Sehr lange Scheidungsverfahren…

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Man hört immer wieder von langwierigen, belastenden Scheidungsverfahren. Dabei handelt es sich meist um streitige Rosenkriege. Eine Vielzahl an Scheidungen lässt sich jedoch in relativ kurzen Zeiträumen abwickeln. Mit guter Vorbereitung und etwas Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten stellen Sie schonmal gute Weichen für einen möglichst reibungslosen Ablauf. Aus welchen Gründen kann sich eine Scheidung jedoch hinziehen? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Umstände die Verfahrensdauer beeinflussen und was Sie tun können, wenn es nicht voranzugehen scheint.

Welche Faktoren beeinflussen ein Scheidungsverfahren?

Möchten Sie sich scheiden lassen, hängt die Dauer des Scheidungsverfahrens von einer Reihe typischer Faktoren ab:

  • Trennen Sie sich einvernehmlich oder im Streit?
  • Liegen dem Familiengericht alle für den Versorgungsausgleich notwendigen Formulare vor und sind die Angaben richtig?
  • Gibt es regelungsbedürftige Scheidungsfolgen?
  • Mit welcher Motivation agiert der Ehepartner im Verfahren?

Mit anderen Worten: Trennen Sie sich einvernehmlich und engagieren sich beide für die schnelle Abwicklung des Verfahrens, dürfen Sie mit einer durchschnittlichen Scheidungsdauer von ca. drei bis sechs Monaten rechnen. Das hängt natürlich auch immer von der individuellen Arbeitsauslastung des Gerichts ab. Trennen Sie sich hingegen im Streit und zögert der Partner die Scheidung hinaus oder hat kein Interesse an einer vernünftigen Scheidung, kann sich das Verfahren auf viele Monate oder im ungünstigsten Fall gar auf Jahre erstrecken. Die Angabe einer durchschnittlichen Scheidungsdauer ist insoweit kaum möglich und wäre auch wenig aussagekräftig.

Aller Scheidung Anfang ist das Trennungsjahr

Bevor Sie über Ihren Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen können, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Dazu kommt es darauf an, dass Sie Ihre häusliche Gemeinschaft aufgelöst haben und die Trennung von Tisch und Bett erfolgt ist. Kurze Versöhnungsversuche, bei denen Sie bis längstens etwa drei Monate zusammenleben, unterbrechen das Trennungsjahr nicht und verlängern auch nicht die Dauer Ihres Scheidungsverfahrens. Versöhnungsversuche sind also nicht nachteilig. Ungeachtet dessen kann Ihr Rechtsanwalt den Scheidungsantrag wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einreichen.

Scheidung zieht sich – was tun?

Mit sorgfältiger Vorbereitung und etwas Kompromissbereitschaft können Sie Ihren Beitrag dazu leisten, die Scheidung von vornherein so schnell und unkompliziert wie möglich abzuwickeln.

Bereiten Sie den Versorgungsausgleich vor

Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, empfiehlt sich, Ihr Rentenkonto abzuklären und zu prüfen, ob alle Ihre Rentenanwartschaften, die Sie unter anderem infolge

  • Ausbildung,
  • Mutterschutzzeit
  • oder Arbeitslosigkeit

erworben haben, berücksichtigt sind. Oft fehlen solche Zeiten. Dann müssen diese Zeiten nachträglich mit teils hohem Aufwand erfasst werden. Sie sollten also möglichst noch im Trennungsjahr eine Kontenklärung herbeiführen. Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin kann dann den Scheidungsantrag sogleich zusammen mit den bereits ausgefüllten Formularen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht einreichen.

Liegen dem Gericht die notwendigen Formulare vor, muss es bei den zuständigen Versorgungsträgern die Auskünfte einholen, inwieweit Rentenanwartschaften bestehen. In Abhängigkeit von der Arbeitsbelastung des Gerichts sollten Sie mit einer Scheidungsdauer zwischen fünf bis neun Monaten rechnen. Braucht der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, lässt sich Ihre Scheidung schneller bewerkstelligen.

