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Hilfsbereit – Haftung für Schäden, wenn man hilft

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anwalt.de-Redaktion

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Beim Umzug

Ein Umzug ist eine willkommene Gelegenheit, den Freundeskreis zu aktivieren um sich Kosten für ein professionelles Umzugsunternehmen zu sparen. Kleinere Missgeschicke und Unfälle sind aber schnell passiert. Umso ärgerlicher ist es, wenn nicht nur die kostbare Vase, sondern über die teuren Scherben auch die Freundschaft zu Bruch geht.

Helfen Freunde und Bekannte unentgeltlich und aus purer Hilfsbereitschaft, so führt dies regelmäßig nicht dazu, dass ein Vertragsverhältnis zwischen Helfer und Umziehendem besteht. Insoweit kann eine Haftung der hilfsbereiten, aber unter Umständen etwas tollpatschigen Helfer ausscheiden.

Inwieweit ein Rückgriff auf eine bestehende Haftpflichtversicherung möglich ist, lässt sich oftmals nur anhand eines Blicks in den jeweiligen Versicherungsvertrag abschließend beantworten.

Anders liegt der Sachverhalt, wenn der fleißige Helfer etwas absichtlich zu Bruch gehen lässt. In solchen Fällen kann sich der „Helfer" durchaus schadensersatzpflichtig machen.

Beim Gassigehen

Beim Gassigehen reicht oft schon ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, und der ansonsten treue und zuverlässige Vierbeiner schnappt nach Passanten oder beißt in den Arm eines Kindes.

In solchen Fällen kann die Person, die die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat, auch zivilrechtlich haften. Ein solcher Vertrag kann schon durch die bloße Übergabe des Hundes zur Verwahrung etwa an eine andere Person geschlossen werden. Übernimmt man z. B. entgeltlich den täglichen Spaziergang mit dem Hund, kann dies ein Indiz für das Vorliegen eines Vertrags sein.

Außerdem kann aus dem Gesetz daneben ebenfalls der Halter des Hundes haften. Dessen Haftung kann aber ausgeschlossen sein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wurde, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient und der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (z. B. Blindenhund, Hüte- oder Jagdhund). Sucht der Tierhalter den Tieraufseher mit der gebotenen Sorgfalt aus, leitet ihn ausreichend an und überwacht ihn, genügt er in der Regel bereits seiner Sorgfaltspflicht.

(JOH)

Foto(s): ©Fotlia.com

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