SGB II / Hartz IV: Private Nachhilfe für Schüler im Leistungsbezug?

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Zum Leistungsspektrum des SGB II gehören neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit auch sog. Leistungen für „Bildung und Teilhabe“ (§§ 28 ff. SGB II).

Bei den sog. „Teilhabeleistungen” geht es darum, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus finanziell schwachen Verhältnissen die Möglichkeit zu geben, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen.

„Bildung” fokussiert v. a. die Bedarfe, die mit der Ausbildung der jungen Menschen an allgemein- und berufsbildenden Schulen zu tun hat.

Sinn dieses Bildungs- und Teilhabepaketes ist es, dass jungen Menschen so wenig wie möglich spüren sollen, dass sie finanziell schlechter gestellt sind als andere, um ihnen eine unbeeinträchtigte persönliche und schulische Entwicklung zu ermöglichen. Dies gebietet das Prinzip der Chancengleichheit.

Zum Bildungspaket gehört auch eine „schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung” (§ 28 Abs. 5 SGB II). Das bedeutet, dass Schüler im Leistungsbezug grds. auch Angebote privater Nachhilfeeinrichtungen nutzen dürfen. Sie sind nicht grds. ausschließlich auf kostenlose schulische Ergänzungsangebote (z. B. schulische Hausaufgabenbetreuung oder Förderunterricht) zu verweisen. Das Gesetz sieht auch keine „Kappungsgrenze” vor, begrenzt die Leistung für die Lernförderung der Höhe nach nicht.

Jedoch mach das Gesetz in § 28 Abs. 5 SGB II ganz wesentliche Einschränkungen: Lernförderung wird nur gewährt, „soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen”. Konkreter Zweck dieser Förderung ist es nämlich, soziale Nachteile zu vermeiden, die sich aus einem Sitzenbleiben oder Schulabbruch bloß wegen nicht bezahlbarer Nachhilfe ergeben.

Was das heißt, konkretisiert eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 192/14). In der Entscheidung geht es um einen Schüler der 5. Klasse, der im Fach Englisch die Note „3 minus“ erzielt und dem seine Fachlehrerin bescheinigt hatte, es bestehe ein Lernförderbedarf von 1-2 Stunden pro Woche. Die beantragten Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer ergänzenden Lernförderung wurden abgelehnt, denn das Erreichen wesentlicher Lernziele sei nicht gefährdet. Diese Auffassung wird durch das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt: Wesentliches Lernziel sei die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe, die man nach den schulrechtlichen Bestimmungen mit „ausreichenden“ Leistungen erreiche. Der Schüler zeige aber sogar noch bessere Leistungen als solche. Auch wenn eine solche Lernförderung aus Sicht des Schülers wünschenswert sein mag, gehe es ausweislich der Gesetzesbegründung bei außerschulischer Lernförderung nur um die Absicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dafür sei bei der Sachlage keine ergänzende Nachhilfe notwendig.

Fazit: Es bleibt ein schaler Beigeschmack, was die Chancengleichheit anbelangt und die Auswirkungen auf die Motivation des Schülers befördern sicherlich nicht dessen schulische Entwicklung. Leider scheint „bessere” Bildung immer noch Privileg begüterter Kreise zu sein. Scheuen Sie sich bitte trotzdem nicht, entsprechende Leistungen zu beantragen und deren Ablehnung mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich überprüfen zu lassen.

Mein Tipp: Viele Leistungen im Bereich Bildung und Teilhabe werden nur auf gesonderten (!) Antrag bewilligt (§ 37 SGB II). Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten.

Gruß aus Gelsenkirchen

Daniel Siegl, Anwalt im Ruhrpott


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