Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und Organisationsfreiheit des Arbeitgebers

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 16. Mai 2019 zum Verhältnis eines Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit des Arbeitgebers Stellung genommen. In dem Urteil führt das BAG aus, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den der Arbeitgeber nach seinem Organisationskonzept nicht mehr benötigt. 

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können grundsätzlich Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. So haben schwerbehinderte Arbeitnehmer z. B. einen Anspruch auf die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Der Arbeitsplatz ist dabei mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten.

Dieser Anspruch gibt schwerbehinderten Menschen laut BAG jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit den rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer Schwerbehinderung für ein Arbeitsverhältnis ergeben? Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwälte Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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