Sexualstraftat auf dem Oktoberfest – was tun bei Erhalt Vorladung, Anklage wegen Vergewaltigung, sexuelle Belästigung?

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Das Oktoberfest, im Volksmund eher als „Wiesn“ bekannt, ist das größte Volksfest der Welt und findet jedes Jahr im September in München statt. Die Besucheranzahl des insgesamt 16 Tage lang andauernden Festes beläuft sich dabei auf etwa 6 Millionen Besucher:innen. 2023 wurde dieser Besucherrekord mit einer Zahl von 7,2 Millionen Besucher:innen gebrochen. Großer Beliebtheit bei den Besucher:innen erfreuen sich insbesondere die Festzelte, in denen Bier in großen Mengen getrunken ist. Was auf der einen Seite für eine fröhliche Feierlaune sorgt, hat die Kehrseite, dass einige Personen alkoholbedingt enthemmt und aggressiv werden. Aus diesem Grund sind die Wiesn nicht nur für fröhlich feiernde Menschen im Dirndl bekannt, sondern auch für zahlreich begangene Straftaten – darunter auch einige Sexualdelikte. Doch wegen welcher Straftaten genau kann man sich im Sexualstrafrecht strafbar machen und wo verlaufen rechtlich gesehen die Grenzen? 


Welche Strafen drohen für Sexualstraftaten?

Im Sexualstrafrecht gelten unterschiedliche Straftatbestände, wobei sehr genau zwischen den vorgenommenen Handlungen des Täters unterschieden werden muss – die Grenzen der Straftatbestände sind teilweise fließend. In der Folge kann dies allerdings bedeuten, dass die Höhe der Strafe sehr unterschiedlich ausfallen kann. Aus diesem Grund ist im Folgenden überblicksmäßig „typische“ Straftaten aufgeführt, wegen derer sich ein Täter in diesem Rahmen beim Oktoberfest zum Nachteil eines/einer (volljährigen) Betroffenen strafbar machen kann:

  • Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (grundsätzlich Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, in manchen Fällen Freiheitsstrafe mind. ein Jahr)
  • Vergewaltigung (grundsätzlich Freiheitsstrafe von mind. zwei Jahren)
  • Sexuelle Belästigung (grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe)
  • (bestimmte) Sexualstraftaten aus Gruppen (grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe)
  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe)


Vorladung Vorwurf Sexueller Übergriff – wann macht man sich wegen sexuellen Übergriffs strafbar?

Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs ist in § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach macht sich der Täter strafbar, wenn er gegen den erkennbaren Willen einer Person

  • eine sexuelle Handlung an dieser Person vornimmt, also an dessen Körper (Var. 1) oder
  • Eine sexuelle Handlung vom Tatopfer an sich vornehmen lässt (Var. 2) oder
  • Das Opfer zu sexuellen Handlungen ohne Körperkontakt am eigenen Körper vornehmen lässt (Var. 3) oder
  • Das Tatopfer zur Vornahme sexueller Handlungen an einer dritten Person bestimmt (Var. 4) oder
  • Das Tatopfer bestimmt, die sexuelle Handlung einer dritten Person an sich zu dulden (Var. 5).


Beispiele für strafbaren sexuellen Übergriff

Typische Beispiele, in denen die Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs im Raum steht, sind beispielsweise:

  • Anfassen bzw. Zugreifen an sexualbezogene Körperteile wie etwa Intimbereich, Brust und Hintern (Var. 1)
  • Täter wirkt derart kommunikativ auf Tatopfer ein, dass das Tatopfer gegen ihren Willen den Täter etwa oral befriedigt (Var. 2)


Wie hoch ist die Strafe für sexuellen Übergriff auf der „Wiesn“?

Wer sich des sexuellen Übergriffs strafbar macht, wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Vorladung mit Vorwurf Sexueller Missbrauch bzw. sexuelle Nötigung

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bzw. der sexuellen Nötigung taucht auf, wenn man einen sexuellen Übergriff begeht (siehe oben) und zusätzlich …

  • Ausnutzt, dass das Tatopfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern“ (Nr. 1),
  • „Ausnutzt, dass das Tatopfer auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung und Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert“ (Nr. 2),
  • „Ein Überraschungsmoment ausnutzt“ (Nr. 3),
  • „Eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht“ (Nr. 4),
  • „Die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat“ (Nr. 5).

