Schuldenfrei nach drei Jahren: der Restschuldbefreiungsturbo für viele Schuldner!

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Der Bundestag hat am 16. Mai 2013 das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" in der Ausschussfassung (BT-Drs. 17/13535 und 17/11268) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.

Nach dem neuen Gesetz kann der insolvente Verbraucher seine Schulden bereits nach drei bzw. nach fünf Jahren los sein. Zur Erinnerung: Als das Privatinsolvenzverfahren am 1. Januar 1999 erstmals eingeführt wurde, betrug die Frist bis zur Restschuldbefreiung immerhin 7 Jahre. Sie ist anschließend verkürzt worden auf 6 Jahre.

Die Konkurrenz aus europäischen Nachbarstaaten hat zu der jetzigen Reform geführt. Die Restschuldbefreiung tritt bereits nach drei Jahren ein, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten und mindestens 35 % der Verbindlichkeiten bezahlt hat. Bei Zahlung lediglich der Verfahrenskosten tritt die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ein. Werden nicht einmal die Verfahrenskosten bezahlt, wird es bei der sechsjährigen Wohlverhaltensfrist bleiben.

Das Inkrafttreten der Neuregelung ist für den 1. Juli 2014 vorgesehen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.



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