Sicherung der Ladung beim Lkw

  • 2 Minuten Lesezeit

Wann genügt man den Vorschriften für die Ladungssicherung, wenn man für eine Vielzahl von Lkw zuständig ist? Aus den §§ 22 I, 23 I StVO ergeben sich die Pflichten eines Lkw-Halters zur Ladungssicherung. Wenn nun beispielsweise eine Spedition eine Vielzahl von Fahrzeugen betreibt, kann sie diese Halterpflichten gem. § 31 II StVZO auf eine zuständige Person delegieren. Meist handelt es sich bei dieser Person um den Fuhrparkleiter, auch genannt Disponent der Spedition. Was hat nun dieser Disponent zu tun, um seinen Überwachungspflichten gerecht zu werden? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Bamberg in seinem Beschluss vom 12.6.13 (Az.: 2 Ss OWi 659/13) auseinanderzusetzen. Der Betroffene war für immerhin 25 Lkw zuständig. Er konnte darlegen, dass er seine Fahrer jeweils sorgfältig geschult hatte und diese angewiesen habe, sich bei Problemen zu melden. Im Übrigen schreite er sofort ein, wenn ihm an einem Fahrzeug etwas auffalle.

Dies reicht nicht aus, befand das OLG Bamberg. Der Fuhrparkleiter hätte auch die Beachtung seiner Weisungen durch gelegentliche, nicht angekündigte (also unerwartete) Kontrollen überprüfen müssen. Denn nur so sei eine wirksame Kontrolle möglich, die auch präventive Wirkung entfalte. Die Tätigkeit des Disponenten habe sich, so wie sie ausgeführt wurde, lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkt. Dies reiche nicht aus. Ähnlich wie zuvor das OLG Köln (DAR 1985, S. 325) entschied das Gericht im vorliegenden Falle, dass es in dem vorliegenden Fall dem Zufall überlassen gewesen sei, ob Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 22 I, 23 I StVO entdeckt wurden. Verborgene Mängel, wie sie nur bei gezielten Kontrollen entdeckt werden können, seien bei einem bloßen Gang über das Betriebsgelände überhaupt nicht zu entdecken. Die Kontrollen dürfen nach Auffassung des Gerichtes zwar stichprobenhaft bleiben, sie müssen aber im Gesamtbild eine planmäßige Kontrolle der Einhaltung von Ladungssicherungsvorschriften erkennen lassen. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, wurde die Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße von 270,- Euro bestätigt.

Weitere Infos: http://www.ra-hartmann.de/sicherung-der-ladung-eines-lkw-und-delegierung-der-halterpflichten-dr.-hartmann-partner.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema