Sie fühlen sich verloren bzw. überfordert bei Fragen zur Pflege von Angehörigen?

  • 2 Minuten Lesezeit


Damit sind Sie nicht allein! Wenn Sie sich auf die Aussagen Ihrer Krankenkasse verlassen, verschenken Sie oft viel Geld, was Ihnen für die Pflege Ihrer Angehörigen eigentlich zu stehen. Aber neben der finanziellen Hilfe gibt es auch Ansprüche auf tatsächliche Hilfe. 

Ebenso kann ich Ihnen helfen bei der Frage, was z.B. mit dem Haus der Eltern geschieht, wenn sie in eine Pflegeheim müssen. Vieles ist gar nicht so kompliziert, wie es sich oft in Ratgebern darstellt. Wir können auch ein Erstgespräch führen (1 Stunde=90,00 Euro). Danach können Sie sich entscheiden, wie es für Sie weitergehen soll. 

Wissen Sie, dass Sie Anspruch auf Extraurlaub haben, wenn Sie Anghörige pflegen? 

Wissen Sie, dass Sie aufgrund der Pflege Rentenansprüche erwerben, die zusätzlich zu Ihrer bisherigen Rente gerechnet wird?

Wissen Sie, dass Geld, was für einen Bestattungsvertrag hinterlegt ist, nicht auf Sozialleistungen anzurechnen ist? Dazu folgende Entscheidung:                  

Dies wäre nur gegeben, wenn das Bestehen eines Bestattungsvorsorgevertrages tatsächlich zu einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse führen würde, nämlich dadurch, dass er als nicht schützenswertes und damit verwertbares Vermögen anzusehen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall.                

Insbesondere kan von der Mutter der Klägerin nicht verlangt werden, die im Hinblick auf ihre dereinstige Bestattung auf den geschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 6.000 € für die Investitionskosten einzusetzen.

                   

Zwar gehörten diese Beträge im streitigen Zeitraum zum verwertbaren Vermögen der Mutter der Klägerin, weil der Vertrag - was zwischen den Beteiligten im Ergebnis nicht streitig ist - jedenfalls durch die Berechtigte selbst hätte gekündigt werden können und der Mutter der Klägerin dann entsprechende Rückzahlungsansprüche zugestanden hätten. Jedoch stellte der Einsatz dieses Vermögens für die Mutter der Klägerin eine Härte im Sinne des § NRWAPG § 14 Abs. NRWAPG § 14 Absatz 3 S. 1 APG NRW i.V.m. § SGB_XII § 90 Abs. SGB_XII § 90 Absatz 3 S. 1 SGB XII dar.

                 

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass die Verwertung des zum Zweck der angemessenen Bestattungsvorsorge und der angemessenen Grabpflege vorgesehenen Vermögens eines Heimbewohners in Anlehnung an die sozialhilferechtliche Rechtsprechung auch im Pflegewohngeldrecht grundsätzlich eine Härte bedeuten würde.

                                    

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung (und eine angemessene Grabpflege) zurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für Bestattung und Grabpflege zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen Zweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung und Grabpflege zur Verfügung.

                                    

Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren auf den Übergabevertrag aus dem Jahr 2002 abstellt und daraus ableitet, die Klägerin habe sich vertraglich verpflichtet, die Beerdigung und die Grabpflege ihrer Eltern zu übernehmen - mit der Folge, dass Gelder, die zu Bestattungszwecken angespart wurden, verwertbar seien - so greift dieser Einwand nicht durch.


Aber Achtung:

das Ganze gilt nur, wenn die Person bei Erstellung des Bestattungsvertrages keine Sozialleistungen bezieht!

                   



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Benning

Beiträge zum Thema