(§ 177 Abs. 2 StGB)


Beispiele für strafbaren sexuellen Missbrauch und sexuelle Nötigung

Typische Beispiele für sexuellen Missbrauch bzw. sexuelle Nötigung sind beispielsweise:

  • Ausnutzen eines Alkohol- oder Drogenrausches einer Person für einen sexuellen Übergriff
  • Ausnutzen von Schlaf oder Bewusstlosigkeit einer Person für einen sexuellen Übergriff
  • „Grabschen“ in Überrumpelungssituationen, sodass die betroffene Person den Angriff nicht kommen sieht und deshalb auch keine Gegenwehr entfalten kann
  • Ausnutzen der Situation einer Person durch in Aussicht stellen von Alleinlassen an einsamen Ort, Verlassen in schutzloser Lage, Entzug von notwendiger Hilfe oder Wegnahme von erforderlichen Hilfsmitteln


Wie hoch ist die Strafe für sexuellen Missbrauch bzw. sexuelle Nötigung?

Sexueller Missbrauch bzw. sexuelle Nötigung wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Wann droht eine höhere Strafe für sexuellen Übergriff, sexuelle Nötigung?

Eine höhere Strafe droht für sexuellen Übergriff und sexuelle Nötigung, wenn man … 

  • „gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet“ (Nr. 1),
  • „dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht“ (Nr. 2) oder
  • „eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“ (Nr. 3).

(§ 177 Abs. 5 StGB)


Dann droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Eine solche höhere Strafe droht beispielsweise in folgenden Situationen:

  • Festhalten der Hände oder am Hals des Tatopfers, Auseinanderdrücken der Beine, Einsperren in einen Raum, Festhalten des Opfers, Legen auf das Opfer, Zupressen des Mundes, Niederdrücken des Tatopfers durch Einsatz des Körpergewichts, Verabreichen von k.o.-Tropfen (Nr. 1)
  • Drohung mit Schlägen oder Tod (Nr. 2)


Vorladung Vorwurf Vergewaltigung auf der „Wiesn“

Wegen Vergewaltigung macht man sich gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wenn man den „Beischlaf“ mit dem Opfer „vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlung an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die diese besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind“. Das bedeutet, dass nicht nur das Eindringen in den Vaginal-, Oral- oder Analverkehr des Tatopfers mit dem männlichen Glied davon umfasst ist, sondern auch das Eindringen

  • anderer Körperglieder (etwa Finger)
  • mit Gegenständen
  • von Körperprodukten (Ejakulation oder Urinieren in den Mund).

Für Vergewaltigung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.


Höhere Strafe auch bei Gemeinschaftlicher Begehung der Tat

Die gemeinschaftliche Tatbegehung ist in § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB geregelt und bedeutet, dass man in einer Gruppe Handlungen eines sexuellen Übergriffs/Missbrauchs/Nötigung vornimmt. Demnach müssen mindestens zwei Personen als Täter gleichzeitig am Tatort anwesend sein. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass alle Mittäter sexuelle Handlungen am Opfer vornehmen oder an sich vornehmen lassen; es reicht aus, wenn sie sich die Tathandlung zurechnen lassen müssen. Grund dafür ist die erhöhte Schutzlosigkeit des Opfers wegen des gemeinschaftlichen Verhaltens.

Auch bei gemeinschaftlicher Begehung droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.


Höhere Strafe für sexuellen Übergriff durch Beisichführen einer Waffe oder Verursachung Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung

Nach § 177 Abs. 7 StGB fällt strafschärfend ins Gewicht, wenn der Täter bei einer der oben aufgeführten Taten 

  • „eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt“ (Nr. 1), 
  • „sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“ (Nr. 2), oder
  • „das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt“ (Nr. 3).

(§ 177 Abs. 7 StGB)

In diesen Fällen droht mindestens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.


Höhere Strafe für sexuellen Übergriff wegen Verwendung einer Waffe, schwerer körperliche Misshandlung oder Todesgefahr 

Nach § 177 Abs. 8 StGB fällt zudem die weitere Qualifikation strafschärfend ins Gewicht, wenn der Täter bei einer der oben aufgeführten Taten

  • „eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet“ (Nr. 1) oder
  • „das Opfer
    1. bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
    2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt“

(§ 177 Abs. 8 StGB)


Hier muss der Beschuldige die Waffe oder das gefährliche Werkzeug (beispielsweise Messer, Baseballschläger, Schere, Wachhund, Metallfigur) nicht nur (in der Jackentasche o.ä.) bei sich geführt haben, sondern auch zur Ermöglichung der Tat verwendet haben. Für das Verwenden reicht es aus, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug entweder zur Bedrohung eingesetzt wird oder mit körperlicher Gewalt gegen das Opfer (z.B. Zuschlagen oder Zustechen).