Zahlen Sie den Gerichtskostenvorschuss ein

Beantragen Sie die Scheidung, wird das Familiengericht nur tätig, wenn Sie die Gerichtsgebühren für das Scheidungsverfahren bei der Gerichtskasse eingezahlt haben. Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin kann die voraussichtliche Höhe der Gerichtsgebühren beziffern. Sie brauchen dann nicht erst die Gerichtskostenrechnung abzuwarten und sparen Zeit.

Vermeiden Sie die streitige Scheidung

Ihre Scheidung verläuft streitig, wenn ein Ehepartner nicht geschieden werden oder eine Scheidungsfolge vor dem Gericht verhandeln möchte. Je nachdem, um was es dabei geht und wie intensiv Sie streiten, kann sich daraus ein relativ langes Scheidungsverfahren entwickeln. Sie riskieren,

  • dass seitenlange Schriftsätze ausgetauscht werden müssen,
  • wiederholt mündliche Verhandlungen anberaumt werden
  • und das Verfahren über das Familiengericht hinaus in die nächsthöhere Instanz übertragen wird.

Möchten Sie beide jedoch einvernehmlich geschieden werden, genügt es, wenn nur ein Partner einen Rechtsanwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Der andere braucht dem Scheidungsantrag nur noch zuzustimmen und die Zustimmung formlos gegenüber dem Familiengericht zu erklären. Ein zweiter Rechtsanwalt wird dann nicht benötigt.

Regeln Sie Scheidungsfolgen außergerichtlich

Um den Weg der einvernehmlichen Scheidung aufzubereiten, kann sich empfehlen, eventuell regelungsbedürftige Scheidungsfolgen vorab zu klären. Zu den Scheidungsfolgen gehören beispielsweise

  • der Zugewinnausgleich,
  • das Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind,
  • die Verteilung des Hausrats
  • oder Fragen des Unterhalts.

Sind solche Scheidungsfolgen geregelt, besteht kein Grund mehr, diese vor dem Familiengericht zu verhandeln. Ein entscheidender Vorteil besteht zudem darin, dass Sie die gebührenträchtige Auseinandersetzung wegen einer gerichtlichen Regelung vermeiden. Nicht zuletzt sparen Sie Zeit und vermeiden ein langes Scheidungsverfahren. Auch der Umstand, dass Sie emotional weniger belastet sind und Ihre Scheidung schnell hinter sich bringen, sollte es wert sein, sich für eine einvernehmliche Scheidung zu motivieren.

Warum ziehen sich manche Scheidungsverfahren in die Länge?

Wie lange darf eine Scheidung maximal dauern? Eine vorgegebene Zeit gibt es nicht. Denn: Die Dauer hängt von verschiedenen Faktoren auf Seiten des zu scheidenden Ehepaars und des Gerichts sowie ggf. weiterer Beteiligter ab. Bei der Scheidung (oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft) kommt u.a. es darauf an, dass auch der Partner ein Interesse daran hat, die eheliche Lebensgemeinschaft auf vernünftige Art und Weise abzuwickeln. Auch wenn der Partner geschieden werden möchte, ist nicht gewährleistet, dass das Engagement konstruktiv geführt wird. Da das Scheidungsrecht auch Verfahrensrecht ist, gibt es eine Reihe von Ansatzpunkten, die manche Scheidungsverfahren in die Länge ziehen.

Der Partner bleibt untätig

Das Familiengericht übermittelt dem Partner Ihren Scheidungsantrag nebst den Formularen für den Versorgungsausgleich und fordert ihn oder sie auf, dazu Stellung zu nehmen. Bleibt der Partner jedoch untätig und ignoriert die gerichtliche Aufforderung und insbesondere die gerichtliche Aufforderung zum Ausfüllen der Formulare für den Versorgungsausgleich, vergeht unnötig Zeit.

Der Partner bestreitet alles

Reagiert der Partner auf Ihren Scheidungsantrag, wird teils alles bestritten, was in Betracht kommt. Das beginnt bei den Angaben zum Trennungsjahr bis hin zur angeblichen Versöhnungsversuchen. Oft hat eine Behauptung emotionale Hintergründe, die aber für die Scheidung an sich keine Rolle spielen. Sie sind gut beraten, sich auf dieses Spiel nicht einzulassen und sich nicht provozieren zu lassen.

