Schwerer Schlag für Banken

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Erneut hat der BGH in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Bankkunde bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung schuldet, zugunsten des Kunden und gegen die Bank entschieden.

Nachdem der BGH bereits in einer Entscheidung vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19 – zugunsten eines Kunden entschieden hat, hat er nun mit einem Beschluss (XI ZR 320/20) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.07.2020 (17 U 810/19) zurückgewiesen. Auch in diesem Fall muss der Kunde demnach keine Vorfälligkeitsentschädigung leisten.

Hierbei handelt es sich nicht um Einzelfälle. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Banken und Sparkassen ihre Kunden über deren Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufklären muss. Ist die Aufklärung unzureichend, so entfällt der Anspruch des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das OLG Frankfurt hatte die Anforderungen an eine zureichende Aufklärung dahingehend präzisiert, dass diese klar, prägnant, verständlich und genau sein müsse.

Viele der von Banken und Sparkassen den Kunden zur Verfügung gestellten Vertragsformulare entsprechen diesen Anforderungen nicht. Bankkunden, die Darlehensverträge nach dem 21.03.2016 abgeschlossen haben, haben daher oftmals die Möglichkeit Vorfälligkeitsentschädigungen von mehreren tausend oder sogar zehntausenden Euro zu vermeiden.

Daher sollten Darlehensnehmer nicht ohne Beratung eines auf dem Gebiet des Bankrechts spezialisierten Anwalt eine von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Auch Kunden, die bereits in Unkenntnis dieser Rechtsprechung eine solche Zahlung geleistet haben, sollten die Vertragsbedingungen anwaltlich prüfen lassen, da auch sie ggf. eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können.

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