Shopbetreiber: „Mit PayPal zahlen“ im Checkout führt nicht zu einem wirksamen Vertrag

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2014 hat der Gesetzgeber in § 312 j BGB konkrete Vorgaben gemacht, wie bei einer Internetbestellung gegenüber Verbrauchern der Bestellablauf zu gestalten ist.


Insbesondere sollten sogenannte Abo-Fallen verhindert werden, bei denen dem Verbraucher nicht bewusst war, dass sie durch Anklicken eines Buttons einen entgeltpflichtigen Vertrag abschlossen.


Gemäß § 312 j Abs. 3 BGB ist die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Absenden der Bestellung durch eine Schaltfläche (ein Button) wird diese Verpflichtung nur dann erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderen als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.


Die Rechtsfolgen sind weitreichend: Gemäß § 312 j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn der Bestellbutton ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.


Man sollte meinen, dass diese nunmehr immerhin schon 9 Jahre alte Norm überall umgesetzt wird. Dem ist jedoch nicht so. Wir führen im Auftrag von Mandanten regelmäßig Tiefenprüfungen von Internetshops durch, bei denen wir selbstverständlich auch den Bestellablauf überprüfen. Es gibt tatsächlich immer noch Shop-Systeme, wie z.B. PrestaShop, bei denen in der Grundeinstellung die Bestellung mit dem Button „bestellen“ abgeschickt wird. Das Bild in diesem Beitrag stammt aktuell aus dem Bestellableuf eines großen Unternehmes.


Wenn Sie als Shopbetreiber ein unverbindliches Angebot zur rechtlichen Absicherung und Überprüfung Ihres Internetshops wünschen, lassen Sie uns einfach unseren Mandantenfragebogen ausgefüllt zukommen, den Sie hier finden: In unserem Mandantenfragebogen fragen wir alle Aspekte ab, die für eine rechtssichere Gestaltung eines Internetshops wichtig sind.


Landgericht Hildesheim: Buttonbezeichnung „bezahlen“ reicht nicht aus.


Das Landgericht Hildesheim (LG Hildesheim, Urteil vom 07.03.2023, Az.: 6 O 156/22) hat entschieden, dass die Gestaltung eines Bestellvorganges mit Buttons mit der Bezeichnung


  •  „mit PayPal bezahlen“
  • „mit Kreditkarte bezahlen“
  • „bezahlen mit SOFORT-Überweisung“
  • „bezahlen per Vorkasse“


nicht ausreichend ist.


Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V..


Grundsätzlich war der Bestellvorgang so gestaltet, dass zum Absenden der Bestellung die Schaltfläche beschriftet war mit „mit … bezahlen“ bzw. „bezahlen…“.


Dadurch wurde nicht nur die Bezahlmethode ausgewählt, sondern zugleich auch die verbindliche kostenpflichtige Bestellung ausgelöst.


Voraussetzungen des § 312 j Abs. 3 BGB werden nicht eingehalten.


Zutreffend ging das Landgericht davon aus, dass durch die Beschriftung der Schaltfläche mit „… bezahlen“ der Verbraucher davon ausgeht, dass er durch diesen Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt. Hinzu kam, dass sich der Button unter der Überschrift „Bezahloptionen“ befand.


Die Entscheidung des Landgerichtes ist nachvollziehbar: Es geht in § 312 j BGB darum, dass dem Verbraucher vollkommen klar vor Augen geführt wird, dass er durch Anklicken des Buttons eine Zahlungsverpflichtung eingeht.


Etwas zu bezahlen ist etwas anderes als über eine Zahlungspflicht informiert zu werden.


Bei der Gestaltung des Checkouts eines Internetshops sollte daher sehr sorgfältig darauf geachtet werden, dass die Buttonbezeichnung korrekt und eindeutig ist. Es kann nicht nur erhebliche wettbewerbsrechtliche Probleme geben. Vielmehr sind alle mit einer falschen Buttonbezeichnung abgesendeten Bestellungen nicht rechtswirksam, es gibt in diesem Fall zwischen dem Shopbetreiber und dem Verbraucher keinen wirksamen Vertrag.


Ich berate Sie bei der rechtlichen Gestaltung Ihres Internetshops.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Shopbetreiber, Amazon-Verkäufer und eBay-Verkäufer bei der rechtlichen Absicherung der Auftritte.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.



Sie möchten Ihren Internetshop absichern oder Sie haben eine Abmahnung wegen der Gestaltung des Buttons erhalten, mit dem eine Bestellung abgesandt wird?


Wenn auch Sie Ihren Internetshop rechtlich absichern lassen möchten oder wenn Sie eine Abmahnung wegen der Gestaltung des Buttons erhalten haben, mit dem die Bestellung auf Ihrer Seite abgesandt werden kann, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): (c) Ra Richard


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