Softwarevertrag erstellen vom Anwalt – Fachanwalt berät zu Softwareverträgen

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Softwarevertrag erstellen vom Anwalt – Fachanwalt berät zu Softwareverträgen


Einen Softwarevertrag zu erstellen ist für unsere Anwälte mit Schwerpunkt IT-Recht eine tägliche Aufgabe. Der Softwarevertrag stellt allerdings keinen klassischen Vertragstyp dar wie zum Beispiel der Mietvertrag. Ein Softwarevertrag ist ein sogenannter typengemischter Vertrag. Das bedeutet, dass die Rechtsnatur von Softwareverträgen und deren Behandlung sich nach dem Inhalt und dem Schwerpunkt des Vertrags bestimmt. Diese Besonderheit sollte deshalb bei der Erstellung von Softwareverträgen beachtet werden. Wir helfen unseren Mandanten jeden Tag bei Problemen und Fragen bezüglich des IT-Rechts inklusive der Software. Wenn Sie als Unternehmer rechtssicher einen Softwarevertrag abschließen wollen, dann können Sie sich gerne an uns wenden. Wir sind für Sie da und helfen Ihnen bei Ihren Anliegen:


Anwalt für Softwareverträge – LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte


Softwarevertrag 


Obwohl der Softwarevertrag in der IT-Welt nicht mehr etwas Außergewöhnliches ist, muss ihm eine besondere Beachtung geschenkt werden. Täglich schließen Unternehmen Softwareverträge über IT-Projekte, die besonders komplex sowie aufwendig sind und bei denen sehr viele Personen integriert sind. Daher zählen Softwareverträge zu den kompliziertesten Verträgen.


Der Begriff „Softwareverträge“ umfasst alle Verträge über die Erstellung und Nutzung einer Software. Im Grunde werden hier bestimmte Nutzungsrechte an einer Software an einen Nutzer transferiert. Der Softwarevertrag spaltet sich aber dann nochmal in verschiedene Unterkategorien auf.


Jetzt fragen Sie sich bestimmt, warum den Softwareverträgen so eine große Bedeutung zugesprochen wird und sie unerlässlich sind. Im Fachgebiet der Informationstechnologie (kurz IT) wird im Regelfall die Software durch die Gewährung von Nutzungsrechten an der Software überlassen. Diese Überlassung wird selbst auch im Vertrag geregelt. Bei der Bereitstellung der Software gibt es zwei Arten einer Software: die Standartsoftware und die Individualsoftware. Eine Standardsoftware ist die einfachere und klassischere Variante, die für eine Mehrzahl an Unternehmen verwendet wird. Eine Individualsoftware ist eine Software, die über die Standardsoftware hinaus an die Wünsche und Bedürfnisse eines Unternehmens angepasst sind.


Eine Standardsoftware kann entweder mittels eines Kaufvertrages (einmalige Nutzung) oder eines Mietvertrages (dauerhafte Nutzung) vereinbart werden.


Eine Individualsoftware allerdings wird gewöhnlich einem Werk- und/oder Dienstleistungsvertrag zugeordnet, vor allem wenn ein Softwareerstellungsvertrag vorliegt.

Zumal es – wie immer in der Rechtswissenschaft – auf den Einzelfall ankommt, welcher Vertragstyp genau vorliegt, die inhaltliche Gestaltung sehr vielschichtig ist und keine Fehler gemacht werden dürfen, bedarf die Vertragsgestaltung einer ausreichenden Erfahrung. Wir sind Ihre Experten und erstellen Ihnen einen rechtssicheren Softwarevertrag.


Inhalt eines Softwarevertrags 


Ein Softwarevertag sollte stets mindestens die zwei folgenden Aspekte beinhalten:


Als Erstes muss ein Softwarevertrag den Leistungsgegenstand bzw. das Pflichtenheft enthalten. Das bedeutet, dass zunächst der Leistungsgegenstand des Vertrages genauer beschrieben werden muss. Diese Definition ist in den meisten Fällen nicht so ausführlich wie unter anderem Wir als Juristen es uns wünschen. Daher wird vor der Programmierungsphase ein Pflichtenheft erstellt, das die Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien so konkret und genau wie möglich katalogartig bestimmt. Das dient vor allem der Prävention von Auslegungsschwierigkeiten. Der Inhalt und die Anforderungen an die Software

(= Leistungsgegenstand) wird also mithilfe des Pflichtenheftes exakt definiert.


