Testament

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Testament – Handschriftlich oder notarielle Beurkundung?

Grundsätzlich sind sowohl das handschriftlich erstellte Testament als auch das notariell beurkundete gleichwertig.

Wenn Sie also konkrete Vorstellungen haben, wer bei Ihrem Tod etwas von Ihrem Vermögen bekommen soll bzw. wenn nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, ist es ratsam ein Testament zu verfassen. Haben Sie nämlich kein Testament so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Und wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, erbt am Ende der Staat.

Vor- und Nachteile

Man kann ein notariell beurkundetes Testament erstellen lassen oder ein handgeschriebenes Testament verfassen. Das eigenhändig geschriebene Testament muss mit Ort und Datum der Erstellung versehen und auch eigenhändig unterschrieben sein.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Das handschriftliche Testament kann Zuhause geschrieben und aufbewahrt werden und verursacht daher keine Kosten. Auch kann es dann jederzeit ohne Aufwand geändert werden. Das notarielle Testament hingegen verursacht zwar Kosten, aber aufgrund der Hinterlegung besteht nicht die Gefahr, dass es abhandenkommt oder gar nicht erst berücksichtigt wird.

Ich empfehle in der Regel die Variante, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen, damit das Testament nicht zweideutig ist und es im Anschluss eigenhändig zu verfassen. Auch das eigenhändig geschriebene Testament kann hinterlegt werden, damit es im Ernstfall gefunden wird.

Kurzer Überblick über die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge gemäß den §§ 1924 bis 1936 BGB:

Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte in Betracht. Das deutsche Erbrecht teilt die Verwandten des Erblassers in mehrere erbberechtigte Ordnungen ein. 

Gemäß § 1930 BGB geht die niedrigere Ordnung der höheren Ordnung vor. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Dasselbe gilt für die 3. und 4. Ordnung.

 Erben 1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.).  

 Erben 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister)

 Erben 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge

 Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Beispiel:

Der Erblasser A ist mit B im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie haben zwei Kinder C und D. D ist bereits vor dem Erblasser verstorben, hat aber einen Sohn E.

Die Ehefrau B erbt ½ und die beiden Kinder C und D eigentlich jeweils ¼. Da D aber bereits verstorben ist, geht sein Erbteil an seinen Abkömmling, nämlich an E.

Sollten Sie allgemein zum Erbrecht Fragen haben oder Unterstützung beim Erstellen eines Testaments benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin unter 

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oder rufen Sie mich an Telefon: 07229 699 15 50,

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola


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