In diesen Fällen droht grundsätzlich mindestens eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.


Kann die Strafe für sexuelle Nötigung ausnahmsweise geringer ausfallen?

Ja. Die Bejahung eines sogenannten minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB bedeutet, dass das Strafmaß ausnahmsweise gemindert wird, die Strafhöhe also ausnahmsweise geringer ausfällt. Minder schwere Fälle können insbesondere bei ambivalentem oder missverständlichem Verhalten des Tatopfers in der konkreten Tatsituation bejaht werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Tatopfer dem Täter zuvor konkret Hoffnung auf einverständliche sexuelle Handlungen gemacht hat oder zunächst das Einverständnis gegeben hat. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn sich das Opfer freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, etwa durch Einsteigen in das Kfz des Täters oder Aufenthalt in seiner Wohnung. 

Wichtig: Pauschal kann man nicht im Vornherein sagen, wann es sich um einen minder schweren Fall handelt. Hier spielen die genauen Umstände des konkreten Falles eine bedeutende Reihe. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht wird aber Ansatzpunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles erkennen und in diesem Fall die Verteidigungsstrategie entsprechend danach ausrichten.


Sexuelle Belästigung auf der Wiesn – was tun bei Vorladung, Anklage, Strafbefehl

Auch der Vorwurf der sexuellen Belästigung kann im Rahmen der Sexualstraftaten auf der Wiesn im Raum stehen. 

Der Vorwurf kann beispielsweise in folgenden Situationen auftauchen:

  • Küssen des Nackens, der Haare und des Kopfes der von hinten umfassten Person
  • Berühren des Vaginalbereichs über der Kleidung
  • Festes Drücken der behandschuhten Hand der Geschädigten auf das Geschlechtsteil des Beschuldigten

Nicht von der sexuellen Belästigung umfasst sind bloße Distanzlosigkeiten bzw. „Ungehörigkeiten“ wie etwa das einfache in den Arm Nehmen oder Kuss auf die Wange, wenn keine Vermutung für das Vorliegen einer belästigenden sexuell motivierten Handlung vorliegt.

Nähere Informationen zum Vorwurf der sexuellen Belästigung auf der Wiesn haben wir Ihnen hier zusammengestellt.


Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen auf der Wiesn – was tun bei Erhalt Vorladung oder Anklage?

Auch macht man sich gemäß § 184k StGB strafbar, wenn man z.B. absichtlich Fotos von den Genitalien, dem Gesäß, der Brust oder der Unterwäsche einer anderen Person macht und/oder versendet. 

In dem Fall droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.


Beleidigung auf der Wiesn – kann „Flirten“ strafbar sein?

Man kann sich darüber hinaus noch der sexualbezogenen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar machen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Typische Fälle können hierbei beispielsweise sein:

  • Sexuelles Bedrängen trotz Ablehnung
  • Überraschenden Griff an die Brust und zwischen die Beine
  • Bei zudringlicher Aufforderung an fremde Frauen, den Täter mit der Hand zu befriedigen
  • Der Äußerung an eine fremde Frau, dass „sie eine sehr schöne Frau sei“ und er sich „vorstellen könne, mit ihr zu schlafen“


Sexualstraftat auf der Wiesn betrunken begangen – kann man sich betrunken strafbar machen?

Gerade weil beim Oktoberfest bekanntermaßen viel Alkohol konsumiert wird (2022 wurde auf den Wiesn insgesamt 5,6 Millionen Liter stark prozentiges „Wiesn-Bier“ ausgeschenkt), kommt bei Körperverletzungsdelikten unter Umständen eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Das bedeutet, dass die Schuldfähigkeit des Täters wegen der starken Alkoholisierung eingeschränkt sein kann. Dieser Fall der verminderten Schuldfähigkeit liegt in der Regel ab einem Wert von 2,0 Promille im Tatzeitpunkt vor, sodass die Strafe nach Ermessen des Gerichts gemildert werden kann. Die Betonung liegt hier aber auf dem Wort „kann“. Die Entscheidung liegt im Ermessen im Gericht. Gerade bei bewusstem Alkoholkonsum vor der Tat kann das Gericht ggf. auch von einer Strafmilderung absehen. Ein erfahrener und spezialisierter Anwalt für Strafrecht wird hier aber die für eine Milderung sprechenden Gründe erkennen und entsprechend dem Gericht vortragen, um möglichst eine Strafmilderung zu erreichen.

