Schulrecht - Haftung für Schäden durch Schulkinder

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Eine Schülerin der 3. Klasse hat im Schulgebäude die Brille einer Lehrerin mutwillig beschädigt. Nachdem sie dieses zugegeben hat, wurden die Eltern darüber informiert. Diese erklärten zunächst für den Schaden aufzukommen. Nun sagen die Eltern, dass die Schule für den Schaden aufkommen muss, da die Lehrerin ihre Aufsichtspflicht verletzt hätte. Wie ist hier die Rechtslage?

Das Gesetz regelt die Haftung eines Aufsichtspflichtigen in § 832 BGB. Der Text lautet:

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."

Dass Schulkinder unter der Aufsichtspflicht des Lehrers stehen, ist unproblematisch gegeben. Hier wäre zu prüfen, ob die aufsichtspflichtige Person ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen ist oder der Schaden auch unter der korrekten Aufsicht entstanden wäre.

Ob einer dieser beiden Fälle in Ihrem Fall zu bejahen ist, kann anhand der kurzen Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beantwortet werden. Hierzu müsste der genaue Ablauf bekannt sein und die verschiedenen Personen gehört worden sein.

Grundsätzlich (!) ist es jedoch so, dass die aufsichtspflichtige Person für den Schaden verantwortlich ist, wobei dies im Schuldienst dann letztlich der Dienstherr wäre, der seinerseits prüfen würde, in wieweit er vom aufsichtspflichtigen Lehrer intern Regress fordern könnte.

Haben die Eltern für ihr Kind eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, kann diese für den Schaden aufkommen. Es sollte daher geklärt werden, ob eine solche Versicherung besteht.



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