Sicherstellung von Geld aufgrund polizeilicher Verfügung

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Polizeirechtliche Verfügungungen können aufgrund strafrechtlicher Rechtsgrundlagen, aber auch aufgrund von Ermächtigungen in den Polizeigesetzen erfolgen. Ohne Weiteres kann eine Sicherstellung allerdings rechtswidrig sein. Immerhmin wird dem Besitzer Bargeld abgenommen, die Grundlagen sind aber auch auf andere Gegenstände anwendbar.

In seinem neuen Beschluss vom 09.12.2021 entschied das VG Mainz, dass Geld nicht sichergestellt werden darf, wenn es aus einem Geschäft mit noch nicht verbotenen Substanzen stammt. Denn dies müsse mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung gehandhabt werden, welche ein ausdifferenziertes System zur Regulierung von Drogen verlange.

Bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wegen Verdachts auf illegalen Drogenhandel wurden von der Polizei rund 35.000 € beschlagnahmt. Diese wurden auf ein Konto eingezahlt. Nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wurde das Geld unter Anordnung des sofortigen Vollzugs sichergestellt. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Sicherstellungsbescheid ein und stellte einen vorläufigen Rechtsschutzantrag, welchem das VG stattgab.

Das VG entschied, dass der Bescheid zur Sicherstellung des Geldes rechtswidrig sei, denn das Polizeigesetz, unter welchem das Geld sichergestellt wurde, beziehe sich nur auf körperliche Gegenstände. Dazu gehöre zwar auch Bargeld; jedoch wurde das beschlagnahmte Geld durch die Einzahlung auf ein Konto zu Buchgeld umgewandelt. Da es sich im vorliegenden Fall allerdings erst um Bargeld handelte, welches aus Sicherheitsgründen in Buchgeld umgewandelt wurde, sei eine Sicherstellung auch gewährleistet. Dieses Verständnis richte sich nach dem Gesetzestext und würde lediglich eine planwidrige Regelungslücke schließen.

Der zugrundeliegende Bescheid zur Sicherstellung des Geldes sei dennoch rechtswidrig. Denn als der Bescheid erlassen wurde, bestand keine gegenwärtige Gefahr, die eine solche Sicherstellung legitimieren würde. Grundsätzlich sei eine solche Maßnahme zwar gerechtfertigt, wenn es sich um illegale Drogen handle, doch habe der Antragsteller gegenwärtig mit „neuartigen, noch nicht verbotenen psychoaktiven Substanzen“ gewirtschaftet. Nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und dem Betäubungsmittelgesetz würde eine Substanz allerdings erst als verboten eingestuft werden, wenn sie ausdrücklich in den Listen des Gesetzes genannt wird. Sofern dies nicht der Fall sei, sei kein Verhalten gegeben, welches eine derartige Gefahrenabwehrmaßnahme wie eine Sicherstellung begründe. Eine Ausnahme hierzu sei gegeben, wenn die gewirtschaftete Substanz ebenso gefährlich eingeschätzt werden könne wie eine Verbotene, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen könne. Da es dafür jedoch keine Indizien gebe, habe der Antragsteller Anspruch auf vorläufige Herausgabe des Geldes.

Foto(s): Janus Galka

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