieses Paragraphen hat - aufgrund seiner Reichweite - in der Vergangenheit zu Unsicherheiten und Herausforderungen für Gläubiger und Schuldner geführt.

Im Jahr 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zu einzelnen Voraussetzungen des § 133 InsO geändert, welche nachhaltig die Gläubiger bzw. Anfechtungsgegner stärken dürfte.


2. Voraussetzungen und Umfang der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO

Die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO zielt darauf ab, Handlungen anzufechten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. 

Voraussetzung für eine Anfechtung ist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger dies wusste. 

Die Anfechtung kann sich über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erstrecken, was die Tragweite dieses Instruments unterstreicht und für Gläubiger und Investoren ein erhebliches Risiko bedeutet.


3. Bessere Verteidigungsmöglichkeiten durch geänderte Rechtsprechung des BGH im Jahr 2021

Die drei nachfolgenden Urteile haben durch die geänderte Rechtsprechung des BGH erheblich die Gläubigerrechte gestärkt.

a) Urteil vom 6. Mai 2021 (Az. IX ZR 72/20)

Dieses Urteil stellt erhöhte Anforderungen an den Nachweis eines Gläubigerbe-nachteiligungsvorsatzes. Der BGH fordert, dass konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Vorsatz vorliegen müssen. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter detaillierter darlegen muss, warum eine Gläubigerbenachteiligung beabsichtigt war.

b) Urteil vom 3. März 2022 (Az. IX ZR 78/20)

In diesem Urteil präzisiert der BGH, dass es entscheidend ist, ob der Schuldner wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass er auch künftig nicht in der Lage sein wird, alle seine Gläubiger zu befriedigen. Dies hat der Insolvenzverwalter zu beweisen. Zudem muss der Anfechtungsgegner von dieser Kenntnis des Schuldners gewusst haben (was sich ebenfalls in objektiven Umständen manifestiert haben muss).

c) Urteil vom 23. Juni 2022 (Az. IX ZR 75/21)

Hier entschied der BGH, dass ein Gläubiger als Anfechtungsgegner auf schlüssige Angaben des Schuldners oder des von ihm beauftragten Sanierungsberaters zum Sanierungskonzept vertrauen darf. Dies bietet Gläubigern eine gewisse Sicherheit und schützt sie vor unangemessenen Anfechtungsansprüchen.


4. Fazit

Die geänderte Rechtsprechung des BGH im Jahr 2021 hat zu erheblich verbesserten Verteidigungsmöglichkeiten gegen Insolvenzanfechtungen geführt. 

Diese Urteile erhöhen die Anforderungen an die Beweisführung durch den Insolvenzverwalter und bieten den Anfechtungsgegnern mehr Klarheit und Sicherheit. 

In der Folge ist die Erfolgschance bei der Verteidigung gegen solche Anfechtungen durch einen fachkundigen Rechtsanwalt erheblich gestiegen (was der Gläubiger auch nutzen sollte).

Von einer vorschnellen Zahlung auf eine Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO ist daher klar abzuraten.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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