So dürfen Sie eine Kündigung nie unterschreiben!

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„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“ – Was für den Arbeitsrechtsanwalt selbstverständlich ist, hat manchen Arbeitgeber schon in die Verzweiflung getrieben und richtig Geld gekostet: Die Kündigung eines Mitarbeiters muss immer noch durch ein Kündigungsschreiben aus Papier erfolgen und eine Originalunterschrift tragen. Das ist die Schriftform, die § 623 BGB verlangt; unpraktischerweise wird die Schriftform in § 126 BGB erklärt und daher häufig nicht gesehen.

Unleserliche Unterschrift macht Kündigung unwirksam

Keine Schriftform, keine Kündigung

Selbst wer Stift und Papier verwendet, kann an der Schriftform scheitern. Die Unterschrift muss auch einen halbwegs lesbaren Namenszug darstellen. Manche „Unterschrift“ (so wie dieses Exemplar aus meiner Praxis) wird dann vom Gericht nicht als ordnungsgemäße Unterschrift akzeptiert.

Damit liegt keine ordnungsgemäße schriftliche Kündigung vor, das Arbeitsverhältnis wurde nicht formwirksam gekündigt. Ob die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt wäre, wird dann nicht mehr geprüft.

Diese Rechtsprechung kann Ihnen helfen

Wenn in einem Kündigungsschutzprozess Ihre Unterschrift als fehlerhaft oder als Paraphe gerügt wird, können Sie sich vielleicht mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs retten:

"Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist" (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2007 – 10 AZR 246/06).

und

"Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein" (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013 – VIII ZB 62/12; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2015 – 5 AZR 849/13).

Foto(s): Marc Traphan

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