Sexuelle Belästigung

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In den letzten Jahren haben sich die Gerichte vermehrt mit sexueller Belästigung zu tun gehabt. Und diese Flut scheint noch immer nicht abebben zu wollen. Heute soll es hier um einen Fall gehen, der vom Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 26.04.2023 Az: 3 Ca 1501 e/22) entschieden worden ist.  


Fall 

Der Kläger, 32 Jahre alt, ist angestellt bei einer kleinen Firma mit sechs männlichen Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin. Während der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin Geld für ein gemeinsames Geschenk ein. Nachdem der Kläger nicht passend zahlen konnte und Wechselgeld fehlte, äußerte er in Anwesenheit anderer Kollegen: "Vielleicht sollten wir sie umdrehen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen." Die betroffene Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend. 

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Kündigungsschutzklage des Klägers wurde am Arbeitsgericht abgewiesen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung wurde beim Landesarbeitsgericht eingelegt. 


Entscheidung 

Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass auch Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung darstellen können. Und auch, dass sexuelle Belästigungen grundsätzlich geeignet sind außerordentliche Kündigungen zu rechtfertigen. 

Entscheidend ist, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und das sogar beabsichtigt wird. Und genauso hat das Gericht das Verhalten des Klägers hier eingeordnet. Seine Äußerung würdigt seine Kollegin zutiefst herab und macht sie zum Objekt sexueller Anspielungen.  

Die Tatsache, dass der Kläger einen Scherz machen wollte, kann hier keinen Unterschied machen. Der Eingriff wurde nicht dadurch gemildert, dass die anderen Kollegen gelacht haben.   

Die vorherige Abmahnung war entbehrlich aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Klägers. Das muss für ihn erkennbar gewesen sein. Außerdem hat er sich weder entschuldigt noch Reue gezeigt. Gegen das Urteil wurde Beschwerde eingelegt, es ist daher noch nicht rechtskräftig.  


Fazit 

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Würde und den Respekt von Kolleginnen und Kollegen. Solche Vorfälle können eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, selbst bei betrieblichen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern. Die Ernsthaftigkeit der Belästigung wird nicht durch humoristische Absichten oder das Lachen von anderen gemildert. Eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers ist notwendig, um das Arbeitsumfeld sicher und respektvoll zu gestalten. Klare Verhaltensrichtlinien und Sensibilisierung sind entscheidend, um solche Vorfälle zu verhindern und gerechte Konsequenzen zu gewährleisten. 

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