sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz- Opferrechte

  • 3 Minuten Lesezeit

Vom Chef während der Weihnachtsfeier sexuell belästigt

Aktuell beschäftigen uns in der Kanzlei wieder zahlreiche Fälle von sexueller Belästigung.

In diesem kurzen Artikel soll für die Opfer solcher (nicht hinzunehmenden!) Belästigungen zusammengefasst werden, welche rechtliche Handhabe sie haben.

kein Kavaliersdelikt

Ein "kurzer Klaps" auf den Hintern, eine anzügliche Bemerkung über das Outfit- leider etwas was immer noch tagtäglich vorkommt.

Die Dunkelziffer solcher Straftaten dürfte in Deutschland sehr hoch sein, da nur ein kleiner Teil zur Anzeige gebracht wird. Entweder aus Schamgefühl, oder weil die Taten immer noch gerne bagatellisiert werden.

Gerade in Ehen oder anderen Schicksalsgemeinschaften, wie am eigenen Arbeitsplatz ist so etwas besonders unangenehm, sodass sich Opfer häufig nicht trauen eine Anzeige zu erstatten.

War der "einfache Klaps" auf den Hintern früher noch straffrei, so hat der Gesetzgeber hier mit dem § 184 i StGB nachjustiert und die sexuelle Belästigung ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Hier ging es um Grenzfälle, bei denen der Täter den Überraschungsmoment ausnutzte, um eine andere Person in sexueller Weise zu belästigen.


Welche Rechte haben Opfer von sexuellen Belästigungen?

Opfer sind hier nicht allein gestellt. Zu raten ist im ersten Schritt immer: Anzeige und Strafantrag bei der Polizei erstatten und dies möglichst zeitnah! Hier dürfen Sie nicht allzu lange Warten, da für bestimmte Strafantragsdelikte Fristen laufen. Ein Rechtsanwalt kann Sie hier ebenfalls unterstützen und Sie zur Polizei begleiten.

Sollte es dann zu einem Strafprozess gegen den Belästiger kommen, so haben Sie als Opfer das Recht sich der Anklage als Nebenklägerin/Nebenkläger anzuschließen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hierbei für die meisten Sexualdelikte üblich. Der Anwalt wird dann vom Staat und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung vom Angeklagten bezahlt.

Ebenfalls stehen Ihnen zivilrechtlich Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Schädiger zu.

Arbeitsrechtlich stehen Opfern Ansprüche nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) zu. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass Sie am Arbeitsplatz hinreichend vor sexuellen Übergriffen geschützt sind. Tut er das nicht, so haben Sie das Recht Ihre Arbeitsleistung solange zu verweigern, bis Sie wieder vor Belästigungen geschützt sind.

Aktuell bearbeitet unsere Kanzlei einen Fall, bei dem es im Rahmen einer gemeinsamen Weihnachtsfeier, zu erheblichen Übergriffen seitens des Chefs kam. Hier reichen wir in der Regel sofort Klage gegen den Arbeitgeber ein und schreiben diesen dann außergerichtlich an.

Soll es besonders schnell gehen, rate ich meinen Mandantinnen auch häufig dazu einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen. Hier wird in einem beschleunigten Verfahren der Sachverhalt beim Familiengericht an Eides statt versichert. Gegen den Schädiger kann so ein Kontakt- und Annäherungsverbot erwirkt werden. Im Falle des Verstoßes drohen hohe Ordnungsgelder, sowie ein weiteres Strafverfahren.

Bereits zu Beginn meiner Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft (Dezernat Sexualdelikte und häusliche Gewalt) habe ich Schicksale vieler Frauen mitbekommen und weiß, dass solch ein Prozess besonderes Fingerspitzengefühl voraussetzt. Ein (unter Umständen auch länger) andauernder Prozess kann emotional sehr belastend für das Opfer sein. 

Daher ist es in jedem Falle ratsam, sich professionelle Unterstützung in Form eines Rechtsbeistands zu suchen. Hier werden die Kosten in der Regel vom Staat getragen.


Gerne können Sie mich kontaktieren und wir besprechen im Rahmen eines vertraulichen Gespräches das gemeinsame Vorgehen.


Sinan Akcakaya

Rechtsanwalt

Foto(s): Sinan Akcakaya

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sinan Akcakaya

Beiträge zum Thema