Ein Softwarevertrag sollte aus zwei Gründen genau bestimmt werden. Auf der einen Seite dient es der Transparenz zwischen den Parteien. Auf der anderen Seite schafft ein Pflichtenheft in einem Streitfall schnell Klarheit, wer der Schuldige bzw. der Unschuldige ist.


Wichtig für Sie zu wissen ist außerdem, dass das Pflichtenheft auf jeden Fall im Vertrag als Vertragsbestandteil festgelegt werden muss, zum Beispiel als Anhang. Ansonsten war die ganze Arbeit umsonst und das Pflichtenheft würde bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung keine rechtlich wirksame Bedeutung haben.


Der zweite wichtige Punkt ist, dass die klassischen Streitfragen – als Präventivmaßnahme – in dem Softwarevertrag geregelt sein sollten. Zu den häufigsten Streitfragen gehören:

  • die Lizenzeinräumung:

d.h. Arten von Lizenzen, Arbeitsplatzlizenz, ausschließliche oder einfache Lizenz

  • Haftungsausschluss
  • Weitergabeverbote
  • Quellencode
  • Change-Management:

d.h. Änderung der Bedürfnisse an die Software während der nach der Programmierungsphase; Aktualisierung der Entlohnung des Auftragnehmers wegen Änderungswünschen

Erneuerungen der Vergütung des Auftragsnehmers wegen Verbesserungswünschen  

  • Escrow

Zur Prävention von Missverständnissen, sollten Sie Klauseln zu den Streitfragen in den Vertrag unbedingt aufnehmen.


Es ist üblich, dass ein Softwarevertrag eine Vereinbarung enthält, die sich aus dem entsprechenden Vertragstyp ergibt.


Einordnung des Vertragstyps bei Softwareverträgen 


Einen Softwarevertrag, insbesondere einen Individualsoftwarevertrag, einem Vertragstypen zuzuordnen, ist keine einfache Aufgabe.


Bei einem Softwarevertrag können nämlich zwei verschiedene Arten von Verträgen oder eine Kombination aus beiden (Scrum) in Betracht gezogen werden.


Werkvertrag als Softwarevertrag


Ein Werkvertrag ist ein gesetzlich geregelter Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 631 bis 650 BGB. Bei einem Werkvertrag schuldet die eine Vertragspartei (der Auftraggeber) eine Vergütung und die andere Vertragspartei (der Auftragnehmer) schuldet einen Erfolg. Diese Leistungen befinden sich in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, einem sogenannten Synallagma. Das bedeutet, dass der eine leisten muss, damit er die Gegenleistung bekommt und umgekehrt. Der Erfolg muss also eintreten, damit die Vergütung gezahlt wird. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung zurücktritt und der Anspruch auf Vergütung kann somit in voller Höhe entfallen. Ein alltägliches Beispiel für einen Werkvertrag, ist der Vertrag zwischen einer Person und einem Handwerker, der einen Schrank bauen soll.

Für das IT-Recht folgt daraus, dass bei einem Softwarevertrag über die Fertigstellung einer Internetseite, der Vertrag erst dann erfüllt ist, wenn der Auftragnehmer die Internetseite nach den Vereinbarungen erstellt hat. Denn dann ist der Erfolg eingetreten und der Arbeitnehmer kann seine Vergütung verlangen.


Dienstleistungsvertrag als Softwarevertrag 


Der Dienstleistungsvertrag ist auch ein gesetzlich festgelegter Vertragstyp des BGB, §§ 611 bis 630 BGB. Bei einem Dienstleistungsvertrag schuldet die eine Partei (der Dienstberechtigter) eine Vergütung und die andere Vertragspartei (der Dienstverpflichtende) eine bestimmte Leistung. Da kein Erfolg geschuldet wird – wie bei einem Werkvertrag – muss der Dienstberechtigte auch bei erfolgloser Leistung die Gegenleistung erbringen. Außerdem gibt es auch keinen Rücktritt und keine Gewährleistung. Ein alltägliches Beispiel für einen Dienstleistungsvertrag, ist der Vertrag mit einem Arzt. Ihr Arzt wird sich niemals dazu verpflichten, sie zu heilen. Er versucht es, aber ein Erfolg verspricht er dabei nicht. Im IT-Recht liegt ein Dienstvertrag vor, wenn zum Beispiel der Inhalt des Vertrages die Pflege einer Internetseite ist. Der Vertrag ist dann erfüllt, wenn die Internetseite gepflegt wurde. Wie erfolgreich die Pflege sein soll, ist nicht definiert.


