Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – wie reagiere ich als Arbeitgeber?

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Hatten auch Sie gedacht, bei uns passiert so etwas nicht? Und doch ist es geschehen und die Mitarbeiter sind in heller Aufregung? Jetzt müssen Sie als Arbeitgeber unverzüglich einschreiten! Nicht nur im Interesse des Betriebsklimas, sondern auch, weil das allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz (AGG) es ihnen vorschreibt.

Vielen ist nicht bekannt, dass der Arbeitgeber – völlig unabhängig von der Größe der Firma und der Anzahl der Arbeitnehmer – gemäß § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet ist, bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz „die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.“

Wenn er gegen dieses Gebot verstößt, macht er sich schadensersatzpflichtig gemäß § 15 AGG und kann neben dem Täter finanziell in Anspruch genommen werden. Dabei hat er möglicherweise nicht nur entstandene Kosten (z. B. Arzt- und Therapiekosten) zu ersetzen, sondern auch Entschädigung zu leisten (Schmerzensgeld).

Welche Maßnahme die richtige ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Mit fachkundiger Hilfe an Ihrer Seite können Sie als Arbeitgeber den Vorfall richtig einordnen, um dann in notwendiger und angemessener Weise reagieren zu können. Nur so können Sie einen derartigen Vorfall zügig hinter sich lassen und somit dafür sorgen, dass schnellstmöglich wieder Ruhe im Betrieb einkehrt und ein gutes Betriebsklima gewährleistet wird.

Frau Rechtsanwältin Göttling ist gern bereit, Sie in dieser schwierigen Lage zuverlässig und kompetent zu beraten und zu unterstützen.


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