Sieg der GEZ

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Die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) hat nun vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen, sodass die endlosen Diskussionen über die Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs nun ein Ende haben dürfte. Die Rundfunkanstalten hielten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. N

un ist es „amtlich": Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags, weil es nur darauf ankommt, ob diese Geräte grundsätzlich in der Lage sind Sendungen empfangen zu können, nicht jedoch ob der Inhaber des PCs diese Sendungen auch tatsächlich empfängt. Auch ist es für die Beurteilung der Gebührenpflicht unabhängig, ob der Computer überhaupt ans Internet angeschlossen ist. Grundsätzlich greift die Gebührenpflicht zwar in die Grundrechte der Betroffenen ein, dieser Eingriff wird jedoch durch die - ebenfalls verfassungsrechtlich begründete - Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt. Auch wird der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. E

ntscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Allerdings wird verlangt, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher langfristig nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. (BVerwG, Urteile vom 27.10.2010 . Az.: 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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