Mischform aus Werk- und Dienstvertrag beim Softwarevertrag


In der Softwarebranche ist es gängig, eine Kombination aus den beiden genannten Vertragstypen anzufertigen. Die Kombination enthält also sowohl Elemente eines Werkvertrags als auch eines Dienstvertrages. Der Scrum-Vertrag wäre dafür ein geeintes Beispiel. Diese Vertragsform definiert kontinuierlich die Fortschritte und Ziele der Entwicklung neu und setzt zeitgemäße Zwischenschritte fest. Anfangs wird das Endziel noch nicht konkret bestimmt.


Eine Mischform liegt vor, wenn zum Beispiel neben der Lieferung einer Software auch noch eine regelmäßige Anpassung der Software an die Wünsche des Auftraggebers vereinbart wird.


Es ist aber wichtig, dass bei der Mischform der Schwerpunkt des Vertrages festgesetzt wird, damit der vorrangige Vertragstyp ermittelt werden kann. Dies spielt insbesondere bei Konfliktsituationen eine wichtige Rolle.


Auswirkungen der Einordnung auf den Softwarevertrag 


Die Einordnung eines Softwarevertrags in einen bestimmten Vertragstypen ist besonders dann wichtig, wenn eine Vertragspartei seine Verpflichtungen nicht erfüllt und es zu einem Streit kommt oder wenn der Plan nicht funktioniert. Daher muss vor Vertragsschluss klar sein, welcher Vertragstyp zu dem vorliegenden Vertrag passt. Damit Sie wissen, wie wichtig die Einordnung ist, stellen wir Ihnen nun die wichtigsten Unterschiede der Vertragstypen vor.


Ein Werkvertrag unterscheidet sich von einem Dienstleistungsvertrag vor allem in zwei Punkten: im Abnahmeerfordernis (§ 640 BGB) und in der Erfolgspflicht. Wie oben schon erwähnt, schuldet der Auftragnehmer bei einem Werkvertrag einen Erfolg. Dieser Erfolg tritt erst dann ein, wenn das Werk abgenommen worden ist. Denn dann hat der Auftraggeber anerkannt, dass das Werk so erstellt wurde, wie vereinbart und die Vergütung wird fällig. Der Auftraggeber kann also vor einer Abnahme Mängel mitteilen, ohne eine spezielle Liste von Fehlern vorlegen zu müssen. Dies ist vorteilhaft für den Auftraggeber, denn er muss das Werk erst dann abnehmen, wenn der vereinbarte Erfolg vorliegt. Da der Erfolg im Vertrag definiert wird, sollte diese Definition so genau wie möglich sein, sodass es bei einem Streitfall keinen Auslegungsspielraum gibt. Zur Prävention eines Streites, können Sie gerne zu uns kommen. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung Ihres Wunschvertrages.


Bei einem Dienstleistungsvertrag schuldet der Auftragnehmer also keinen Erfolg, sondern er muss die vereinbarte Leistung erbringen. Hier ist folglich der Auftragnehmer am längeren Hebel, da er seine Pflicht des Vertrages erfüllt hat, wenn er die Leistung erbracht hat und nicht erst, wenn der Auftragsgeber befriedigt ist. Im Falle eines Streites muss auch hier der Vertrag genau betrachtet werden und die Anforderungen an die Leistung mit der Umsetzung verglichen werden. Wir empfehlen Ihnen auch hier Ihre Wünsche in den Vertrag so genau wie möglich aufzunehmen. Wir sind gerne Ihr Ansprechpartner bei der Erstellung eines Softwarevertrages.


Bei einem Softwarevertrag als Mischform bzw. einem Scrum-Vertrag (ein agiler Software-Erstellungs-Vertrag) wird die Softwareentwicklung ohne eine Definition des genauen Ziels vereinbart. Das Ziel wird dann in laufenden, immer wieder neu angepassten Zwischenschritten vereinbart. Es besteht die Möglichkeit, die Verträge sowohl als Werk- als auch als Dienstleistungsverträge zu gestalten. Im Falle eines Streits wird der Schwerpunkt des Vertrages festgestellt. Es ist empfehlenswert bei solchen Verträgen immer eine umfassende Dokumentationspflicht zu vereinbaren, damit Probleme vermieden werden.


