Zwangsversteigerung - Gläubiger des Objektes als Bieter (Bietinteressent)

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Gläubiger, die zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt sind, können selbst als Bieter gemäß §  85a ZVG sowohl im Bietgeschehen einen Vorteil gegenüber anderen Interessenten genießen  als auch in wirtschaftlicher Hinsicht  den Zuschlag günstiger erlangen. Allerdings ist hierbei auch Vorsicht geboten, um die bestehenden Fallstricke nicht zu übersehen.

So hatte in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein Gläubiger, dessen Recht mit Zinsen und Kosten in Höhe von 447.430,40 €  zu berücksichtigen waren, ein Meistgebot von 200.000,- € abgegeben und hierdurch die 5/10- Grenze von 646.000,- € erreicht. Tatsächlich valutierte sein Recht jedoch nur noch mit 130.059,59 €. Der BGH hat in diesem folgendes festgestellt:

Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbeziehung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr) valutiert […]. Die Herausgabe des Erlangten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugefallen wäre.  


Wer die Erstattung dieses Beitvorteils heraus verlangen kann, hängt im Übrigen von den konkreten und teilweise äußerst komplexen Umständen derartiger Fallkonstellationen ab. So kommen hier je nach Einzelfall vorrangige und / oder nachrangige Rechte (Gläubiger) sowie evtl. der Schuldner (ggf. sein Insolvenzverwalter) selbst als Berechtigte in Betracht. Kernfrage wird hierbei nach BGH folgendes sein:

Zu fragen ist vielmehr, welches Ergebnis die Zwangsversteigerung gehabt hätte, wäre der Meistbietende infolge vorheriger Rückgewähr seines nicht mehr valutierten (Teil-) Rechts genötigt gewesen, sein Bargebot für den Zuschlag im ersten Versteigerungstermin mangels eines nach § 85a Abs. 3 ZVG anzurechnenden Ausfalls entsprechend zu erhöhen.  […] Auf den nicht valutierten Teil des Rechts der Beklagten hätte hier auch im fiktiven Ausbietungsfall kein Mehrerlös zugeteilt werden können.


So kann ein Gläubiger, der selbst bieten möchte, erst nach Prüfung der Gesamtkonstellation eine tragfähige Taktik festlegen. Die im konkreten Fall bestehenden Risiken und Möglichkeiten gilt es zu erkennen und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Wir können Sie gerne hierzu beraten und Sie beim Erzielen eines für Sie vorteilhaften Ergebnisses unterstützten. Rufen Sie uns einfach an.


Rechtsanwalt VAFI

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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