Skilehrer muss geeigneten Hang für Anfänger wählen

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Die Wintersportsaison befindet sich für dieses Jahr in den letzten Zügen und nicht jeder Sportbegeisterte wird sie heil überstanden haben. Beim Ski- und Snowboardfahren passieren immer wieder erhebliche Unfälle, es empfiehlt sich deshalb von Anfang an, das Fahren richtig zu lernen durch einen Kurs bei einer Skischule. In einem Fall, der vom Landgericht (LG) Deggendorf entschieden wurde, ging es um ein entsprechendes Unterrichtsverhältnis. Der angestellte Skilehrer einer Skischule wählte für die allererste Skistunde seiner Schüler, zu denen die Klägerin mit ihrer Familie gehörte, eine blaue Piste (vom Schwierigkeitsgrad (blau- rot- schwarz) ist das die geringste Stufe), die zu dieser Zeit stark befahren war. Nach einem Zwischenstopp wies der Lehrer die Klägerin an, wieder anzufahren, obwohl sich von oben andere Skifahrer näherten. Einer der Herannahenden fuhr der Klägerin über die Ski, sie stürzte und zog sich Brüche an den Beinen zu.

Die Klägerin warf der Skischule vor, dass ihr Skilehrer den Hang bereits falsch ausgewählt hat. Außerdem habe der Lehrer auf die Einhaltung der sogenannten FIS- Regeln des Internationalen Ski- Verbandes durch die Schüler zu achten und sie entsprechend anzuweisen.

Die FIS- Regeln sind zwar nicht wie normale Gesetze durch den Staat erlassen worden, gelten aber als Gewohnheitsrecht als allgemeine Verhaltensregeln. Die Missachtung der FIS-Regeln bewirkt eine Haftung gegenüber Geschädigten. In dem vorliegenden Fall kam es insbesondere auf die FIS Regel 5 an. Diese besagt, dass Einfahrende, Anfahrende oder hangaufwärts Schwingende, sich nach oben und unten vergewissern müssen, dass keine Gefahr für sich und andere besteht. Vorliegend hatte der Skilehrer die Klägerin sogar aufgefordert loszufahren.

Mit der Wahl des Hangs und durch die fehlende Anweisung bezüglich der FIS- Regel verstieß der Ski- Lehrer gegen seine Verpflichtungen aus dem Unterrichtsverhältnis. Denn Skilehrer dürfen den Schüler keine Risiken zumuten, denen diese mit ihren Fähigkeiten bei den gegebenen Schnee- und Witterungsverhältnissen nicht gewachsen sind. Aus diesen Gründen hat der Skilehrer mit seinen Schülern abseits vom allgemeinen Sportbetrieb zu üben und setzt die Skischüler den drohenden Gefahren des allgemeinen Sportbetriebes nicht aus.

Weil sich die Skischule des Skilehrers bediente, um die bei ihr gebuchten Skistunden zu geben, musste sie den von ihm verursachten Schaden ersetzen. Dieser belief sich auf 5.000 € Schmerzensgeld. Außerdem wurde gerichtlich festgestellt, dass die Skischule auch für künftige Schäden aus dem Skiunfall haften müsse.



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