Soll ich mein Testament überprüfen?

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Die Eheleute Meier gehen zum Notar und errichten ein Testament. Herr Meier bedenkt seine junge Ehefrau als Alleinerbin und berücksichtigt auch Kinder, die vielleicht nachkommen werden sowie einige Dinge mehr. Nach vielen Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt und trennen sich. Aus Kostengründen wird eine Scheidung nicht durchgeführt, dennoch leben die Eheleute bereits viele Jahre jeweils mit einem neuen Partner. Der mit der Zeit erkrankte Ehemann wird von seiner neuen Partnerin liebevoll gepflegt und beide besprechen, dass sie das Haus erben soll. Da ständig etwas Wichtigeres dazwischenkommt, wird jedoch nichts Schriftliches aufgesetzt. Als der Ehemann stirbt, muss die Lebensgefährtin feststellen, dass Sie leer ausgeht, da die Ehefrau das alte Testament vorlegt und Alleinerbin wird.

Dies sind Tragödien, die, oft aus reiner Bequemlichkeit oder weil man sich nicht mit seinem eigenen Tod auseinandersetzen will, passieren können. Sie können verhindert werden, indem man frühzeitig ein Testament errichtet und das einmal errichtete Testament in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität überprüft.

Die Zeiten ändern sich. Ihr Leben auch

Nach der Abfassung eines Testaments können sich die Verhältnisse ändern. Die Kinder sind volljährig. Eine Beziehung ist in die Brüche gegangen. Eheleute trennen sich. Neue Menschen sind in Ihr Leben getreten, die Sie ebenfalls bedenken möchten. Einstmals bedachte Personen schlagen aus der Art und sind beispielsweise nicht mehr geeignet, einen bestehenden Betrieb fort zu führen. Es gibt unzählige gute Gründe ein Testament zu ändern. Daher sollte es, wie ein Auto, in regelmäßigen Abständen „gewartet“ werden.

Änderungen des Testaments können in verschiedener Weise durchgeführt werden:

  • das alte Testament kann vernichtet werden.
  • das alte Testament kann verändert werden.
  • das alte Testament kann widerrufen und so dessen Gültigkeit beseitigt werden.
  • es kann ein neues Testament errichtet werden, das dem früheren widerspricht.

Das neuere Testament gilt

Grundregel für sämtliche Testamente ist, dass das jüngere dem älteren Testament vorgeht. Dem Erblasser steht es jederzeit frei, ob, wie und in welchem Umfange er sein Testament ändern will.

Die einfachste Möglichkeit ein Testament zu ändern, ist, das Testament – beispielsweise durch zerreißen, schreddern und dergleichen – zu vernichten. Das Testament kann aber auch in einzelnen Passagen geändert werden. Allerdings muss der Änderungsvermerk kenntlich gemacht werden. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte jedoch ein gänzlich neues Testament errichtet werden, in dem man zunächst alle zuvor errichteten Testamente für ungültig erklärt. Damit ist klar, dass nur noch das neue Dokument als Testament gelten soll.

Im Zweifel lieber neu errichten

Sollten Sie ein Testament verlieren so spricht dies nicht dagegen, dass das Testament gültig bleibt. In solchen Fällen könnte die Errichtung des Testamentes durch Vorlage einer Kopie oder Zeugenaussagen bewiesen werden. Solche Grenzsituationen sollten durch die Abfassung eines neuen Testaments, in dem das alte Testament aufgehoben wird, vermieden werden. Bedenken Sie, dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Testamentstext benötigt wird, der Verfasser nicht mehr lebt und die Erben nicht mehr auf ihn zurückgreifen können, um etwaige Unklarheiten interpretieren zu können.

Bedenken Sie, dass selbst die friedfertigsten Angehörigen im Erbfall Charakterzüge entwickeln können, die sie zu keiner Zeit für möglich gehalten haben. Um solche Zweifel erst gar nicht aufkommen zu lassen, lassen Sie ihr Testament durch anwaltlich prüfen und erstellen Sie bei notwendigen Änderungen ein neues Testament und widerrufen und vernichten sie das alte Testament.

Die Anpassung eines Testaments an Ihre geänderten Lebensumstände ist kein lästiger Formalismus, sondern sichert die Personen, denen Ihre Zuneigung gilt, für die Zeit nach Ihrem Tod ab.

Denken Sie daran: Es ist nie zu früh!

Rechtsanwalt Michael Welz ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.


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