Schulplatz in Bremen für 2024/2025 (Grundschule)

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Wie funktioniert das Verfahren und welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Sie, wenn Ihr Kind nicht an der Grundschule Ihrer Wahl in der Stadtgemeinde Bremen aufgenommen wurde?

Behördliches Verfahren für das Schuljahr 2024/2025 in Bremen

In Bremen konnten die Eltern die Schulanfängerinnen und Schulanfänger bis zum 17.11.2023 zum Schuljahr 2024/2025 anmelden. Sie konnten (neben der Anmeldeschule) über ein zur Verfügung gestelltes Formular auch einen Antrag zu einer anderen Grundschule als der Anmeldeschule stellen. Bei der zuständigen Anmeldeschule konnte auch die Einschulung an einer Ganztagsgrundschule beantragt werden. Alle Eltern, deren Kinder eingeschult werden, erhalten einheitlich ab dem 05.02.2024 einen Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid bzw. eine kurze Aufnahmebestätigung.

Ablehnung des gewünschten Schulplatzes

Der Großteil der Schulanfängerinnen und Schulanfänger erhält den Schulplatz an der Wunschschule bzw. an der Anmeldeschule. Doch je nach Stadtteil und Aufnahmekapazität kann eine ablehnende Entscheidung ergehen: „Ihr Kind kann n i c h t in der Grundschule Ihrer Wahl aufgenommen werden.“ In dem Bescheid wird Ihrem Kind der Platz der Warteliste mitgeteilt. Im Laufe der folgenden Monate rücken einige Kinder in der Warteliste noch weiter nach vorne bzw. erhalten sogar den begehrten Schulplatz. Doch auch ein hoher Wartelistenplatz ist keine Garantie für ein Nachrücken. Vertrauen Sie besser nicht auf entsprechende etwaige Aussagen der Schulen.

Rechtliche Grundlagen in Bremen/Bremisches Schulrecht

In rechtlicher Hinsicht sind hier das Bremische Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) und die Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27. Januar 2016, in der Fassung vom 12. Dezember 2018 (AufnahmeVO) einschlägig. Wichtig sind auch die Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen. Diese wurden für das Schuljahr 2024/2025 am 16. Januar 2024 festgesetzt. Aus dieser Richtlinie ergeben sich die Regelschulplätze der jeweiligen Schule.

Rechtsbehelf Widerspruch

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben und sich hiergegen wehren möchten, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides den Rechtsbehelf des Widerspruchs einlegen. Dabei reicht es zur Wahrung der Frist zunächst aus, Widerspruch einzulegen. Eine weitergehende Begründung kann angekündigt und später abgegeben werden. Durch einen Antrag auf Akteneinsicht können weitere Argumente für die Begründung des Widerspruchs gesammelt werden. 

Je nach Ausgang des Widerspruchsverfahrens erhält das Kind den begehrten Schulplatz oder es ergeht ein Widerspruchsbescheid der senatorischen Behörde. In dem Falle des Erlasses eines Widerspruchsbescheides wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus wird eine Gebühr von voraussichtlich 52,00 Euro festgesetzt (nach dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz).

Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen

Gegen (den Bescheid der Schule und) den Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Bremen eingereicht werden. Sollte sich bis zu den Sommerferien keine Einigung oder sonstige Erledigung ergeben haben, sollte wegen der Eilbedürftigkeit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung (Eilantrag) bei dem Verwaltungsgericht Bremen eingereicht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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