Sie wurden geblitzt und Bußgeld oder Fahrverbot droht?

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Auch wenn es schmerzt, Sie müssen nicht gleich mit dem Vorschlaghammer auf den stationären Blitzer einschlagen, wie es ein frustrierter Autofahrer in der Vorweihnachtszeit in Saarbrücken getan hat ( Meldung SR vom 10.12.2020). 

Zurzeit herrschen im Saarland gute Bedingungen für Verkehrssünder vor dem einzigen Bußgeldgericht des Landes. 

Da haben wir zum einen den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, der am 05.07.2019 urteilte:

Der konkret betroffene Verkehrssünder hat einen Anspruch darauf, dass bei der Messung unter Einsatz technischer Geräte die Richtigkeit der Messung nachträglich überprüft werden kann. 

Problem dabei: Viele Geräte zeichnen den kompletten Messvorgang nicht vollständig auf, der Messvorgang kann nicht nachvollzogen werden. 

Fazit des Verfassungsgerichtshofs:

Diese Messungen verstoßen gegen die Grundsätze eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens und sind daher rechtswidrig. Der Bußgeldbescheid mit Fahrverbot ist aufzuheben.

 Diese Problematik betrifft auch die Geräte verschiedener Hersteller:

 Poliscan speed M1 von der Firma Vitronic
 Leivtec XV3 von der Firma Leivtec Verkehrstechnik

 Zu dem Gerät Leivtec XV3 führt das Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Beschluss vom 30.08.2019 Az. BS 46/2019 aus: 

Das Verfahren gegen einen vor dem Amtsgericht in St. Ingbert zu einer Geldbuße von € 300.- sowie einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilten Fahrer wurde eingestellt. Hintergrund der Entscheidung war, dass das Messgerät Leivtec XV3 keine Rohmessdaten speichert und die Messung nicht nachprüfbar ist. Der Grundsatz des fairen Verfahrens sei verletzt und das Verfahren einzustellen. 

Bußgeldsachen werden ausschließlich vor dem Amtsgericht in St. Ingbert verhandelt. Dort ist es aufgrund der neueren Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs zu einem erheblichen Arbeitsanfall des Gerichts gekommen, so dass die Verfahren sich in die Länge ziehen und die Ergebnisse für die Betroffenen vor Gericht als  aussichtsreich eingestuft werden können. 

Sie brauchen also nicht gleich zum Vorschlaghammer zu greifen. 

Sie haben keine Rechtsschutzversicherung? Auch bei diesem Problem unterstützen wir Sie.


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