Wir empfehlen Ihnen sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden.

Das ist sehr wichtig, denn Fehler bei der Vertragsausgestaltung können zu großen Problemen und Komplikationen in der Zukunft führen.


Unterschiedliche Arten von Softwareverträgen 


Ein Softwarevertrag ist jedoch nicht einfach ein Softwarevertrag – das wäre doch zu einfach. Denn der Begriff Softwarevertrag ist der Oberbegriff für eine Vielzahl von Verträgen, die sich in bestimmten Aspekten unterscheiden. Im Folgenden stellen wir Ihnen drei der bekanntesten Formen eines Softwarevertrages vor. Als erstes den Softwareprojektvertrag, dann den Softwareerstellungsvertrag und als letztes den SaaS bzw. ASP-Vertrag.


Softwareprojektvertrag als Softwarevertrag 


Die erste Form ist der Softwareprojektvertrag. Diesen erklären wir Ihnen – für ein besseres Verständnis – anhand eines Beispiels. Wir haben einen Unternehmer U, der über ein neues EDV-System nachdenkt und schließlich eine Ausschreibung an einen IT-Spezialisten I gibt. I macht U ein Angebot und die beiden denken über einen Vertrag nach. Spätestens jetzt sollte ein IT-Anwalt involviert werden, da er gute Tipps geben kann und darauf achtet, dass alle wichtigen Aspekte im Vertrag berücksichtigt werden.


Ein Softwareprojektvertrag wird meistens als Werkvertrag abgeschlossen – so wie auch der zwischen U und I. Der Clue ist hierbei, dass das Projekt in drei Phasen aufgeteilt werden sollte.


Die erste Phase ist die Entwicklungsphase. Das ist die Phase, in der die Spezifikationen gemeinsam mithilfe eines Pflichten- und Lastenheftes erarbeitet werden. Darauf sollte ein besonders großer Wert gelegt werden, da die Spezifikation der entscheidende Punkt für die Abnahmefähigkeit ist. Nehmen Sie sich dafür besonders viel Zeit und beschreiben Sie alles möglichst genau. Die Pflichten- und Lastenhefte können zum Beispiel mögliche Zeitpläne und Meilensteine beinhalten. Zudem sollte die Spezifikation explizit vom Auftraggeber freigegeben werden. Bereits in der ersten Phase scheitern viele IT-Projekte. Wir empfehlen Ihnen noch dazu eine Regelung darüber zu treffen, falls kein Pflichtenheft zustande kommt.


Die zweite Phase ist die Umsetzungsphase. In dieser sollten Fristen, Meilensteine, eine Change Request, das Abnahmeszenario und die Mitwirkung des Auftraggebers (U) festgelegt werden. Wichtig sind auch noch die Nutzungsrechte des Kunden (U) an der Software, die urheberrechtlichen Leistungsergebnisse und den Datenschutz zu regeln.


In der letzten Phase stehen die Wartung und der Support an. Regeln Sie unbedingt auch das, was in der Zeit nach der Fertigstellung des Projektes passieren soll. Wie lange darf die Software „leben“? Ist die Lieferung von Updates, Upgrades oder neuen Versionen enthalten? Wie sieht es mit der Fehlerbehebungsleistung aus? Vergessen Sie diese Punkte bloß nicht. Ein IT-Anwalt kann dafür sorgen, dass alle Punkte berücksichtigt werden.


Nachdem der Vertrag von U und I unterschrieben ist, kann das Projekt der beiden und eine friedliche Zusammenarbeit starten.


Softwareerstellungsvertrag


Die zweite Form der Softwareverträge ist der Softwareerstellungsvertrag. Grundsätzlich regelt der Softwareerstellungsvertrag die Entwicklung einer Software. Dies läuft meistens in zwei Phasen ab.


In der ersten Phase findet die Planung der Software und die Erstellung des Pflichtenhefts statt. In der zweiten Phase wird der Plan umgesetzt und die Software wird programmiert. Anschließend kann noch eine Pflege oder Wartung der Software vereinbart werden.


