Sonderausgabenabzug Krankenkassenbeiträge

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Unterschied zwischen Bonus- und Prämienzahlung

Der BFH (Bundesfinanzhof) hat entschieden, dass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern, wenn ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie erhält, die auf einem Wahltarif beruht.

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sog. Wahltarife, d. h. Selbstbehaltungstarife, in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anzubieten.

Im Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er im Streitjahr 2014 eine Prämie von 450 Euro erhielt, die er bei den von ihm geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte. 

Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben an. Nachdem Einspruch und Klage des Klägers erfolglos blieben, hat der BFH das finanzgerichtliche Urteil bestätigt. 

Nach Auffassung des BFH ist die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung, welche die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert, da sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert. 

Die wirtschaftliche Belastung aber ist wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Die Prämie ist daher anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gemäß gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge (also wirtschaftlichen Belastungen) nicht. 

Der Unterschied zur Beitragsrückerstattung (Prämie) liegt darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen sei und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht.

Demgegenüber beruht die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Die Beurteilung der Prämie entspreche damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. 

In beiden Fällen (private Beitragsrückerstattung und gesetzliche Prämie) erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten.


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