Schulwechselanträge in Hamburg - Fristen laufen kurzfristig aus - wie geht man vor?

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In diesen Wochen treffen wie jedes Jahr Anfragen in der Kanzlei Schuback ein betreffend Schulwechselanträgen  in Hamburg von Eltern für ihre Kinder. Dabei hat mal ein Schulwechselantrag Erfolgsaussicht, mal nicht. Welche Regelungen gelten dafür?

1. Fristen in Hamburg

Die Frist für den Wechsel in den Klassenjahrgängen 1-6 ist der 31. Mai. Für einen Wechsel zur Klasse 7 ist die Frist ca. 4 Wochen vor Schulbeginn, daher bei dem dieses Jahr spät liegenden Schulbeginn ist dies derzeit der 28.06.2023. 

2. Wie ist der Ablauf?

Ein Schulwechselantrag ist schriftlich zu stellen, auf einem vorgegebenen Formular der Schulbehörde. 

Im Schulwechselantrag müssen die Eltern gut begründen, warum ein Schulwechsel für ihr Kind zwingend erscheint. 

Es muss ein Beratungsgespräch erfolgen mit der Schule mit dem Schulleiter. 

Es werden an die Gründe und an eine gute Begründung immer hohe Anforderungen gestellt. Hier sollte gut argumentiert und sachlich, und mit den notwendigen Nachweisen, begründet werden. 

Ebenso soll eine Wunschschule angegeben werden, dazu muss dann auch angekreuzt und mithin vorher entschieden werden, ob die Eltern für den Fall, dass der Schulwechsel nicht klappt, wenn auf der Zielschule kein Platz mehr frei geworden ist, es bei der alten Schule verbleiben soll, oder ob die Schulbehörde dann eine andere Schule mit einem noch freien Platz zuweisen soll. 

Fachanwaltstipp: diese Entscheidung ist verbindlich. Hier muss man gut vorher überlegen, was man in dem Fall möchte und keine sog. Wertungswidersprüche "einbauen". 

3.  Wer entscheidet über den Schulwechselantrag?

In den Klassenstufen 1-6 dürfen die Schulleiter es untereinander einvernehmlich abstimmen und entscheiden. In dem Fall erhält die Familie von der Schule den Bescheid. 

Wenn die beiden Schulen es nicht untereinander einvernehmlich klären können, entscheidet die Schulbehörde. 

Bei der Klassenstufe 7 entscheidet über einen Wechsel immer die Schulbehörde. Der Schulleiter gibt den Wechselantrag auf dem Dienstwege an die Schulbehörde weiter und muss seine dienstliche Stellungnahme dazu beifügen.

4. In welchen Fällen kann man die Schule wechseln?

Es gibt in der relevanten Richtlinie indizierte Beispiele. Ein „klassischer“ Wechselgrund ist der Umzug innerhalb Hamburgs in ein entferntes Schuleinzugsgebiet, mit der Folge, dass sonst nach Umzug der Schulweg für das Schulkind zur bisherigen Schule unzumutbar zu weit würde.

Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Schulweges gelten dann grob in etwa dieselben maximalen zumutbaren Wegelängen, die die Hamburger Verwaltungsrechtsprechung für die Einschulung in den Klassen 1 bzw. 5 zugrunde legt.  

Schwieriger sind die Voraussetzungen, wenn die Schule aus anderen Gründen gewechselt werden soll, weil Kind und Eltern mit der bisherigen Schule nicht mehr klar kommen, über Kreuz liegen, es zu ständigen Spannungen kommt etc. Dies sind Einzelfallentscheidungen, die im Einzelfall geprüft werden.

Fachanwaltstipp: Häufig angenommener Irrtum ist es, dass   „Mobbing“ ausreicht. 

Dem ist in der Regel nicht so. Entscheidend dabei ist vielmehr, ob die Schule sämtliche Möglichkeiten zur Abänderung des Zustandes schon ausgeschöpft hat. Grundsätzlich haben die Schulleiter und deren Mitarbeiter (Klassenlehrer, Vertrauenslehrer etc.), als ausgebildete Pädagogen die Verantwortung bei der Lösung, und können zudem dafür Beratung bei ihren eigenen Interessenvertretern - der Schulbehörde - in Anspruch nehmen. 

Für einen erfolgreichen Schulwechselantrag muss in der Regel dargelegt und nachgewiesen werden, warum das Verhältnis zwischen Eltern und der Schule/Schulleitung zerrüttet ist und nicht mehr "gekittet" werden kann. 

5. Was kann ich machen, wenn ich einen ablehnenden Bescheid erhalten habe?

Die Bescheide der Schulbehörde erfolgen meist  1-2 Wochen nach Beginn der Sommerferien, Wir rechnen in der Fachanwaltskanzlei Schuback mit den Bescheiden zwischen Mitte und Ende Juli 2023.

Nach Erhalt eines ablehnenden Bescheides kann man förmlich Widerspruch einlegen in schriftlicher Form binnen 1 Monat (nicht: 4 Wochen), und diesen rechtlich gut begründen, was an dem Ablehnungsbescheid rechtsfehlerhaft ist.  Zudem wird wegen der Eile dann in der Regel ein kurzfristiges gerichtliches Eilverfahren nötig, denn der Schulbeginn steht dann meist 3-4 danach ja bevor, so dass ein Widerspruch allein zeitlich nicht ausreicht bis zum Schulbeginn. 

Fachanwaltstipp: Im Fall eines Ablehnungsbescheid sollte man kurzfristig vor Ablauf von 1 Monat überlegen, ob man das so akzeptieren möchte, oder ob man einen Widerspruch und gerichtlichen Eilantrag führen möchte, frühzeitig  eingereicht vor Ende der Schulferien, im Juli/Anfang August. 

Umso mehr wird immer wieder in der Fachanwaltskanzlei  Schuback deutlich, welche sehr hohe Bedeutung professionell und mit langjähriger Erfahrung geführten Schulplatzklagen stets zukommt für die Einschulungen in Klassenstufen 1 und 5, die derzeit bis Mitte August laufen, da der spätere Schulwechsel immer eine Einzelfallentscheidung und Ausnahmecharakter haben wird. 

Stand des Rechtstipp: 27. Mai 2023

Rechtsanwältin und Fachanwältin I. Schuback in Hamburg


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