Schulplätze diesjährig sehr umkämpft

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Die Anmeldephase für die Einschulungen in die Grundschulen sowie die weiterführenden Schulen ist abgeschlossen. Es werden nun per Stand Mitte März von den Schulen die Schulplatzzuweisungen ausgesendet werden.

Daher hat in der Fachanwaltskanzlei Schuback die Vorbereitung für die Schulplatzverfahren dieses Jahres bereits Fahrt aufgenommen. 

1. Schulplatzlage in 2019

In diesem Jahr wird in dieser Kanzlei erwartet, dass das Kämpfen um Plätze in guten Schulen für die Eltern noch zunimmt, insbesondere für die weiterführenden Schulen. Die Schülerzahlen sind noch mehr gestiegen, während Neu- und Anbau bei den bestehenden Schulen nicht so schnell umsetzbar ist, wie auch Nachwuchs-Lehrkräfte zu beschaffen. 

Eine Lehrerausbildung dauert einige Jahre, sodass es kurzfristig schwer ist für die Länder, den stark gestiegenen Bedarf durch die stärkeren Schülerzahlen zu decken. Bereits im letzten Jahr waren Schulplätze recht umkämpft von den Eltern für ihre Kinder.

2. Vorgehen bei Ablehnungen

Es werden nun für die Grundschulen die Bescheide ausgesendet werden, in einigen Bundesländern wie z. B. Thüringen, sind diese bereits vorliegend bei den Mandanten, danach folgen die Zuweisungen für die weiterführenden Schulen. Hier ist es wichtig, keine Frist zu verpassen, da ab Aussendung der Bescheide sehr kurze Widerspruchsfristen laufen. In der Kanzlei der Fachanwältin Schuback werden diese Verfahren seit vielen Jahren mit Engagement geführt und um die Wunschplätze gekämpft.

Bedeutung eines guten Schulplatzes

Für Eltern ist die konkrete Schule für ihr Kind oftmals sehr wichtig, denn dies prägt letztendlich die Bildungschancen des Kindes mit, wie aber auch die Chancen auf gute Sozialisierung des Kindes im Klassenverbund und letztlich, insbesondere auf der weiterführenden Schule, dann auch die berufliche Zukunft ihres Kindes mitgeprägt werden kann – denn ein guter Schulabschluss einer als gut bekannten Schule oder eines Gymnasiums hat beruflich später natürlich Vorteile.

Eltern berichten der Rechtsanwältin Schuback oft, dass sich ihre Kinder traurig zurückziehen, melancholisch und ruhig werden, jedenfalls erkennbar leiden und gesundheitliche Folgen haben, wenn sie erfahren, dass es mit der beantragten Schule nicht klappt. 

Auch sind Eltern oftmals überrascht und enttäuscht, wenn ihr Kind mitunter als einziges aus einem vorherigen Grundschulklassenverband und Nachbarschaftsverband, oftmals aus exakt derselben Wohnstraße, abgelehnt wird, während dann mitunter die anderen Kinder zu der Wunschschule kommen und ihr Kind nicht. 

Dies kann in Einzelfällen durchaus rechtswidrig sein – oftmals ist eine Lösung über das rechtlich geführte Verfahren dann am Verwaltungsgericht von Erfolg aus mitunter anderen Gründen, die sich bei Kenntnis der ziselierten Rechtsprechung in dem Gebiet auftun können.

Vorgehen in der Kanzlei

In der Regel führt die auf Schulrecht seit vielen Jahren sehr vertieft im Schwerpunkt tätige Rechtsanwältin Schuback jedes Jahr eine fünfstellige Zahl von Schulplatzklagen, die sehr oft erfolgreich für die Familien verliefen. 

Eine Garantie kann jedoch auch ein erfahrener Fachanwalt mit langjähriger Ausrichtung auf das Schulrecht und Schulplatzklagerecht natürlich nicht geben. Will man den Erfolg befördern, ist stets der Erfahrung nach neben inhaltlichen Schwerpunkten hilfreich, sich frühzeitig um eine zielgerichtete Bearbeitung zu kümmern. 

Schulplatzverfahren werden hier intensiv und engagiert geführt, sind daher äußerst arbeitsreich und zeitaufwändig, der Einsatz lohnt sich jedoch recht oft. Die meisten Eltern kommen rechtzeitig zur anwaltlichen Bearbeitung, gleich zu Beginn.

Leider warten manche Eltern einige Zeit ab, bis oftmals sogar noch in die Sommerferien hinein, mit einem eigengeführtem Widerspruch, bevor sie sich dann an die Kanzlei wenden. 