Partner beantragt Regelung von Folgesachen

Ihr Partner hat das Recht, eventuelle Scheidungsfolgen vor Gericht zu verhandeln. Dazu werden oft umfangreiche Anträge gestellt, die nicht immer die nötige Substanz haben, um vor Gericht zu bestehen. Da das Gericht derartige Anträge aber zur Kenntnis nehmen und zur Diskussion stellen muss, vergeht oft unnötig Zeit. Schließlich soll das Gericht erst dann über die Scheidung beschließen, wenn derartige Folgesachen geklärt sind. Bestenfalls beschließt das Gericht, eine solche Folgesache vom eigentlichen Scheidungsverfahren abzutrennen. Dann kann es die Scheidung trotzdem durchführen und über die Folgesache in einem gesonderten Verfahren verhandeln.

Der Partner ist unbekannten Aufenthalts

Ihr Scheidungsantrag muss dem Partner zur Stellungnahme zugestellt werden. Dazu müssen Sie in Ihrem Scheidungsantrag eine zustellungsfähige Anschrift benennen. Ist die Anschrift aber nicht mehr aktuell oder wissen Sie tatsächlich nicht, wo der Partner wohnt, kommt in letzter Konsequenz die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht. Auch dieses Verfahren kann das Scheidungsverfahren in die Länge ziehen.

Partner beantragt ständig Fristverlängerung und Terminverlegung

Kann der Partner die vom Gericht vorgegebenen Fristen zur Stellungnahme oder anberaumte Termine zur mündlichen Verhandlung nicht einhalten, kann er eine Fristverlängerung oder die Terminverlegung beantragen. Werden derartige Optionen aber missbräuchlich genutzt, vergeht oft Zeit, auch wenn der Partner ultimativ den Scheidungstermin nicht verhindern kann.

Rechtsmittelverzicht oder Beschwerde?

Ihre Ehe ist erst dann aufgelöst, wenn Ihre Scheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat rechtskräftig ist. Um das Scheidungsverfahren zu verkürzen, kann im Anschluss an die mündliche Verkündung des Scheidungsbeschlusses im Scheidungstermin der Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dann ist Ihre Scheidung sofort rechtskräftig. Erklärt der Partner jedoch keinen solchen Rechtsmittelverzicht, besteht die Option, Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss einzulegen und das Verfahren hinauszuzögern. Dann entscheidet die nächsthöhere Instanz, ob der Scheidungsbeschluss in Ordnung ist oder nicht.

Kann ich die Scheidung abbrechen?

Sie können Ihren Scheidungsantrag noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht zurücknehmen und das Scheidungsverfahren abbrechen. Ihre Ehe wird dann nicht geschieden. Sie können aber nicht verhindern, dass der Ehepartner seinerseits einen Scheidungsantrag stellt und die Scheidung Ihrer Ehe betreibt. Für die bereits erbrachten Leistungen fallen natürlich auch entsprechende Kosten an.

Gibt es Alternativen zur Scheidung?

Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie geschieden werden wollen, kann das Familiengericht auf Ihren Antrag hin das Scheidungsverfahren auf die Dauer von bis zu einem Jahr aussetzen. Gleichzeitig oder bereits im Laufe des Trennungsjahres könnten Sie einen Versöhnungsversuch starten und Ihre Ehe auf die Probe stellen. Ist die Scheidung trotz alledem keine Option, bleibt es Ihnen unbenommen, die Trennung zu vollziehen und auf die Scheidung zu verzichten. Sie bleiben dann verheiratet, können allerdings nicht wieder heiraten. Da allein mit der Trennung weder Versorgungsausgleich noch Zugewinnausgleich durchgeführt werden, riskieren Sie finanzielle Nachteile.

Fazit

Sie sollten sich frühzeitig informieren und anwaltlich beraten lassen, um den Grundstein für eine möglichst schnelle Scheidung zu legen. Berücksichtigen Sie stets, dass die Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft auf sachgerechten Wegen erfolgen sollte und emotionale Aspekte die Abwicklung eher erschweren.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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