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Seien Sie bitte pünktlich, Ihrem Arzt zuliebe

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Einen Arzttermin kann man schon einmal aus Versehen vergessen. Allerdings kann das für den Arzt ärgerlich sein. Denn für den verpassten Termin darf er in aller Regel keine Behandlungskosten abrechnen.

Dass Patienten nicht zu den vereinbarten Behandlungsterminen erscheinen und nicht einmal absagen, gehört zu den alltäglichen Ärgernissen in Arztpraxen. So erging es auch einem Dermatologen, dessen Patient zu zwei Terminen nicht erschien und sie auch nicht absagte. Darüber war der Hautarzt so erbost, dass er kurzerhand die zwei Behandlungen abrechnete, obwohl der Patient gar nicht erschienen war. Die Rechnung wollte der Patient nicht bezahlen und so musste schließlich das Amtsgericht (AG) Diepholz entscheiden. Nun hatten die Richter zu klären, ob der Arzt Vergütung aufgrund des Behandlungsvertrages fordern kann.

Praxis bei Terminabsprachen

Entscheidend ist, wie Terminabsprachen im Praxisleben einzuordnen sind. Im Ausgangsfall betrieb der Dermatologe eine sog. Bestell- und auch Allgemeinpraxis, sodass Patienten sowohl mit Terminvereinbarung als auch ohne festen Termin von ihm behandelt wurden. Daher dienten Terminvereinbarungen nach Ansicht des Richters ausschließlich dazu, einen geordneten Behandlungsablauf sicherzustellen. Ein Patient musste also nicht davon ausgehen, dass die Leistung des Arztes mit der Einhaltung des Termins steht oder fällt, sondern dass sie zu einem anderen Zeitpunkt nachholbar ist.

Keine ausdrückliche Vereinbarung

Anderes würde nur gelten, wenn zwischen Arzt und Patient Genaueres vereinbart gewesen wäre. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht ausdrücklich ausgemacht worden, dass der Patient die Behandlungskosten bei Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins zu erstatten hat. Darüber hinaus stand nach Ansicht des Richters dem Dermatologen kein Schadensersatz zu, da er ohnehin keinen Verdienstausfall wegen des unzuverlässigen Patienten hatte, da die Behandlung voraussichtlich nur zehn Minuten gedauert hätte und der Arzt in dieser Zeit andere Patienten hätte behandeln können. Aus diesem Grund wies der Richter die Klage des Hautarztes ab.

(AG Diepholz, Urteil v. 26.06.2011, Az.: 2 C 92/11)

(WEL)
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