Im Fall der (vollständigen) Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB entfällt die Schuld des Täters hingegen komplett ab einem Wert von 3,0 Promille im Tatzeitpunkt. Das bedeutet, dass der Täter sich wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar gemacht haben konnte. Dies kann aber widerlegt werden, insbesondere wenn der Beschuldigte Alkoholiker ist und daher an große Mengen Alkohol gewöhnt ist. Zu beachten ist außerdem, dass im Falle der Schuldunfähigkeit wegen Alkohol dann zwar keine Strafe mehr droht, aber insbesondere unter Umständen sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt werden können (z.B. Aufenthalt in einer Entzugsklinik). Das hängt aber vom jeweiligen konkreten Einzelfall ab.


Schadensersatz wegen sexuellem Übergriff, Vergewaltigung, sexueller Übergriff auf der Wiesn?

Bei Sexualstraftaten bleibt es meist nicht nur beim strafrechtlichen Verfahren. Oft wird das strafrechtliche Verfahren im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens mit dem zivilrechtlichen Verfahren „verbunden“. In der Folge heißt das für den Täter, dass er bei Verurteilung wegen einer Sexualstraftat (auf der strafrechtlichen Ebene) automatisch auch Schmerzensgeld und Schadensersatz an die Geschädigte (auf zivilrechtlicher Ebene) zahlen muss, sofern die Geschädigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Besonderheit ist also, dass das Zivilverfahren nicht ebenfalls getrennt durchgeführt wird, sondern etwaige Schmerzensgeldansprüche des Tatopfers vom Ergebnis des Strafverfahrens abhängen.

Auch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens vertrete ich Sie als Anwalt für Strafrecht und Zivilrecht.


Kann sich das Opfer einer Sexualstraftat an dem Strafverfahren aktiv beteiligen?

Für Betroffene von Sexualstraftaten besteht gegebenenfalls darüber hinaus die Möglichkeit, nicht nur als Zeuge oder Zeugin dem Strafverfahren aufzutreten, sondern auch im Rahmen einer sogenannten Nebenklage eine eigene Rechtsstellung im Verfahren zu haben und neben der Staatsanwaltschaft gegen den Täter zu klagen. Das hat nicht nur den prozessualen Vorteil, mithilfe eines Anwalts Akteneinsicht und andere Rechte zugesprochen zu bekommen, sondern kann auch psychologisch gesehen der Betroffenen helfen, aktiv juristisch gegen den Täter vorzugehen und das Verfahren zu gestalten.


Polizeiliche Kriminalstatistik auf den Wiesn für Sexualdelikte

Regelmäßig muss die Polizei auf den Wiesn einschreiten. 2023 betrug die Anzahl der Polizeieinsätze insgesamt 1.854, wobei Sexualdelikte im Allgemeinen 73 Fälle davon ausmachten. Im Vergleich zum Vorjahr (58 Fälle) ist die Zahl also gestiegen. Das gilt ebenfalls für die angezeigten Vergewaltigungen auf den Wiesn: 2022 wurden 3 Vergewaltigungen zur Anzeige gebracht, 2023 hingegen 6 Vergewaltigungen. Das muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Anzahl von Sexualverbrechen per se gestiegen ist, sondern kann vielmehr auf die gestiegene Sensibilität beim Anzeigeverhalten der Betroffenen im Bereich der Sexualdelikte zurückzuführen sein. Denn statistisch gesehen werden in der Regel nur etwa 10 % der Vergewaltigungen angezeigt. Durch die Öffentlichkeitsarbeit u.a. durch die Münchener Polizei in Zusammenarbeit mit „Safe Space“ wurden bereits im Vorfeld Präventionshinweise gegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich dies positiv auf die Anzeigebereitschaft der Betroffenen ausgewirkt haben könnte.

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