Auch dann kann noch ein Verfahren anwaltlich geführt werden, es ist jedoch dann nicht so einfach, noch gut Einfluss nehmen zu können und auch oftmals leider kontraproduktive Begründungselemente in den eigengeführten Widersprüchen noch auf den richtigen Weg zu schicken. 

Mehr Möglichkeiten in der rechtlichen Bearbeitung bestehen natürlich der Erfahrung nach, wenn die Eltern sich frühzeitig um Beratung und Vertretung kümmern, wie derzeit in diesem Jahr bereits jetzt schon einige Eltern.

Die ersten Verfahren werden hier nach Aussendung der Bescheide in Kürze eingeleitet werden.

3. Auswahlkriterien bei Schulbewerberüberhang

Die Auswahlkriterien sind in den jeweiligen Schulgesetzen definiert sowie in weiteren Verordnungen und Rechtsnormen weitergehend geregelt. Dazu kommt noch eine sehr detaillierte Rechtsprechung zu den Einzeldetails, die in den einzelnen Bundesländern bei den Verwaltungsgerichten unterschiedlich ist.

  • In Hamburg sind z. B. die Auswahlkriterien nach vorrangigen Inklusionsplätzen Härtegründe, Geschwisterkind, und sodann die jeweils kürzesten Schulweglängen. An einigen Kriterien ist mitunter rechtlich einiges zu streiten. In der Erfahrung ist es oft eine Mehrzahl an Kriterien argumentativ, die zum Erfolg verhelfen können.
  • In Schleswig-Holstein wiederum ist die Schulweglänge ein nachrangiges Hilfskriterium. Dies liegt an den in diesem Flächenland häufig ohnehin sehr weiten Schulwegen. Dort wurden von der Fachanwältin Schuback im letzten Jahr Wunschplätze im gerichtlichen Eilverfahren erzielt durch Aufbrechen von sich widersprechenden untergesetzlichen Regelungen. Zudem werden in Schleswig-Holstein die Auswahlentscheidungen auch mit einer festgelegten Prozentzahl nach Leistungskriterien anhand von Leistungsentwicklungstestaten der Schulen vergeben, was in Hamburg wiederum nicht der Fall ist.
  • Im Land Bremen (Stadt Bremen mit den zu Bremen gehörenden weiteren Städten und Gemeinden) sind wiederum auch teilweise Profile der Schulen in einigen Bereichen mit zu berücksichtigen, sofern nachweislich das Kind hier auch Leistungsträger war/ist. Dort wird auch eine prozentuale Zahl der Plätze nach solchen Leistungskriterien vergeben. Hier sind auch mehr Kriterien gesetzlich definiert und damit inhaltlich angreifbar zu überprüfen.
  • In Berlin wiederum zählt u. a. auch der Notenschnitt mit und spezielle Neigungen von Kindern, die Schulweglänge ist dort wiederum oftmals recht lang, wegen der knappen Kapazitäten und Sätze an den Schulen.

Die Verfahren, insbesondere das wichtige Eilverfahren, sind dabei nie lange Verfahren und ziehen sich nicht hin und sind jedenfalls die Eilverfahren vor Ende der Schulferien im Regelfall geklärt. 

Denn auch die Verwaltungsrichter in den Eilverfahren wissen um die Wichtigkeit der Schulplatzverfahren für die Eltern und Kinder und um deren „Nerven“ in den Ferien und möchten auch erreichen, dass bei Schulbeginn, der diese Jahr deutlich früher liegt, die Kinder auch an ihren Plätzen sind. Gelegentlich muss noch nach dem Eilverfahren die Hauptsacheklage eingeleitet werden, bei der sich jedoch auch dann meist zeitnah die Sache klärt. 

In der Kanzlei der Rechtsanwältin Schuback sind die Klärungen und Plätze jedoch oftmals schon deutlich früher geklärt, mitunter schon Ende Juni oder im Juli, je nachdem, wie frühzeitig sich die Eltern selbst um die Angelegenheit aktiv bemühen und sich in der Kanzlei melden. 

Jedenfalls steht für die Eltern das Ergebnis vor Ferienende fest. Damit sind die Schulplatzklageverfahren recht kurz andauernde, jedoch intensiv inhaltlich geführte Verfahren, von rund nur ca. 3-5 Monaten, und schonen damit auch die „Nerven“ der Eltern und Kinder.

Fazit

Da die Rechtsfragen rund um ein Schulplatzverfahren stets sehr komplex sind, wird in dieser Kanzlei jeder Einzelfall in dieser Kanzlei sehr individuell in der Rechtsberatung beleuchtet und dann in der Vertretung geführt. Jeder Fall ist dabei schließlich individuell und unterscheidet sich von denen anderer Schüler, deshalb werden hier in jedem Einzelfall die individuellen Chancen und Vorgehensweise in einer Erstberatung sehr gründlich immer beleuchtet.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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