Auch beim Softwareerstellungsvertrag ist der Werkvertrag in den meisten Fällen der passendste Vertragstyp. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer sich dazu verpflichtet die Software mangelfrei und erfolgreich zu erstellen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Programmierung klassisch oder agil ausgeführt wird. Entscheidend für diesen Vertrag ist, dass eine Regelung über die Nutzungsrechte an der Software getroffen wird. Eine ausdrückliche Regelung muss auch dann getroffen werden, wenn die Nutzungsrechte an der zu erstellenden Software übertragen werden sollen.


Software as a Service (SaaS) oder auch Application Service providing Vertrag (ASP-Vertrag) als Softwarevertrag


Die dritte Form ist der Software as a Service (SaaS) oder auch Application Service providing Vertrag (ASP-Vertrag). Beim SaaS oder ASP-Vertrag wird die vorübergehende Nutzung einer Software über einen Cloud-Service geregelt. Dabei hat der Nutzer der Software die Möglichkeit, die Funktionen der Software über eine Datenfernverbindung zu nutzen. Diese Nutzung gelingt meistens über eine Cloud, auf der die Software installiert ist. Im Vertrag wird dann vereinbart, dass der Nutzer über eine Internetverbindung Zugriff auf die Cloud und damit auf die Software bekommt. Zusätzlich werden weitere Nutzungen wir der Speicherplatz oder Supportleistungen beispielsweise zur Verfügung gestellt.


Auf technischer Ebene ist es möglich, die Software auf einer Werbeoberfläche zu übertragen. Für die Nutzung der Software benötigt der Anwender nur einen Browser und eine Verbindung zum Internet auf seinem Computer. Es besteht noch dazu die Option, dass der Anwender die Software über eine Client-Software verwenden kann. Dafür braucht der Nutzer eine Client-Software, die er sich auf seinem Computer installieren kann und die sich dann mit der eigentlichen Software verbindet.


Ein SaaS bzw. ASP-Vertrag wird meistens als Mietvertrag abgeschlossen. Der Softwareanbieter ist demnach verpflichtet die vereinbarte Software und ggf. sonstige vereinbarte Leistungen dem Nutzer in einem gebrauchsfähigen Zustand zu überlassen. Im Gegenzug schuldet der Nutzer die Bezahlung.


Da der Vertrag nur für eine vorübergehende Zeit ausgelegt ist, führt der Vertrag zu ein paar Problemen. Denn die Software selbst ist ja nicht auf dem EDV-System des Nutzers installiert, sondern der Nutzer bekommt ja nur den Zugriff für einen begrenzten Zeitraum.

Vor allem der Datenschutz ist ein großes Problem. Denn wenn auf der Software personenbezogene Daten gespeichert oder verarbeitet werden, könnte der Auftragnehmer Zugriff auf diese Daten haben. Der Datenschutz könnte somit nicht mehr gewährleistet werden. Aus diesem Grund ist es unabdinglich eine Vereinbarung über die Datenverarbeitung abzuschließen. Des weiteren muss die Speicherung der Daten rechtskonform sein und der Zugriff auf die Daten muss vor unbefugten Personen ausreichend geschützt werden. Dafür ist hilfreich, wenn die Daten verschlüsselt abgespeichert werden. Darüber hinaus sollten Sie eine Vereinbarung über den Ort der Datenspeicherung treffen, da die DSGVO die Speicherung personenbezogener Daten nicht in jedem Land erlaubt.

Ein anderes Problem ist, dass der Nutzer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Softwareanbieter steht, da die Software womöglich nur mit der Hilfe des Softwareanbieters genutzt werden kann. Daher sollten Sie auch hier vor Vertragsschluss darüber eine Regelung getroffen haben.


Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an einen Anwalt wenden.


Tipps zur Erstellung eines Softwarevertrages 


Damit Sie bei der Erstellung eines Softwarevertrages keine Probleme haben, haben wir zum Schluss noch ein paar Tipps für Sie.


Als Erstes sollten Sie Softwareverträge immer schriftlich abschließen. Denn Softwareverträge sind so kompliziert, sodass sich bei mündlichen Verträgen keiner genau an den Vertragsinhalt erinnern kann. Allein wegen der Dokumentation sollten Sie den Softwarevertrag schriftlich schließen.


Des Weiteren sollte der Vertragstyp für alle Vertragsbeteiligten eindeutig bestimmbar sein. Wie bereits dargestellt haben die unterschiedlichen Vertragstypen unterschiedliche Pflichten und Rechte, weshalb eine genaue Zuordnung unabdingbar ist. Oft ist ein Softwarevertrag ein normaler, gesetzlich geregelter Werkvertrag, aber das ist eben auch nicht immer so.


