So kann man negative Schufa-Einträge löschen lassen

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Ohne eine positive Schufa-Auskunft läuft heutzutage nichts mehr. Man bekommt z.B. keinen Kreditvertrag, keinen Handy-Vertrag oder keinen Mietvertrag mehr.

Deshalb sollte man negative Eintragungen löschen lassen. Dies setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass 

  1. entweder der gespeicherte Sachverhalt unrichtig ist
  2. oder die Formalien für eine Meldung eines Negativmerkmales von dem einmeldenden Unternehmen nicht eingehalten worden sind, wie z.B. 2 Mahnungen und einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Schufa-Eintrages
  3. oder die gespeicherten Daten erledigt sind und die Löschfrist abgelaufen ist

Offene Forderungen dürfen außerdem nur gespeichert werden, wenn sie vom Schuldner nicht bestritten oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sind. Außerdem muss der Schuldner mindestens zweimal schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen worden sein, dass der Vorgang an die Schufa gemeldet werden kann. Sind diese Formalien nicht eingehalten worden, muss die Schufa den Eintrag löschen.

Die Löschfrist beträgt grundsätzlich taggenau 3 Jahre. Sie beginnt bei Schulden aber erst mit dem Ausgleich oder der Verjährung. Die Frist für die Löschung von Restschuldbefreiungen beginnt mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Bisher war die Rechtsprechung der Ansicht, dass auch die Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach 3 Jahren gelöscht werden muss. Dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen soll, rechtfertige für sich allein leider keine frühere Löschung. Erfreulicherweise hat jetzt aber das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 02.07.2021 die Auffassung vertreten, dass die Schufa den Eintrag schon nach 6 Monaten löschen müsse, weil dieser nach 6 Monaten aus dem amtlichen Schuldnerverzeichnis gelöscht werden müsse (Aktenzeichen 17 U 15/21).

Schließlich können Betroffene nach Artikel 21 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Speicherung widersprechen, wenn hierfür besonders schwerwiegende Gründe vorliegen.

Ist ein Eintrag unzulässig, muss die Schufa diesen löschen. Das einmeldende Unternehmen muss dem Betroffenen außerdem Schadensersatz leisten. Das OLG Karlsruhe hat bei einem zu Unrecht gekündigten Girokonto z.B. einmal 1.000,00 EUR „Schmerzensgeld“ zugesprochen.

Foto(s): shutterstock.com

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