Außerdem empfehlen wir Ihnen NICHT mit Musterverträgen zu arbeiten. Bei einem Mustervertrag ist nicht immer gleich ersichtlich um welchen Vertragstyp es sich handelt und ob alle wichtigen Aspekte berücksichtigt wurden. Ein Mustervertrag spiegelt auch niemals Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse wider.


Der nächste Tipp ist, dass sie den Leistungsgegenstand so genau wie möglich definieren. Legen Sie im Vertrag schriftlich genau fest und wer was machen soll. Der Leistungsgegenstand wird dann in einem Pflichten- und Lastenheft aufgenommen. Daran orientiert sich auch, ob die Software fertig ist und demnach abgenommen werden muss. Auch die Gewährleistungsrechte bestimmen sich nach diesem Pflichten- und Lastenheft.


Darüber hinaus sollten die Nutzungsrechte bestimmt werden. Viele Nutzer denken irrtümlicherweise, dass sie mit einer erstellten Software machen dürfen, was sie wollen. Dies ist aber nicht so. In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass Computerprogramme und Software urheberrechtlich geschützt sind. Der Nutzer kann deshalb gerade nicht einfach so Urheber werden. Er kann lediglich weitreichende Nutzungsrechte – sogenannte Lizenzen – an der Software erwerben. Im Vertrag sollte daher gut erkennbar sein, wie viel und was der Nutzer von der erstellten Software benutzen darf.


Zudem sollte der Quellcode geregelt werden. Auch in diesem Punkt irren sich viele Kunden. Nutzer erwerben mit der Software meistens gerade nicht auch den Quellcode. Regeln Sie deshalb im Vertrag genau, ob der Nutzer die Rechte an dem Quellcode mit dem Kauf der Software bekommt.


Ein weiterer Tipp ist, dass das Ausmaß der Haftungsbeschränkung von den Vertragsparteien geregelt werden muss. Dies ist auch ein Grund, warum Musterverträge vermieden werden sollten. Denn dort sind oft Formulierungen enthalten, die unwirksam sind. Bei unwirksamen Klauseln in einem Vertrag, gelten die gesetzlichen Regelungen. Das würde bedeuten, dass Sie für jedes fahrlässige Handeln hafteten. Sie sollten sich deshalb mit den Haftungsbeschränkungen beschäftigen – oder einen Fachanwalt einschalten – , damit Sie sich Geld und Nerven sparen.


Zuletzt empfehlen wir Ihnen sich einen Anwalt zur Hilfe zu holen. Der IT-Bereich ist sehr komplex und es kann sehr viel schieflaufen. Wenden Sie sich deshalb schon vor Vertragsschluss an einen Fachanwalt, damit Sie keine Probleme haben.


FAQs zum Thema Softwarevertrag 

Was ist ein Softwarevertrag?


In einem Softwarevertrag wird die Erstellung einer Software, die Übertragung und die Nutzung der Rechte an dieser Software geregelt. Die Vertragsgestaltung kann hierbei sehr kompliziert sein. Es ist von großer Bedeutung, dass Softwareverträge abgeschlossen werden, da Streitfälle über die Erstellung und Nutzung von Software oft vor Gericht enden.


Softwarevertrag erstellen – Vertrauen Sie unserer Spezialisierung im IT-Recht 


Wie Sie gesehen haben, sind Softwareverträge sehr komplex, speziell, individuell, streitanfällig und schwierig. Es ist daher nicht überraschend, dass dieser Vertragstyp den meisten Menschen Kopfschmerzen bereitet. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich an einen Fachanwalt für IT-Recht wenden, damit Sie sich Zeit, Nerven und Kosten sparen. Verlassen Sie sich auf Ratschläge und Unterstützung bei der Erstellung von Softwareverträgen von einem Fachanwalt für IT-Recht. Ein Fachanwalt für IT-Recht verfügt über langjährige Erfahrung und ist in der Lage, Ihre Bedürfnisse bestmöglich umzusetzen.


Wir sind gerne für Sie da und helfen Ihnen schnell, kompetent und freundlich zu allen Fragen bzgl. Softwareverträge weiter:


Anwalt für Softwareverträge – LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte


Foto(s): LL

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